Nein danke
Leute, die preiswert Immobilien ersteigern und dann die Mieter so schnell wie möglich loswerden wollen, ggf. aus Eigennutz einen funktionierenden Gewerbebetrieb zerstören, könnte man ethisch ziehmlich weit unten ansetzen. Solchen Leuten sollte man nicht auch noch kostenlose Ratschläge geben, damit sie in ihrer, enschuldigung Gier das Geld für den Anwalt sparen.
und es war immerhin der Noch-Besitzer, der den Karren an die Wand gefahren hat.
Ein Käufer trägt dazu bei, dass die Gläubiger des Noch-Besitzers vielleicht ein paar Prozentpunkte mehr von ihren Forderungen erhalten, weil es eben gar nicht erst versteigert werden muss.
Kann man alles so oder so sehen - ändert aber nichts an den den Gesetzen
Ansonsten übernimmt der Käufer die Immobilie mit allen bestehenden Rechten und Pflichten > Kauf bricht nicht Miete. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html
d.h. eine Kündigung wäre nur gemäß den mietvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen möglich - fehlt es an einer solchen Vereinbarung, dann gilt http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__580a.html
Der Käufer sollte also tunlichst alle bestehenden Mietverträge vor einem Kauf einsehen, denn gerade im Gewerbebereich werden oft langfristige Mietverträge geschlossen (so kann sich jeder Mieter eben ganz einfach vor einer Kündigung schützen)
scheinst ja ein echter Spezialist zu sein, könnte ja auch sein das ein Mieter frägt und nicht der Käufer, aber hauptsache mal ohne jeden Bezug zur Fragestellung seinen Senf abgeben, sowas braucht man garnicht
@Rudi
Deine Antwort bzw. die Links beziehen sich auf Wohnräume und nicht gewerbliche Objekte, also leider an der Frageestellung vorbei
die von Rudi genannten Links beziehen sich nicht ausnahmslos auf Wohnräume (Nur 1 von 3) . Er hat insoweit Recht, dass der Käufer (auch durch Ersteigerung) eines Gewerbeobjekts die Mietverträge einsehen sollte … sofern das möglich ist. Also erneut lesen.
Welches Sonderkündigungrecht? Auf Erwerb durch Zwangsversteigerung, wonach ein Mietvertrag über Geschäftsraum nach § 57a Satz 1 ZVG i. V. m. § 580a Abs. 2 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs gekündigt werden könnte, vermag ich der Fallschilderung nach nicht zu erkennen.
Dann besteht aber der Mietvertrag mit dem Voreigentümer unverändert fort und kann nur nach mietvertraglichen Regelungen wirksam beendet werden.
Sollten wieder Erwarten hierüber keine Bestimmungen getroffen worden sein, gilt § 580a Abs. 2 BGB und das MV wäre „spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs“ ordentlich zu kündigen.
Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)
Eine Zwangsverwaltung wäre ja durch den Insolvenzverwalter gegeben, würde das Gesetzt also auch bei Verkauf durch den Insolvenzverwalter oder nur bei einer Zwangsversteigerung gelten?
würde das Gesetz also auch bei Verkauf durch den Insolvenzverwalter oder nur bei einer Zwangsversteigerung gelten?
gelten tut das Gesetz, aus dem hier zitiert wurde, überall in D und jederzeit. Die einzelnen Regelungen, von denen die Rede ist, greifen aber bei Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung und nicht bei Veräußerung durch einen Insolvenzverwalter.