Sondereigentumsrecht bei Tiefgaragen

Hallo zusammen,

ich habe mich in eine Wohnanlage mit Tiefgarage eingekauft, in der es 4 freistehende Parkplätze und 16 Duplexparkplätze gibt.
Meine Garage ist eine freistehende, getrennt durch zwei Wände (eine Außenwand und eine Wand zu den Duplex-Garagen). Die anderen drei freistehenden Parkplätze sind durch Markierungen voneinander getrennt (sie liegen zwischen einer Außenwand und der Wand zum Treppenaufgang).
Beim Kauf wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass meine Garage unter das Sondereigentumsrecht fällt. So wurde mir auch mitgeteilt, dass ich nur für Kosten an Wartung und Reparaturen für Mauern, Dach, Boden, Garagentor, Zufahrt, Treppenaufgängen, … aufkommen muss.
Nicht aber für Rücklagen und Reparaturen an den Duplex-Garagen!
Nun ist jedoch der Fall der Fälle eingetreten: Die Duplex-Garagen müssen repariert werden und die komplette Gemeinschaft soll hierfür zahlen!
Nach Aussage der Hausverwaltung wurde das Sondereigentumsrecht nämlich aufgehoben und daher werden nun alle zur Kasse gebeten.

Wie ist der Stand hierzu tatsächlich?
Ich habe im Internet nichts gefunden, was die Aussage meiner Hausverwaltung bestätigen würde.
Weiß zufällig jemand etwas dazu?

Für eure Hilfe und Rückmeldung im Voraus bereits Danke! 

MfG
Any21

Hallo Any21,

also normalerweise wird die Tiefgarage als Einheit gesehen und damit müssen alle die entsprechenden Kosten tragen.
Sofern Deine Garage aber als Sondereigentum bezeichnet ist, muss dies in der Teilungserklärung so stehen, bzw. bei Auflösung dieser rechtlichen Tatsache muss es einen Beschluss der Eigentümer geben. Ergo muss dies in einem Protokoll so festgehalten werden über eine Sitzung, wo Du eigentlich auch eingeladen bist.
Insgesamt würde ich jedoch den Rat eines Rechgtsanwaltes einholen, denn hier geht es um eine grundsätzliche Änderung, die - sofern so bestätigt -mit Kosten verbunden ist.
Gruss UH

Hi Any, der Schlüssel zur Beantwortung deiner Frage liegt m.E. im Grundbuch! Wenn du darin als Sondereigentum lediglich deine Garage eingetragen hast, musst du auch nur für diese Aufkommen. Und eine Änderung des Sondereigentums ist hier eintragungspflichtig. Wenn also tatsächlich eine Änderung stattgefunden hat und im Grundbuch so vermerkt ist, musst du zahlen, sonst nicht!

MFG
JG