Sondereigentum bei unbebautem Grundstück?

Hallo an die Experten,

bekanntlich kann nach § 3 WEG das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.

Im Internet werden Mustervereinbarungen angeboten, die teilweise mit dem Zusatz „für noch nicht erstellte Gebäude“ versehen sind.

Ist jemandem bekannt, worin sich die Formulierungen unterscheiden können? Denn die Tatsache, dass das Gebäude noch nicht erstellt ist, ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Bildung von Sondereigentum. Und der Umstand, dass bei noch nicht erstellten Gebäuden nach der Rechtsprechung zunächst nur ein Anwartschaftsrecht entsteht, muss m. E. bei der Formulierung nicht berücksichtigt werden.

Viele Grüße

Gerhard

Nein, leider nicht. Davon ist mir nichts bekannt.

Gruß,
Andreas

leider kann ich hierbei nicht weiterhelfen!

Hallo, das ist ein Fall für einen Notar - denke ich.
Sorry,aber ich habe keine Ahnung - dennoch interessiert an der evtl.Antwort.
Gruß Uli

Hallo Gerhard,

ich meine es sollte in diesem Fall selbstverständlich eine Teilungserklärung geben und zusätzlich eine sogenannte Bau-Errichtungserklärung.
Beide vor einem Notar mit UR-Nr. erstellt.
Dann sollte es keine Unwägbarkeiten mehr geben.

Grüße
Aira92

Hallo,

leider kann ich dazu nichts sagen,denn bei uns war alles in der Teilungserklaerung geregelt.
Viel Erfolg

Sorry da kann ich dir leider nicht bei helfen .Da habe ich keine Kenntnisse von.Sorry das ich dir nicht weiterhelfen kann.

Ralf

Hallo Gerhard!

Ich kann hier leider nicht weiterhelfen.

Viele Grüße
Thomas

Hallo,
darauf hatte ich schon geantwortet, oder?
„wer-weiss-was“ schrieb mir gerade, dass noch eine Antwort darauf fehlt.
Gruß,
Andreas