Sonderausgaben, Bewirtungskosten, Betriebsprüfung

Hallo zusammen,
Folgende fiktive Fragen habe ich an euch Wissende:
Eine Person X ist ein Versicherungsfritz, nach erfolgreichem Abschluß von super tollen Versicherungen, möchte er sich beim „Kunden“ erkenntlich zeigen, und den Kunden zu einem feudalen Essen einladen. Natürlich kann er dies ja als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen, Bewirtungskosten genannt.

Person X hat auch viele Besuche von Kunden in seinem ausgebauten Büro im eigenen Haus und bewirtet dort mit Kaffee und Kuchen die Kunden im Kundengespräch. Kaffee und Kuchen sind Bewirtungskosten und werden als Sonderausgaben geltend gemacht. 

Gleiches gilt für Wasserkästen, Kaffee auf Vorrat, Werbegeschenke in Form von Blumen, Pralinen, Gutscheinen für Kino ect. Alles Sonderausgaben.

Nun die Fragen: sind all die genannten Dinge, bei einem Finanzamt als Sonderausgaben anerkannt? Das Essen mit Kunden, der Kaffee, Kuchen und die üppigen Präsente? Was würde im Falle eines Falles bei einer Betriebsprüfung passieren, wenn diese Sonderausgaben nicht anerkannt werden würden? Würde Person X wegen Steuerbetrug oder Ähnlichem angezeigt?
Ich bedanke mich shon jetzt für freundliche Antworten
Gruß Caschmi

Essen einladen. Natürlich kann er dies ja als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen,

Das ist ja ganz was Neues.

Bewirtungskosten genannt.

Das hört sich schon besser an, sind aber Betriebsausgaben und keine Sonderausgaben. Nicht vergessen, den Eigenanteil abzuziehen.

und Kuchen die Kunden im Kundengespräch. Kaffee und Kuchen sind Bewirtungskosten

Ja.

und werden als Sonderausgaben geltend gemacht. 

Nein.

Kino ect. Alles Sonderausgaben.

Nein.

Nun die Fragen: sind all die genannten Dinge, bei einem :Finanzamt als Sonderausgaben anerkannt?

Nein, als Betriebsausgaben.

Das Essen mit Kunden,

Wenn das im Anschluß an einen Vertragsabschluß geschieht, könnte es passieren, dass das FA das nicht anerkennt.

die üppigen Präsente?

Geschenke an Geschäftspartner sind betraglich begrenzt.

Was würde im Falle eines Falles bei einer Betriebsprüfung passieren, wenn diese Sonderausgaben nicht anerkannt werden würden?

Dann würde ein neuer Steuerbescheid ergehen, der eine Nachzahlung zur Folge hat.

Würde Person X wegen Steuerbetrug oder Ähnlichem angezeigt?

Das hängt davon ab,was wie gemacht wurde.

Die genannten Ausgaben des Versicherungsfritzen, wie auch jedes anderen Steuerpflichtigen, sind keine Sonderausgaben (§ 10 ff EStG -Einkommensteuergesetz-), sondern bestenfalls Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 EStG).
Aufwendungen für Geschenke an Kunden (§ 4 Absatz 5 Nr.1 EStG) und Kosten für
die Bewirtung von Kunden (§ 4 Abstz 5 Nr.2 EStG) sind nur unter bestimmten Voraussetzung und nur in begrenzter Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Siehe www.gesetze-im-internet.de/_estg.
Gruß, RHG.