Sonder AFA bei Behindertengerechten Umbau

Hallo Forum,
folgende Frage ein Vermieter will eine vormals von einem Behinderten bewohnte
Wohnung weiter behindertengerecht umbauen und z.B, die Einfahrsrampe ( Rollstuhl) erneuern, oder z.B. Fenster mit speziellen Öffnern versehen usw.
Kann er hierfür eine Art Sonder AFA nutzen, oder muss er im Grunde die Kosten entsprechend auf die Miete umlegen?
Danke für eure Hilfe

Falls Du die Sonderabschreibung nach § 7g EStG meinst - die gilt nur für „abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens“. Einfahrtsrampe und Fenster sind unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Aber vielleicht findest Du hier noch ein paar Tipps.

Servus,

das braucht nicht über AHK und AfA gezogen zu werden, weil es sich um zeitgemäße Modernisierungen handelt, durch die das bestehende Objekt nicht über den ursprünglichen Zustand hinaus gehend wesentlich verbessert wird, alldieweil die Fenster bisher auch schon Öffner hatten und eine Erneuerung der Einfahrtsrampe darauf schließen lässt, dass es vorher schon eine gab.

Also alles in die Werbungskosten packen, ggf. auf zwei bis fünf Jahre verteilen, wenn es viel ist.

Schöne Grüße

MM

Servus, also Sonderabschreibung bezog sich auf die Einbauten bezüglich behindertengerecht.
D.H. die Fenster werden sowie erneuert. ( im Zuge der Renovierung)
Aber: die Fenster sollten spezielle Öfnner bekommen, damit Sie Benutzer
vis App oder Fernbedienung öffnen kann.
Dto. die Haustüre, Wohnungseingangstüre.
Ja es ist schon eine Rampe dagewesen, diese soll aber nun vom neuen Eigentümer
(quasi dem bisherigen Eigentümer) abgekauft werden. ( gehört jetzt noch dem Staat)
Es geht hier nicht um die Renovierungskosten sondern nur um die speziellen Einbauten, da dahingehend gemacht werden, das z.B. der neue Mieter mit seinem Rollstuhl einziehen kann.
(Behindertengerechtes Bad ist schon vorhanden).

Servus,

die Formulierung

entspricht wörtlich den Kriterien, die vom FA zur Unterscheidung zwischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Immobilien angewendet werden.

Die beschriebenen Maßnahmen lassen sich leicht als Erhaltungsaufwand darstellen, wenn man die Begründung wörtlich so formuliert - falls es denn überhaupt zu einer Prüfung der Steuererklärung und Rückfrage kommt.

Wenn Du sie unbedingt als AHK behandeln willst, bist Du halt mit der Regel-AfA gem. § 7 Abs 4 EStG dabei, das sind zwei Prozent. Nicht besonders prickelnd, finde ich.

Schöne Grüße

MM

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  • noch eine Ergänzung: Ganz anders sieht es bei Selbstnutzung aus, da kommt die Schiene „Außergewöhnliche Belastung“ in Frage.

Bei Vermietung ist zu klären, unter welchen Umständen es welche Fördermöglichkeiten unabhängig vom Kontext EStG gibt - ob etwa der Mieter selbst Möglichkeiten hat, Fördermittel zu erhalten, wenn der Vermieter sie ihm in Rechnung stellt.

Schöne Grüße

MM

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