Sonderabholung Müll auf Nebenkosten umlegen?

Liebes Forum,

folgender fiktiver Fall.

Mieter M hat eine Wohnung von Vermieter V gemietet. In den Betriebskosten ist die Müllentsorgung (Hausmüll) enthalten.

Die Müllentsorgung findet über ein festinstalliertes, unterirdisches System (außerhalb des Mietshauses) auf dem öffentlich befahrbaren Gelände, auf dem das Mietshaus steht, statt. Hierzu fährt ein Fahrzeug des Entsorgungsbetriebes vor und hebt den unterirdischen Container mit einem Kran an und entleert ihn. Andere Möglichkeiten gibt es nicht, der Container ist nur per Kran zu bewegen.

In letzter Zeit haben falsch parkende Fahrzeuge den Einsatz des Entsorgungsfahrzeuges zum o.a. Zweck verhindert - der Müll konnte nicht geleert werden.

V kündigt unaufgefordert per Rundschreiben an die Mieter an, dass er nunmehr (wegen der durch Falschparker unmöglichen Leerung) Sonderentleerungen beantragen werde, deren Kosten durch die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter des Mietshauses, so auch auf M, umgelegt werden.

Frage 1: Muss M hierfür zahlen?
Frage 2: Wie ist die Rechtslage, wenn M kein Auto besitzt?

Ich freue mich auf eine interessante Diskussion.

Gruß

Schildmann

Hallo!

Das geht m.E. nach nicht. VM muss selbst dafür sorgen, das der Platz vor dem unterirdischen Müllcontainer nicht zugeparkt wird.
Dazu gibt’s doch für ihn technische/organisatorische Möglichkeiten: Markierungen, Schilder, Absperrrketten o.ä.

Werden danach noch behindernde Falschparker festgestellt, kann man den Haltern Schadenersatz für Mehrkosten der Müllabholung auferlegen.

MfG
duck313

Hallo,

In letzter Zeit haben falsch parkende Fahrzeuge den Einsatz
des Entsorgungsfahrzeuges zum o.a. Zweck verhindert - der Müll
konnte nicht geleert werden.

Dann muss der Vermieter, diesen Platz durch Kette oder sonstigen Mitteln sperren.
Ergänzend Hinweisschilder aufstellen mit Text „falsch parkende Autos werden abgeschleppt“.
Wenn dann trotzdem so ein Troll falsch parkt - das Abschleppunternehmen freut sich.

V kündigt unaufgefordert per Rundschreiben an die Mieter an,
dass er nunmehr (wegen der durch Falschparker unmöglichen
Leerung) Sonderentleerungen beantragen werde, deren Kosten
durch die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter des
Mietshauses, so auch auf M, umgelegt werden.

Frage 1: Muss M hierfür zahlen?

Meiner Meinung nach ist dies nicht möglich !

Frage 2: Wie ist die Rechtslage, wenn M kein Auto besitzt?

Was hat dies jetzt mit dem Besitz eines Autos zu tun ???

Ich freue mich auf eine interessante Diskussion.

Gruß

Schildmann

Gruß Merger

Das geht m.E. nach nicht. VM muss selbst dafür sorgen, das der
Platz vor dem unterirdischen Müllcontainer nicht zugeparkt
wird.
Dazu gibt’s doch für ihn technische/organisatorische
Möglichkeiten: Markierungen, Schilder, Absperrrketten o.ä.

Das eine hat mit dem anderen erst einmal nichts zu tun. Betriebskosten sind umlagefähig und vom Mieter zu tragen, wenn die Umlage im Vertrag steht und die Kosten angefallen sind. Das ist hier offensichtlich der Fall, da die Kosten der Müllbeseitigung umlegbar sind und Vorstehendes hierunter fällt.

Dass der Vermieter durch eigene Versäumnis möglicher Weise höhere Betriebskosten verursacht hat,steht mit der Umlagefähigkeit in keinem Zusammenhang, sondern meint einen Verstoß gegen das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot. Das ist ein Schadenersatzanspruch, den der Mieter der Abrechnung entgegen halten kann. Hierbei ist er aber sowohl für die Pflichtverletzung, als auch für die konkrete Höhe des Schadens umfassend darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urt. vom 6.7.2011, Az. VIII ZR 340/10).

Die angefallenen Kosten sind also zunächst einmal umlegbar und zu zahlen. Ob der Vermieter hier tatsächlch die Sonderfahren schuldhaft verursacht hat und dabei eine Pflichtverletzung begangen hat, kann sein, das muss der Mieter aber alles (ggf. auch im Prozess) vorbringen und beweisen.

Gruß
Dea

3 Like

Das eine hat mit dem anderen erst einmal nichts zu tun.
Betriebskosten sind umlagefähig und vom Mieter zu tragen, wenn
die Umlage im Vertrag steht und die Kosten angefallen sind.
Das ist hier offensichtlich der Fall, da die Kosten der
Müllbeseitigung umlegbar sind und Vorstehendes hierunter
fällt.

Ist es nicht so, dass nur regelmäßig anfallende Kosten umlagefähig sind? Und dass die Kosten solcher „Sonderaktionen“ eben nicht regelmäßig anfallen und deswegen nicht umgelegt werden dürfen?

Lieber Schildmann,

fiktive Fragen beantworte ich nicht, konkrete Fälle interessieren mich,
Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Ist es nicht so, dass nur regelmäßig anfallende Kosten
umlagefähig sind? Und dass die Kosten solcher „Sonderaktionen“
eben nicht regelmäßig anfallen und deswegen nicht umgelegt
werden dürfen?

Jain.

Natürlich kommt es auf die Regelmäßigkeit an. Das bezieht sich aber einerseits auf die Umlageposition als solche, anderseits darauf, ob die Kosten zumindest potentiell regelmäßig anfallen können.

Da die Müllentsorgung grundsätzlich regelmäßig erfolgt, fällt sie auch hierunter, weil die Tatsache, dass der Müll nun aufgrund von besonderen Umständen gesondert und nicht im allgemeinen Turnus beseitigt wurde, nichts daran ändert, dass Müll generell regelmäßig entsorgt wird. Die Position fällt regelmäßig an.

Was die Kosten betrifft, die aufgrund der Sonderabfuhr selbst höher sind, so fallen diese grundsätzlich auch unter die Müllbeseitigung, da § 2 Nr. 8 BetrKV hierzu keine bestimmte, also abweichende Regelung trifft. Beseitigung ist Beseitigung. Hier geht es ja nur darum, dass der höhere Kostenumfang der Beseitung durch andere Gegebenheiten bedingt ist. Das hat aber mit der Umlagefähigkeit der Position nichts zu tun.

2 Like

Hallo Jens Schütt,

fiktive Fragen beantworte ich nicht, konkrete Fälle
interessieren mich,

könnte es sein, dass Du im falschen Forum bist ?

bzw. kennst Du diesen Text nicht:

Dein Artikel wird GELÖSCHT, wenn er gegen FAQ:1129 verstößt.

Bitte stelle deine (steuer-)rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form und antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden.

Gruß Merger