Sollzinsen bei Anlage KAP eintragen

Hallo!

Der Fall: Es gibt Einnahmen aus Kapital, über den Freibetrag und man füllt die Anlage KAP aus. Es handelt sich um Habenzinsen und Dividenden. Höhe egal, im Zweifelsfall „hoch genug“.

Gleichzeitig gibt es Darlehen, zB Hypothekendarlehen (oder auch Ratenkredit, halt kein explizites Darlehen zum Kauf der Aktien), für welches Sollzinsen anfallen. Das Objekt ist selbstgenutzt, also kein Abzug als Werbungskostenbei Vermietung/Verpachtung möglich.

Kann man die gezahlten Sollzinsen bei der Anlage KAP geltend machen und von den erhaltenen Habenzinsen abziehen (eigentlich geht es ja nur um das Vorzeichen und man trägt einfach, zB +2000; -1200 in eine Liste und als Saldo dann +800)?
(bitte keinen Hinweis dass man ja mächtig blöd sein muss einen Kredit aufzunehmen wenn Kapital da ist, das kann durchaus Sinn machen und ist hier nicht das Problem, letztlich geht es um die Frage ob man Sollzinsen von Habenzinsen abziehen kann wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht)

Ändert sich das (was immer der derzeitige Stand ist) durch die Abgeltungssteuer?

Vielen Dank, dzone

die Antwort haben Sie sich doch selbst gegeben: kein Zusammenhang der Schuldzinsen für Hauskredit mit den Einnahmen für die Anlage KAP - also keine Werbungskosten, kein steuerlicher Abzug!!

E.

Ja, so mag der aktuelle Stand sein (oder besser: ich nehme nun auch an, dass das jetzt so ist).
Aber:

  1. Ist es doch systematischer Quatsch, denn Zinsen sind Zinsen, gehören in die KAP, egal was für ein Vorzeichen. Wenn man sie da nicht eintragen darf, dann nur weil der Staat mehr einnehmen will, nicht weil es „logisch ist“ (ok, was ist bei Steuern schon logisch…)
  2. Wegen der Abgeltungssteuer:
    Wenn ich eine Aktie mit Verlust verkaufe wandert das in einen Verlusttopf und wenn ich eine Aktie mit Gewinn verkaufe wird das verrechnet… man könnte sonst ja auch sagen, bei Gewinn -25%, bei Verlust, „steuerlich nicht relevant“.
    Wäre es dann nicht nur logisch, das bei Zinsen auch so zu machen, also Sollzinsen in einen Topf und bei Habenzinsen erstmal damit verrechnen?

Es geht also nicht um Werbungskosten (klar, das können es nicht sein, denn es hat ja nichts miteinander zu tun), sondern um gleichartige verrechenbare Verluste.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

sind Zinsen = Zinsen?
Hi !

  1. Ist es doch systematischer Quatsch, denn Zinsen sind
    Zinsen, gehören in die KAP, egal was für ein Vorzeichen.

Der Gesetzgeber geht mit dem System der Einkommensteuer einen anderen Weg. Er fragt bei allen Vorgängen nach, woher diese stammen, also mit welcher Einkunftsart sie zusammenhängen.

Wird also ein Darlehen aufgenommen, um ein Haus zu erwerben und dieses zu vermieten, fallen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung in Höhe der Zinsen an. (Anlage V)
Wird mit dem Darlehen eine Aktie erworben, aus der Dividenden zufließen, dann sind die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen (Anlage KAP).
Wird mit dem Darlehen von einem Gewerbetreibenden eine Maschine angeschafft, so sind die Zinsen als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung anzusetzen (Anlage EÜR).
Wird mit dem Darlehen ein privat genutzes Motorrad gekauft, ist dies dem Fiskus egal.
usw …
Es kann, wie vor allem auch aus dem letzten Beispiel ersichtlich ist, nicht darauf ankommen, dass für ein Darlehen Zinsen gezahlt werden, sondern es muss der Grund des Darlehens hinterfragt werden.

Diese Zuordnung nach dem Grund für die Aufnahme des Darlehens macht durchaus Sinn und wird nach einem Verständnis für das Wesen der Einkommensteuer sogar verständlich.
Denn: der Staat erhebt die Einkommensteuer nur dort, wo „Gewinne“ (steuertechnisch: positive Einkünfte) erwartet werden. Wie kann aber aus einen aufgenommenen Darlehen jemals ein „Gewinn“ entstehen?

BARUL76

PS:
Es ließe sich jetzt sicherlich lang und breit über die Richtigkeit der Auffassung des Gesetzgebers philosophieren. Vor einer solchen Diskussion bitte ich aber um Lektüre der einschlägigen Kommentare zum § 20 Abs. 3 EStG. In fast allen Kommentaren finden sich mehr oder weniger umfangreiche Ausführungen, dass die so genannte „Subsidiarität“ gesetzkonform ist und auch immer wieder bestätigt wurde (sehr umfangreich sind vor allem Schmidt [Kompaktkommentar Verlag C.H. Beck], Hermann/Heuer/Raupach [Großkommentar Verlag Dr. Otto Schmidt] und Schwarz [Großkommentar Rudolf Haufe Verlag]; weniger findet sich im Kirchhof, gar nichts im Lippross.
Nur soviel: bereits im Jahr 1936 hatte der Reichsfinanzhof das „Subsidiaitätsprinzip“ als systematisch korrekt bestätigt.

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