Eine ETW verfügt über ein Gartengrundstück.
Dieses gehört zum Gemeinschaftseigentum und der Eigentümer der ETW verfügt über das alleinige Sondereigentumsrecht für das Grundstück.
Beim Kauf der ETW standen auf diesem Grundstück zwei große Platanenbäume, welche nach vielen Jahren nun gekürzt werden müssen.
Wer trägt dafür die Kosten?
Die Gemeinschaft oder der Sondereigentumsberechtigte?
In der Teilungserklärung steht allerdings unter dem Punkt Gartenordnung folgendes: „jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Pflege, Instandhaltung und Instandsetzung seines Gartens regelmäßig durchzuführen, insbesondere (…) den erforderlichen Zuschnitt des Rasens, des Buschwerkes sowie der Gehölze durchzuführen“.,
„die Kosten für Teile des Gemeinschaftseigentums, die nur einzelnen Miteigentümern als Sondernutzungsrechte oder sonstige Nutzungsrechte zugeordnet sind, sind nur von diesen zu tragen“.
Gilt dies auch für die bereits vorhandenen Bäume vor Kauf der ETW?