Sonder-AfA - wie Folgejahre berechnen

Hallo Zusammen!

Wie berechnet man eigentlich die Abschreibung für die Folgejahre, wenn man Sonder-Afa nutzt? Beispiel
Reguläre Nutzung = 5 Jahre = 20% p.a.
Wenn man nun im ersten Jahr (wir nehmen der Einfachheit halber mal eine Anschaffung im Januar an) 20% + 20 % abschreibt, bleiben nur 60% übrig. Müssen diese nun auf die restlichen 4 Jahre = 15% p.a. verteilt weren, oder verkürzt die Sonderabschreibung die „Abschreibedauer“ auf 4 Jahr?

Danke für qualifizierte Antwort.
CF

Servus,

guckst Du § 7a abs 9 EStG: Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bemisst sich die AfA nach dem Restwert. Die Restnutzungsdauer wird durch erhöhte Absetzungen nicht verändert.

Schöne Grüße

MM

Herzlichen Dank MM!

Vollständig heißt der Absatz 9: „Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.“

Verstehe ich das richtig, daß bei Immobilien eine Sonderabschreibung die Abschreibungsdauer verkürzt. Deine Aussage „Die Restnutzungsdauer wird durch erhöhte Absetzungen nicht verändert.“ somit „nur“ für alle anderen Wirtschaftsgüter gilt?

Danke!
CF

Nein, die Restnutzungsdauer wird durch den Restwert nach Sonderabschreibungen nicht anders. Die Sonderabschreibungen führen nur dazu, dass der Restwert am Ende des Begünstigungszeitraumes niedriger ist, als er ohne Sonderabschreibung gewesen wäre. Diesen Restwert nimmt man dann her und teilt in durch die verbleibende Restnutzungsdauer, dann hat man die jährliche AfA, die während der Restnutzungsdauer anzusetzen ist. Dass die Gebäude-AfA extra erwähnt ist, bezieht sich darauf, dass es bei Gebäuden gestaffelte AfA-Verläufe gibt, die weder richtig linear noch richtig degressiv sind, und bei diesen muss eben die weitere Staffel abgeschrieben werden, aber mit neuer Bemessungsgrundlage (= Bezug auf den Restwert nach Sonderabschreibungen).

Schöne Grüße

MM