Hallo an die Experten,
bekanntlich kann nach § 3 WEG das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
Im Internet werden Mustervereinbarungen angeboten, die teilweise mit dem Zusatz „für noch nicht erstellte Gebäude“ versehen sind.
Ist jemandem bekannt, worin sich die Formulierungen unterscheiden können? Denn die Tatsache, dass das Gebäude noch nicht erstellt ist, ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Bildung von Sondereigentum. Und der Umstand, dass bei noch nicht erstellten Gebäuden nach der Rechtsprechung zunächst nur ein Anwartschaftsrecht entsteht, muss m. E. bei der Formulierung nicht berücksichtigt werden.
Viele Grüße
Gerhard