Wenn ein Vermieter die Miete nach § 558 BGB erhöht und das Schreiben mit Bitte um Zustimmung am 31. August beim Mieter eintrifft, zu wann kann der Mieter kündigen und wann muss er seine Kündigung einreichen?
Der § 561 BGB (unten zitiert) verstehe ich so, dass der Mieter dann bis zum 31. Oktober kündigen darf und das Mietverhältnis dann am 30. November endet, ist das korrekt?
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Ist es dabei unerheblich, wann der Mieter innerhalb des Zeitraums bis 31. Oktober die Kündigung einreicht? Gilt die Kündigung dann immer zum 30. November oder muss bis Ende September gekündigt werden, damit das Mietverhältnis am 30. November endet?
Ich tue mich mit der Formulierung „zum Ablauf des übernächsten Monats“ schwer, weil ich nicht weiß, von welchem Moment an das gerechnet wird. Vom Tag der Einreichung der Kündigung oder des Empfangs des Mieterhöhungsschreibens?
Hallo,
das sehe ich genauso.
Zuerst solltest du prüfen, ob die Mieterhöhung formal in Ordnung ist. Ist der Mietspiegel, oder evtl. drei Vergleichswohnungen aufgeführt, oder erfolgt die Mieterhöhung nach Modernisierung, gibt es ein Wertgutachten. Die Kappungsgrenze ist auch zu beachten.
Falls du noch Fragen hast, melde dich bitte noch einmal.
Viele Grüße
Llissy
Das Mietrecht sagt folgendes: „verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung, kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigten, also bis zum 31.10.2011. Kündigt der Mieter, braucht er die geforderte höhere Miete nicht zu zahlen. Ist das Mietverhältnis beendet, erlischt das Recht des Mieters zum Gebrauch der Mietwohnung. Kündigst du die Wohnung bis zum 31.10,2011, musst du die Wohnung bis zum 31.01.2012 geräumt haben. Du kannst das Mietverhältnis also bis spätestens 31.10. kündigen. Es ist dir unbenommen, die Kündigung aber auch schon früher auszusprechen. Die Frist von der Kündigung bis zum Ende des Mietverhältnisses beträgt 3 Monate und zwar immer zum Ende des Monats. Kündigst du im September 2011, ist der Mietvertrag zum 31.12.2011 beendet. Wenn du bereits früher ausziehst, bist du trotzdem verpflichtet, die Miete bis zum 31.12.2011 zu bezahlen. Wenn du die Wohnung bis zum 31.10.2011 kündigst, endet das Mitverhältnis zum 31. Januar 2012.
Ich hoffe, ich habe deine Frage beantwortet. Trotzdem mache ich dich darauf aufmerksam, dass ich dir meine Erfahrungen von Mitglied zu Mitglied mitteile, es ist keine Rechtsberatung, das dürfen nur Anwälte.
Hallo, genau dazu habe ich einen Artikel geschrieben. Folgen Sie einfach dem Link und lesen Sie ab dem zweiten Abschnitt. http://www.bonusmieter.de/Rund-um-die-Mieterhoehung_… …demnach wäre es Ende Dezember. Gruss,CS
Hallo,
wenn Sie das Mieterhöhungsschreiben am 31.08. erhalten haben, können Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats danach, also spätestens am 31. Oktober das Mietverhältnis außerordentlich kündigen zum 30. November. Achtung: das Kündigungsschreiben muss allerspätestens am 31.10. beim Vermieter sein.
Gruß, Zita
hallo, 2. monat nach zugang wäre september (1.) oktober (2. monat ), also bis 31.oktober sonderkündigungsrecht mit einer frist zum übernächsten monat also bis 31.12. ( ablauf nächster monat nach kündigung 31.oktober wäre ja november und übernächster monat dezember )
gruß koni
ich verstehe den Paragraphen genau so und bin auch der Meinung, dass die schriftliche Kündigung bis zum 31.10.2011 vorliegen muß und das Mietverhältnis dann am 30.11.2011 endet.
Genauers dazu kann aber der Mieterverein sagen.
Zugang am 31.8. -> „Ablauf zweiter Monat…“ = 31.10.; bis zu diesem Tag muss eine Kündigung (unter expliziten Bezug auf die Mieterhöhung!) beim Vermieter eingegangen sein.
„zum Ablauf des übernächsten Monats“ ist dann der 31.12. als Ende der Mietdauer.