auch ( weil weitere Fragen auf direktem Wege beantwortet sind ) im Falle dessen, dass die Wohnung zu klein ist, gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Hier ist ein Vertrag auf Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann nur im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden. Er kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Es besteht zwar dann ein Anspruch, wenn die Wohnung zu klein wird, dass der Vermieter dem Mieter zu erlauben hat, dass er durch Stellung eines Nachmieters ausziehen kann. Alles andere ist auf direkt Weg bereits erklärt.
Zur Ergänzung möchte ich nur aufmerksam machen, dass der Nachmieter nach neuem Recht behandelt werden muss, also mit dem Nachmieter kein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden kann, der verlangt, dass er auszuziehen hat, wenn Dein Vertrag endet.
Gruss Günter
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