Sonderarbeitstag

hallo,

sorry das ich mich erst heute melde!
Grundsätzlich ist das völlig legal! Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die wöchentl. Höchstarbeitszeit von 48 Std. nicht zu überschreiten. Es gibt aber auch außnahmen.
Wenn in deinem Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist, müsste man das anders betrachten. Gibt es ein Tarifvertrag o. ä.???

Gruss

G. Maßberg

Hallo Philipp,
ok… dann würde ich noch warten bis der neue Vertrag unterschrieben ist und dann würde ich loslegen. Das interessante ist, dass das Arbeitszeitgesetzt eine persönliche Haftung vorsieht: Zita:
22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2.entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4.einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6.entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7.einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8.entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
9.entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10.entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 23 Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1.vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2.beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

ich finde da sollte mal wieder in dir Hirne der Mitarbeiter und Chefs zurück geholt werden… wir haben letzte jahr unsere Mitarbeiter das Arbeitszeit gesetzt vorgestellt und erklärt:wink:

Vielleicht sollte ihr das mal anprechen bei eurer Personalabteilung.

Ich wünsche dir ganz viel Mut, Kraft und Stärke… Lass dich nicht ärgern und lass dir nicht alles gefallen… wenn du nochmal hilfe brauchst melde dich.
LG
maike

ich habe nur sehr gute Ra in Frankfurt… kann dir gerne die nummer geben:wink:

Vielen Dank für die ausführliche Hilfe! Sobald ich was
neues weiß melde ich mich.
Ein Anwalt in Frankfurt nützt mir leider nicht sehr viel,
aber trotzdem Danke! Ich kenne einen guten Anwalt hier in
Stuttgart.
Nochmal vielen Dank
Philipp