Hallo zusammmen,
der Stromlieferant kündigt eine Preiserhöhung zwei Monate vor Inkrafttreten an. Der Verbraucher hat deswegen ein Sonderkündigungsrecht.
In welchem Gesetz ist das so geregelt?
Wie lautet der Gesetzestext genau?
Sofern dort eine Kündigungsfrist steht,
kann die in den AGB des Stromlieferanten verkürzt werden?
Was ist sonst noch wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang?
Vielen Dank für reichlich hilfreiche Anworten.
Ciao Ricco
Hallo!
In der Ankündigung über Preiserhöhungen muss auch auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.
Es gibt keine Frist, weil ja „Sonderkündigung“.
http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41.html
Aber nicht jede Preiserhöhung berechtigt dazu. Denn staatliche Zuschläge nach dem EEG gehören nicht dazu, ebenso etwa eine MWSt Anhebung.
MfG
duck313
Es gibt keine Frist, weil ja „Sonderkündigung“.
das ist natürlich falsch. die fristen ergeben sich aus dem vertrag. und sie müssen angemessen sein, was ggf. ein richter prüft.
Wie bitte? In EnWG § 41 Abs 3 steht eindeutig:
„Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“
Das kann doch wohl nicht durch Vertragsbedingungen (AGB) aushebelt werden, oder ist das da anders?
nein, das ist nicht anders. nur sind trotzdem fristen zu beachten - es gibt schließlich noch die frist, bis wann man kündigen kann, wie lange vorher angekündigt werden muss etc.
Das verstehe ich jetzt nicht, um weitere Erläuterung wird gebeten.
Wenn ein Gesetz eine Kündigung ohne Frist vorsieht, dann kann nicht
jemand zB in ABG festlegen „Bei mir aber nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der
Preiserhöhungsmitteilung.“ o.ä. Das widerspricht meinem Verständnis von „ohne Frist“.
Ausnahme wäre natürlich, wenn die im Gesetz fortgesetzt vorgesehene MInisterriege
Ausführungsbestimmungen o.ä. dazu erlassen hat. Dann bitte Quelleangabe.
Und immer im Zusammenhang mit Sonderkündigung wg Preiserhöhung für Strom bitte.
Ciao Ricco