Hallo Zusammen,
ich bin da auf eine rechtlich problematische Situation gestoßen - so sehe ich es jedenfals:
Firma A ist Insolvent. Der Geschäftsführer von Firma A findet innerhalb der Insolvenzeit eine Firma B die den Geschäftsbetrieb über einen Asset Deal (Betriebsübergang nach BGB 613a) weiterführt. Firma B hat über 300 Beschäftigte an unterschiedlichen, nichtselbständigen Standorten.
In den Verhandlungen wird mehrfach vom GF der Firma B darauf hingeweisen das der Deal nur erfolgt, wenn GF von Firma A bleibt. Der GF von Firma A wird als Standortleiter der neuen nichtselbständigen Niederlassung eingestellt (Arbeitnehmer). Ein Arbeitsvertrag wird nach Aufforderung vom GF der Firma B durch den Standortleiter (ehemals GF von Firma A) erstellt. Eine unterzeichnung findet nie statt. Es erfolgt auch keine negative Reaktion vom GF der Firma B.
Es erfolgt lediglich eine schriftliche Bestätigung, das der Standortleiter angestellt ist (seit dem Betriebsübergang), keine Probezeit vereibart und vorher der GF der Firma A war.
Der Standortleiter erhält eine neutrale Kündigung am letzten Arbeitstag im 6 Monat.
So weit so gut. Meine Frage stellt sich folgendermaßen:
Kann sich der Standortleiter auf das Kündigungsschutzgesetzt berufen, und welche Betriebszugehörigkeit gilt bei Ihm.
Bei meine Suche fand ich keine eindeutigen Aussagen dazu.
Ich hoffe das war alles verständlich und Ihr habt eine Lösung dazu.
Hallo,
eine eindeutige Antwort kannst Du auch nicht finden, da zuerst mal geklärt werden muß, ob der GF von A unter § 14 Abs. 1 Nr.1 ODER unter Abs. 2 KSchG fällt.
Dazu müßte die bisherige Tätigkeit seit dem Betriebsübergang betrachtet werden. Evtl. kann zur Klärung auch der (nichtunterzeichnete) Vertrag herangezogen werden.
&Tschüß
Wolfgang
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Hallo,
eine eindeutige Antwort kannst Du auch nicht finden, da zuerst
mal geklärt werden muß, ob der GF von A unter § 14 Abs. 1 Nr.1
ODER unter Abs. 2 KSchG fällt.
Dazu müßte die bisherige Tätigkeit seit dem Betriebsübergang
betrachtet werden. Evtl. kann zur Klärung auch der
(nichtunterzeichnete) Vertrag herangezogen werden.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang
danke erst mal für die schnelle Antwort.
Der GF von A fällt natürlich als GF der GmbH A in der Vorinsolvenzzeit und Insolvenzeit nicht unter die genannten §14 Abs.1 Nr. 1 und Abs.2
Ab Übernahmezeitpunkt ist das laut den beiden Texten anders (so lese ich sie):
§14 abs. (2) 1 Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung
Da er jetzt der Standortleiter der Niederlassung von Firma B ist , ist er ein leitender Angestellter.
Die relevanten Aussagen aus dem (nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag sind
Das Aufgabengebiet des AN umfasst die eigenverantwortliche Leitung der Niederlassung. Gegenüber den hier tätigen Personen ist der AN im Rahmen seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion weisungsbefugt und besitzt die uneingeschränkte Möglichkeit, den entscheidenden Einfluss auf den Betriebsablauf zu nehmen
Der AN wird als Arbeitnehmer mit allen sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen beschäftigt.
Als Niederlassungsleiter ist der AN neben dem AG zur selbständigen Einstellung und/oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Für den Fall der Abwesenheit des AG ist der Betriebsleiter in folgendem Umfang zur Vornahme folgender Rechtsgeschäften in dessen Namen berechtigt: nicht definiert
So wie ich dass sehe, fällt der Niederlassungsleiter unter das KschG
Ich hoffe du bestärkst mich in der Annahme.
Mfg Robertus
Hallo Wolfgang
Hallo
danke erst mal für die schnelle Antwort.
Is’ scho’ recht
Der GF von A fällt natürlich als GF der GmbH A in der
Vorinsolvenzzeit und Insolvenzeit nicht unter die genannten
§14 Abs.1 Nr. 1 und Abs.2
Das mag so sein, interessiert aber nicht mehr
Ab Übernahmezeitpunkt ist das laut den beiden Texten anders
(so lese ich sie):
Maßgeblich ist allein die Rechtsstellung am Tag des Ausspruches der Kündigung
§14 abs. (2) 1 Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter
und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur
selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern
berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit
Ausnahme des § 3 Anwendung
Da er jetzt der Standortleiter der Niederlassung von Firma B
ist , ist er ein leitender Angestellter.
Die relevanten Aussagen aus dem (nicht unterzeichneten
Arbeitsvertrag sind
Das Aufgabengebiet des AN umfasst die eigenverantwortliche
Leitung der Niederlassung. Gegenüber den hier tätigen Personen
ist der AN im Rahmen seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion
weisungsbefugt und besitzt die uneingeschränkte Möglichkeit,
den entscheidenden Einfluss auf den Betriebsablauf zu nehmen
Der AN wird als Arbeitnehmer mit allen
sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und
arbeitsrechtlichen Konsequenzen beschäftigt.
Als Niederlassungsleiter ist der AN neben dem AG zur
selbständigen Einstellung und/oder Entlassung von
Arbeitnehmern berechtigt. Für den Fall der Abwesenheit des AG
ist der Betriebsleiter in folgendem Umfang zur Vornahme
folgender Rechtsgeschäften in dessen Namen berechtigt: nicht
definiert
So wie ich dass sehe, fällt der Niederlassungsleiter unter das
KschG
Ich hoffe du bestärkst mich in der Annahme.
Grundsätzlich ja, aber dieser Vertrag ist, da nicht unterschrieben, nur so weit ein Indiz, wie ihn die Parteien nicht in Frage stellen. Letztendlich ausschlaggebend ist die tatsächliche Tätigkeit des GF A in den letzten Monaten.
Mfg Robertus
&Tschüß
Wolfgang
Grundsätzlich ja, aber dieser Vertrag ist, da nicht
unterschrieben, nur so weit ein Indiz, wie ihn die Parteien
nicht in Frage stellen. Letztendlich ausschlaggebend ist die
tatsächliche Tätigkeit des GF A in den letzten Monaten.
Mfg Robertus
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
ok, nehmen wir mal an, dass der Vertrag nicht in Frage gestellt wurde. Und nehmen wir mal an, das der GF von A in den letzten Monaten die Niederlassung geleitet hat, (Marketing, Auftragsbeschaffung, Mitarbeiterführung inkl. Entlassung etc., Materialdisposition etc.) „also Mädchen für alles“
mfg Robertus