Sonderkündigungsrecht §573a

Hallo alle Experten,

da meine erste Frage nach FAQ 1129 gelöscht wurde, starte ich jetzt einen zweiten Versuch und entschuldige mich gleichzeitig, falls ich auf Unverständis gestoßen bin, aber ich bin lernwillig und versuche mich an die Regeln anzupassen.

Wie Ihr der Überschrift entnehmen könnt, geht es um den §573a BGB, den ich nachfolgend einmal zitiere:

„(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ (Quelle: http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html)

Mein Stein des Anstoßes ist Art. 1, genauer „mit nicht mehr als zwei Wohnungen“. Wie seht Ihr das?
Bezieht sich das rein auf die Anzahl vorhandener Wohnungenen, oder sind z.B. zwei eigenständige Wohnungen die gleichzeitig vom Vermieter bewohnt sind, als eine zu zählen, so dass aus drei eigenständigen Wohnungen zwei werden? Oder ähnliche Gedanken.

Ich hoffe ich konnte mich an die Regeln (besonders FAQ 1129) halten.

Schönes Wochenende und freundliche Grüße

Mummel

ist nur 'ne meinung: wenn die wohnungen definitiv getrennt sind, also zwei eingänge und keine verbindung „hinter den türen“, dann sind es zwei wohnungen. und damit hätte das haus insgesamt drei. wurde aus den zwei wohnungen mal eine gemacht, weil der vermieter mehr platz wollte, dann würde ich das als eine wohnung betrachten - und damit hätte das haus insgesamt nur zwei…

Ein Wanddurchbruch für einen jederzeitigen Überhang oder ein Wohnraum anstatt einer Küche in einer der beiden Wohnungshälften spräche sicherlich für eine Wohnung, selbst wenn beide Hälften immer noch eine eigene Wohnungstür hätten.

Hallo Imagner,

also verstehe ich dich richtig, du meinst es wäre eine Wohnung, wenn es einen Durchbruch zweier Wohnungen nebeneinander gäbe und der VM so zwischen den Wohnungen wechseln könnte?
Um die Sache noch bisschen Kniffliger zu machen:
Was wenn sich die eine Wohnung über der anderen befinden würde? Durchbruch durch die Decke mit Leiter, eher unwahrscheinlich. Also müsste der VM immer durch das Treppenhaus gehen.

Viele Grüße

Mummel

Hallo

Ein Wanddurchbruch für einen jederzeitigen Überhang oder ein
Wohnraum anstatt einer Küche in einer der beiden
Wohnungshälften spräche sicherlich für eine Wohnung, selbst
wenn beide Hälften immer noch eine eigene Wohnungstür hätten.

Das ist dann vielleicht verfassungsrechtlich eine Wohnung (und so als ganzes unverletztlich), aber die Frage ist hier ja eher, wie die BGB- (oder notfalls Bau-)Vorschriften da auszulegen sind.

Möglicherweise hilft schon ein Blick in die letzte Nebenkostenabrechnung - vorausgesetzt sie ist professionell erstellt - um zu klären, ob in dem Haus zwei oder drei Wohneinheiten vorhanden sind.

smalbop

Mein Stein des Anstoßes ist Art. 1, genauer „mit nicht mehr
als zwei Wohnungen“. Wie seht Ihr das?
Bezieht sich das rein auf die Anzahl vorhandener Wohnungenen,
oder sind z.B. zwei eigenständige Wohnungen die gleichzeitig
vom Vermieter bewohnt sind, als eine zu zählen, so dass aus
drei eigenständigen Wohnungen zwei werden? Oder ähnliche
Gedanken.

die rspr bedient sich der DIN:
wohnung , DIN 283 Blatt 1: „die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Abort“

abgeschlossene Wohnungen , DIN 283: „die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z. B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden (Baupolizei) an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Auch Wasserversorgung, Ausguss und Abort können außerhalb der Wohnung liegen“. Ebenso schadet es nichts, wenn diese Einrichtungen von mehreren Wohnparteien benutzt werden.

bei baulichen veränderungen gilt folgendes:
Bestand das Haus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus 2 Wohnungen und wurde in der Folgezeit durch Ausbau oder Teilung eine dritte Wohnung geschaffen, so ist das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen. Hat umgekehrt der Mieter einer in einem Dreifamilienhaus gelegenen Wohnung nach Vertragschluss eine weitere Wohnung hinzugemietet und diese mit der Ursprungswohnung verbunden, so entsteht für den im Haus wohnenden Vermieter ein Sonderkündigungsrecht, weil nach dem Umbau nur noch zwei Wohnungen vorhanden sind (OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953 = WuM 1983, 253). Dies gilt auch dann, wenn der Umbau jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnte.

Die Anzahl der jeweiligen Wohnungsnutzer ist unerheblich. Deshalb gilt das Sonderkündigungsrecht auch dann, wenn der Vermieter oder der Mieter einzelne Räume seiner Wohnung an einen oder mehrere Untermieter vermietet hat.

noch eine ergänzung zu dem fall, dass der vermieter mehrere räumlichkeiten nutzt :
Eine dritte Wohnung liegt nicht vor, wenn die Räumlichkeiten Teil der Vermieter- oder Mieterwohnung sind. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die betr. Räumlichkeiten mit der Wohnung des Vermieters oder Mieters eine bauliche Einheit bilden; hiervon kann beispielsweise bei einer Verbindung mit Innentreppen ausgegangen werden. Bei einer baulichen Trennung ist die Annahme einer Zugehörigkeit zur Vermieter- oder Mieterwohnung nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern dann anzunehmen, wenn der Inhaber der Wohnungen sämtliche Räumlichkeiten im Rahmen seiner Haushaltsführung nutzt.

Eine spora­dische Nutzung als Gästezimmer oder als „Hobbyraum“ genügt nicht, wohl aber der ­Umstand, dass sich in den fraglichen Räumlichkeiten dauergenutzte Kinderzimmer, Arbeitszimmer oder Schlafräume befinden. Dies gilt auch dann , wenn die Räume in verschiedenen Stockwerken liegen und nicht miteinander verbunden sind. Es ist in einem solchen Fall nicht erforderlich, dass der Mieter über die Art der Nutzung beim Vertragsschluss informiert wird.

Um die Sache noch bisschen Kniffliger zu machen:
Was wenn sich die eine Wohnung über der anderen befinden
würde? Durchbruch durch die Decke mit Leiter, eher
unwahrscheinlich. Also müsste der VM immer durch das
Treppenhaus gehen.

nö, man kann doch auch nachträglich eine treppe einbauen? gibt doch diese engen wendeltreppen im baumarkt?