Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung

Hallo zusammen,
ich habe diese Woche ein Brief meines Vermieters mit einer Mieterhöhung um 15 % ab

  1. Mai erhalten.

Lt. BGB bei dejure.org gelesen: „Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.“

Wenn ich nun im Februar kündige, habe ich dann eine zweimonatige oder eine dreimonatige Kündigungsfrist. Bin ich also zum 1. Mai oder zum 1. Juni „frei“.
Oder hätte ich die Möglichkeit schon irgendwie zum 1. April „rauszukommen“.

Ich habe nämlich schon ein Wohnungsangebot, dieses entscheidet sich aber erst in der übernächsten Woche, sprich 1. Februar-Woche. Und sie wäre zum 1. April frei.

Wer weiß genau Rat.
Danke

Sie müssen einer Mieterhöhung zustimmen, da sie eine Änderung des Vertrags zwischen Ihnen und dem Vermieter darstellt. Tun Sie es nicht, muss er dies per Klage durchsetzen.  Wenn Sie nicht zustimmen und ihm in zwei Wochen zeitgeich mitteilen, das Sie die Mieterhöhung ablehnen und zeitgleich kündigen, wird sich das Problem vermutlich von selbst erledigen. Im Zweifelsfall Anwalt befragen oder hier nochmal nachlesen:

http://www.immo-magazin.de/mieterhohung-wohn-und-gew…

Was ist an den Bestimmungen des § 558 BGB denn unverständlich? Ginge deine außerordentliche Kündigung morgen zu, wäre am 31.03. Auszugstermin, am 01.02. wäre es der 30.04. und nach 2 Monaten ab Zugang kann Zustimmung klageweise herbeigeführt oder ordentlich n. 573 c I BGB gekündigt werden.

G imager