Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,
ich benötige bitte Auskünfte über folgende Sachverhalte:
Für die Ausweisung eines Sondergebietes haben die Gemeinden lt. Auskunft ja die Planungshoheit.
- Kann ein Privatmann die Ausweisung beantragen bzw. vorschlagen und muss es in Sitzungen behandelt werden? Oder kann die Behandlung eines solchen Themas von einem Bürgermeister verwehrt werden?
- Kann die Gemeinde tatsächlich alleine entscheiden oder benötigt sie für einen genehmigungsfreien Bau (kleiner Pferdeoffenstall für Haltergemeinschaft) doch die Zustimmung der oberen Baubehörde?
- Wird eine genehmigte Sonderausweisung in den Flächennutzungsplan oder in den Bebauungsplan eingetragen? Wie ist die genaue Reihenfolge?
Da ja der Flächennutzungsplan keine rechtliche Wirkung nach Außen hat, ist das außerordentlich wichtig.
Haben Besitzer von angrenzenden Flächen im Außenbereich Rechte, dagegen zu wirken.
Weiß jemand Antwort?
Danke im Voraus
Nina
Die Fragestellungen streifen gleich mehrere Bereiche des öffentlichen Baurechts und lassen sich meines Erachtens kaum im Rahmen eines Forums klären. Hier wäre die konkrete Beratung des Falls durch einen Fachmann zu empfehlen.
Grundsätzlich kann der Rat, nicht der Bürgermeister, entscheiden, welche Gebiete beplant werden. Der Bürgermeister als Vorstand der Verwaltung hat aber sicher einen gewissen Einfluss, welche Vorhaben im Rat vorgestellt werden. Generell kann aber jede politisch vertretene Gruppierung entsprechende Anträge im Rat stellen. Der Vorschlag hierfür kann von jedermann kommen und über die Verwaltung oder die Parteien eingesteuert werden.
Ob ein kleiner Pferdeoffenstall für eine Haltergemeinschaft tatsächlich genehmigungsfrei ist wäre zunächst zu prüfen. So Allgemeingültig würde ich das nicht darstellen wollen (§35 BauGB).
Die planungsrechtlichen Abläufe von der Planung bis zur Rechtsgültigkeit von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind im www sicher zu recherchieren. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander. Es gilt jedoch, dass der Bebauungsplan auf dem FNP aufbauen soll.
Die Frage nach einer „genehmigten Sonderausweisung“ im FNP oder B-Plan ist für mich nicht nachvollziehbar.
Vielen Dank für die Antwort.
Lt. oberer Baubehörde stünde der Ausweisung nichts im Wege. Nur obliegt die Planungshoheit der Gemeinde. Ich habe das Amt so verstanden, dass ein Sondergebiet zuerst in den FNP und (bei Bedarf) in den B-Plan eingetragen wird.
NUR, unser Bürgermeister antwortete uns, dass eine Überarbeitung erst in den Bauplan und danach in den FNP gearbeitet werden muss. Also ein riesengroßer Verwaltungsakt werden würde…
Lt. § 10BauNVO steht der B-Plan auch drin. Ich finde viele Aussagen im Netz, dass erst FNP und später B-Plan, leider kann ich keine §§ oder etwas „beweisbares Anderes“ dazu finden.
Nun scheint das „Projekt“ zu scheitern, aufgrund der vermuteteten Inkompetenz und dem leider vorhandenen Nichtwollen einer Person.
Hat jemand Antwort für mich?
Gruß Nina
Hallo Nina,
ich bleibe bei der Empfehlung einer fachkundigen Beratung des Einzelfalls. Letztlich wird man erst über einen Antrag (Bauvoranfrage, Bauantrag) eine rechtsverbindliche und klagbare Aussage von der Gemeinde bekommen.
Die Änderung des FNP und die daran ggf. anschließende Änderung bzw. Erstellung eines B-Planes sind IMMER ein großer Verwaltungsakt mit einer Dauer nicht unter 12 Monaten und erheblichen Kosten. Wer soll die denn tragen?
Wie bereits beschrieben soll der Bebauungsplan auf dem FNP aufbauen. Daraus ergibt sich zwangsläufig auch die Reihenfolge der Planerstellung. Der FNP entwickelt jedoch für den Antragsteller keine Rechtskraft sondern bildet für die Gemeinde eine Merkmal zur Beurteilung eines Projektes wenn es keine klare planungsrechtliche Ausweisung gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Baumeister
Lieber Herr Baumeister,
Danke für die Auskunft. Sie konnten mir schon helfen.
Verraten Sie mir aber bitte noch. Wenn die Gemeinde ein Sondergebiet ausweisen würde, müsste dieses in den FNP geändert werden (klaro ohne Rechtsauswirkung). Die Erstellung eines B-Planes ist doch zeitlich nicht von dieser FNP-Änderung abhängig. Oder? Der B-Plan wird doch dann erst geändert wegen Bauerwerbsland, Baugebiete oder dergleichen beschlossen werden? Wenn das so ist, kann dann ein ausgewiesenes Sondergebiet wieder „zurück genommen“ werden?
Danke für Ihre Antwort
Gruß Nina
P.S. eine „fachkundige“ Beratung hatten wir schon mehrmals und leider nur Geld dabei verloren.
Hallo Nina,
hier geraten verschiedene Begriffe und deren Bedeutung durcheinander. Ich kann nicht nachvollziehen welchen Hintergrund die Frage haben soll und so auch nicht erkennen, was z. B. mit dem Sondergebiet gemeint ist.
Nochmals … Beratung am konkreten Fall in Anspruch zu nehmen wäre meines Erachtens der beste Tipp. Wenn dabei nicht die gewünschte Antwort herauskommt kann das immer zwei Gründe haben. Entweder mangelnde Fachkenntnis oder eben auch einfach nicht vorhandenes Baurecht und dann darf einfach nicht gebaut werden. Ob man das nun einsehen möchte oder nicht. „Verloren“ wäre das Geld nur, wenn die Antwort falsch war.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Baumeister
Hallo Nina,
ich bin zwar kein Fachmann in Sachen Planungsrecht, ich werde aber versuchen, Deine Fragen trotzdem zu beantworten.
Zu 1. Ein Privatmann kann die Ausweisung eines Sondergebiets beantragen. Über den Antrag wird in einer Sitzung (Bauauschuss etc.) verhandelt.
Zu 2. Über gemeindliche Belange kann - soweit ich informiert bin - die Gemeinde alleine entscheiden. Allerdings ist ein kleiner offener Pferdestall im Außenbereich nicht genehmigungsfrei. Genehmigungsfreie Bauwerke dürfen - zumindest hier in Hessen - maximal 30 m³ Rauminhalt haben und müssen mindestens 3 m von der Nachbargrenze entfernt gebaut werden. Im Außenbereich gibt es jedoch privilegierte Vorhaben, wie z.B. landwirtschatliche Gebäude. Deren Zulässigkeit prüft aber immer die Gemeinde, sie dürfen keinen öffentlichen Belange entgegen stehen.
Zu 3. Meines Wissens wird die Sonderausweisung in den Flächennutzungsplan eingetragen. Dieser ist eine Art Masterplan und gilt meist für das gesamte Gemeindegebiet. Der Flächennutzungsplan wiederum wird in einzelne Bebauungspläne aufgeteilt, die wiederum mit mehr Details die Steuerung in der Stadtplanung ermöglichen. Inwieweit gegen einen Flächennutzungsplan Einspruch erhoben werden kann, weiss ich leider nicht. Diese Seite könnte Dir aber weiter helfen:
http://www.juraforum.de/lexikon/flaechennutzungsplan
Gruß
Udo
Hallo Udo,
danke für deine Nachricht.
Gruß Nina