Welches Sonderkündigungrecht? Auf Erwerb durch Zwangsversteigerung, wonach ein Mietvertrag über Geschäftsraum nach § 57a Satz 1 ZVG i. V. m. § 580a Abs. 2 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs gekündigt werden könnte, vermag ich der Fallschilderung nach nicht zu erkennen.
Dann besteht aber der Mietvertrag mit dem Voreigentümer unverändert fort und kann nur nach mietvertraglichen Regelungen wirksam beendet werden.
Sollten wieder Erwarten hierüber keine Bestimmungen getroffen worden sein, gilt § 580a Abs. 2 BGB und das MV wäre „spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs“ ordentlich zu kündigen.
G imager