Guten Tag,
Ein kleineres Unternehmen hat einen Vertrag mit einer Firma, welches Ihm ein EC-Kartenlesegerät stellt, und auch die Abläufe dahinter regelt.
Besagtes Lesegerät fertigt jedoch nur jeden dritten oder gar vierten Bon anständig an, und verweigert bei den restlichen Kunden total willkürlich den Dienst.
Das Gerät wurde schon mehrmals ausgewechselt, das Problem tritt jedoch i.d.R. nach 2-3Wochen erneut auf.
Die Firma verschickt nur alte gebrauchte „reparierte“ Geräte.
Jetzt zwängt die Firma dem Unternehmen ein blitzeblankes neues Gerät auf - jedoch nur gegen eine saftige Monatsgebühr, die ungleich höher der alten ist.
Die Firma ist also nicht imstande dem Unternehmen unter den alten Konditionen die entsprechende Leistung aufzubringen.
Geht man hier also von „nicht erfüllen des Vertrages“ aus, und greift somit das Sonderkündigungsrecht?
Danke schonmal allen Antwortenden, die mich hoffentlich ein kleines bisschen schlauer machen 
Hallo,
Ein kleineres Unternehmen hat einen Vertrag mit einer Firma,
welches Ihm ein EC-Kartenlesegerät stellt, und auch die
Abläufe dahinter regelt.
Besagtes Lesegerät fertigt jedoch nur jeden dritten oder gar
vierten Bon anständig an, und verweigert bei den restlichen
Kunden total willkürlich den Dienst.
Das Gerät wurde schon mehrmals ausgewechselt, das Problem
tritt jedoch i.d.R. nach 2-3Wochen erneut auf.
Wenn das Problem auch nach mehrmaligem Auswechseln besteht, darf man (auch ohne jedes technische Verständnis) davon ausgehen, dass es nicht an den Geräten liegt.
Die Firma verschickt nur alte gebrauchte „reparierte“ Geräte.
Jetzt zwängt die Firma dem Unternehmen ein blitzeblankes neues
Gerät auf - jedoch nur gegen eine saftige Monatsgebühr, die
ungleich höher der alten ist.
Ein erhöhter Preis für ein Neugerät ist - vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarung - zulässig und gerechtfertigt: Ein neues Gerät ist nunmal mehr wert als ein gebrauchtes. Ein Aufdrängen ist dagegen nicht zulässig, wenn vertraglich nur die Bereitstellung oder Lieferung eines gebrauchten Gerätes vereinbart ist
Die Firma ist also nicht imstande dem Unternehmen unter den
alten Konditionen die entsprechende Leistung aufzubringen.
Bei der Lieferung von gebrauchten Geräten wird die Mängelgewährleistung - zulässigerweise - regelmäßig ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur beim Kauf. Die Frage, ob ein Kauf (hauptsächliche Leistung ist die Lieferung des Gerätes) oder Dienstvertrag (die Hauptleistung liegt in der dauerhaften ungehinderten Bereitstellung des Datenaustausches) kann mit den hier gegebenen Informationen nicht sicher geklärt werden. Ein Anhaltspunkt: BGH: III ZR 338/04.
Hinsichtlich der Möglichkeit, vom Vertrag zurück zu treten, ist der Typ des Vertrages allerdings egal: nach mehrmaligem Nachbesserungsversuch kann der Empfänger der Leistung jedenfalls zurücktreten; § 437 Nr. 2 BGB für den Kaufvertrag bzw. kündigen; §§ 621, 626 BGB für den Dienstvertrag.
Gruß vom Waldpoeten
Das Problem liegt jedoch eindeutig an den Geräten, dies wurde von der Firma am Telefon auch eindeutig eingeräumt.
Das Unternehmen kann davon ausgehen immernur dieselben 2-3 defekten Geräte zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Wenn das Problem auch nach mehrmaligem Auswechseln besteht,
darf man (auch ohne jedes technische Verständnis) davon
ausgehen, dass es nicht an den Geräten liegt.
Kannst Du bitte mal Urteile dafür bringen, dass die Tatsache, dass mehrere von einer Firma gelieferte Geräte nicht funktionieren, eine Vermutung dafür begründen würde, dass diese nicht defekt sind.
Bei der Lieferung von gebrauchten Geräten wird die
Mängelgewährleistung - zulässigerweise - regelmäßig
ausgeschlossen.
Und wie ist es im vorliegenden Fall?
Dies gilt allerdings nur beim Kauf. Die Frage,
ob ein Kauf (hauptsächliche Leistung ist die Lieferung des
Gerätes) oder Dienstvertrag (die Hauptleistung liegt in der
dauerhaften ungehinderten Bereitstellung des Datenaustausches)
kann mit den hier gegebenen Informationen nicht sicher geklärt
werden. Ein Anhaltspunkt: BGH: III ZR 338/04.
Diese Entscheidung hilft keinen Deut weiter, da sie sich ausschließlich auf die Zugansgermöglichung mittels einer Einwahlnummer bezieht, um die Überlassung eines hierfür zu nutzenden Gerätes geht es gerade nicht. In diesen Fällen liegen nämlich gemischte Verträge vor, die sich bei der zeitweisen Überlassung hinsichtlich des Gerätes nach Mietrecht richten. Kaufrecht käme auch nur dann in Betracht, wenn extra Kosten für die Geräte anfallen.
Gruß
Dea
Hallo,
Kannst Du bitte mal Urteile dafür bringen, dass die Tatsache,
dass mehrere von einer Firma gelieferte Geräte nicht
funktionieren, eine Vermutung dafür begründen würde, dass
diese nicht defekt sind.
Das habe ich zwar so nicht geschrieben (sondern, dass der mehrfache Austausch der Geräte und das Weiterbestehen des Problems dafür sprechen, dass das Problem nicht bei den Geräten zu suchen ist), im Übrigen darf man auch ohne den BGH Vermutungen anstellen, zumal dann, wenn die Lebenserfahrung sie geradezu aufzudrängen scheint.
Ein Anhaltspunkt: BGH: III ZR 338/04.
Diese Entscheidung hilft keinen Deut weiter, da sie sich
ausschließlich auf die Zugansgermöglichung mittels einer
Einwahlnummer bezieht, um die Überlassung eines hierfür zu
nutzenden Gerätes geht es gerade nicht. In diesen Fällen
liegen nämlich gemischte Verträge vor, die sich bei der
zeitweisen Überlassung hinsichtlich des Gerätes nach Mietrecht
richten. Kaufrecht käme auch nur dann in Betracht, wenn extra
Kosten für die Geräte anfallen.
Das Urteil habe ich auch nur angeführt für die Frage, welches Recht hier anwendbar sein könnte, und das habe ich ausdrücklich geschrieben.
Die Frage, ob Kauf- oder Dienstrecht habe ich doch ausdrücklich nicht gestellt. Darum geht es doch überhaupt nicht.
Gruß
Das habe ich zwar so nicht geschrieben (sondern, dass der
mehrfache Austausch der Geräte und das Weiterbestehen des
Problems dafür sprechen, dass das Problem nicht bei den
Geräten zu suchen ist),
Was genau das selbe ist…
im Übrigen darf man auch ohne den BGH
Vermutungen anstellen, zumal dann, wenn die Lebenserfahrung
sie geradezu aufzudrängen scheint.
Die Frage ist nur, inwieweit Lebenserfahrungen, die auf keiner juristischen Grundlage beruhen, dem Fragesteller weiterhelfen, zumal es im Zivilrecht konkrete Regeln hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für Mängel gibt. Im vorliegenden Fall führen sie daher nur in die Irre.
Das Urteil habe ich auch nur angeführt für die Frage, welches
Recht hier anwendbar sein könnte, und das habe ich
ausdrücklich geschrieben.
Die Frage, ob Kauf- oder Dienstrecht habe ich doch
ausdrücklich nicht gestellt. Darum geht es doch überhaupt
nicht.
Doch, genau darum geht es, da der Fragesteller einen Defekt an dem Gerät vorgetragen hat und gerade nicht der Bereitstellung der Internetverbindung als solche. Und nur zu letzterem hat das Urteil etwas gesagt, so dass es dem Thema rein garnichts hilft.
Das habe ich zwar so nicht geschrieben (sondern, dass der
mehrfache Austausch der Geräte und das Weiterbestehen des
Problems dafür sprechen, dass das Problem nicht bei den
Geräten zu suchen ist),
Was genau das selbe ist…
Nein, das ist nicht dasselbe.
im Übrigen darf man auch ohne den BGH
Vermutungen anstellen, zumal dann, wenn die Lebenserfahrung
sie geradezu aufzudrängen scheint.
Die Frage ist nur, inwieweit Lebenserfahrungen, die auf keiner
juristischen Grundlage beruhen, dem Fragesteller weiterhelfen,
zumal es im Zivilrecht konkrete Regeln hinsichtlich der
Darlegungs- und Beweislast für Mängel gibt. Im vorliegenden
Fall führen sie daher nur in die Irre.
Bei der Beweislast waren wir doch noch gar nicht.
Das Urteil habe ich auch nur angeführt für die Frage, welches
Recht hier anwendbar sein könnte, und das habe ich
ausdrücklich geschrieben.
Die Frage, ob Kauf- oder Dienstrecht habe ich doch
ausdrücklich nicht gestellt. Darum geht es doch überhaupt
nicht.
Doch, genau darum geht es, da der Fragesteller einen Defekt an
dem Gerät vorgetragen hat und gerade nicht der Bereitstellung
der Internetverbindung als solche.
… was, wie diese Diskussion zeigt, streitig ist bzw. war (wahrscheinlich können mehrere Geräte exakt denselben Fehler und dasselbe Fehlerbild aufweisen, schon möglich, ich habs nicht so mit Technik).
Und nur zu letzterem hat
das Urteil etwas gesagt, so dass es dem Thema rein garnichts
hilft.
Das habe ich zwar so nicht geschrieben (sondern, dass der
mehrfache Austausch der Geräte und das Weiterbestehen des
Nein, das ist nicht dasselbe.
Ja, das würde ich an Deiner Stelle jetzt auch behaupten.
Bei der Beweislast waren wir doch noch gar nicht.
Also, wenn Du Behauptungen über Vermutungen aufstellst, aus denen sich ergeben soll, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, und dann erklärst, wir wären nicht bei Beweisfragen, solltest Du Dich vielleicht doch noch einmal mit allgemeinen juristischen Grundlagen beschäftigen, bevor Du hier weitere Beiträge einbringst. Es wird immer wirrer.
… was, wie diese Diskussion zeigt, streitig ist bzw. war
(wahrscheinlich können mehrere Geräte exakt denselben Fehler
und dasselbe Fehlerbild aufweisen, schon möglich, ich habs
nicht so mit Technik).
Über den Punkt der Streitigkeit warst Du hier aber schon hinaus und hast Dich nunmehr zum anwendbaren Recht geäußert. Diese Aussagen waren jedoch wie gesagt falsch, da Du Dich auf den falschen Vertragsaspekt bezogen hast.