Hallo allerseits,
sei Herr VM ein Vermieter, der seinen Mieter X am 3. August ueber den kompletten Austausch der Fenster informiert (muendlich nachdem der Fensterbauer die Fenster ausgemessen hat). Im Gespraech danach (also ohne Zeugen) kuendigt VM eine Mieterhoehung an.
Hat X gemaeß § 561 BGB nun ein Sonderkuendigungrecht zum 30. September, welches er bis zum 31. August ausueben muss, oder muss die Mieterhoehung schriftlich angekuendigt werden und zaehlt das Prozedere erst ab dem Zugang in Schriftform (der VM liesse sich gerne Zeit mit solchen Ankuendigungen und X moechte nicht den richtigen Zeitpunkt verpassen)?
Gruss
E.