Ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzanpassungen gesetzlicher Krankenkassen im Zusammenhang mit einer Fusion wurde vom Sozialgericht Essen bestätigt. Die BKK Taunus - Sie war die Beklagte - muss Ihre Mitglieder sogar ausdrücklich auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen.
AZ: L 2 B 16/04 KR ER
Bereiets zwei weitere Urteile mit diesem Ergebnis hatten andere Sozialgerichte beschlossen.
Hintergrund war die Fusion der BKK Taunus mit einer anderen kleineren Krankenkasse und der gleichzeitigen Anhebung des Beitragssatzes von 12,8 auf 13,8 % zum 01.07. (glaube ich). Die BKK Taunus hatte Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht verweigert. Nur denen, die bereits 18 Monate Mitglied waren, wurde die Kündigung bestätigt.
In diesem Zusammenhang der Hinweis an die Kassensurfer - Beitragssätze unter 13,2 % gehen nicht. Das ist der RSA (Risikostrukturausgleich)Satz 2003 ohne Verwaltungskosten. D.h. Kassen mit niedrigeren Sätzen müssen (vereinfacht formuliert - ist wahrscheinlich viel komplexer) nachschiessen.
Viele Grüße
Thorulf Müller
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FRANKFURT/MAIN (fst). Die Taunus BKK muß Versicherte, die die Kasse wechseln wollen, ziehen lassen. Dies beschloß die 20. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt in einer einstweiligen Anordnung. Derzeit werden in dieser Frage bundesweit 500 Eilverfahren und 1500 Hauptsacheverfahren vor Gerichten verhandelt.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Fusion der Taunus BKK mit der BKK Braunschweig. Mit Wirkung zum 1. April 2004 wurde dabei der Beitragssatz von 12,8 auf 13,8 Prozent erhöht. Das führte zu Kündigungen auch von Versicherten, die vor weniger als 18 Monaten zu der Kasse gewechselt hatten. Die Versicherten beriefen sich auf ihr Sonderkündigungsrecht.
Die Taunus BKK vertrat die Auffassung, mit der Fusion sei eine neue Kasse entstanden, die erstmals einen Beitragssatz festgesetzt habe. Dem widersprach das Sozialgericht und verpflichtete die Kasse, den Versicherten Kündigungsbestätigungen auszustellen. Diese sind Voraussetzung für einen Kassenwechsel.
Der Beschluß ist nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: Sozialgericht Frankfurt, S. 20 KR 2200/04 ER
Quelle: Ärztezeitung online, 29.06.2004
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Thorulf Müller
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