Sonderkündigungsrecht bei Modernisierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB ist es dem Mieter möglich, außerordentlich zu kündigen. Nun steht dort geschrieben: „Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen[…]“.

Ist also nur die Kündigung möglich, wenn konkrete Daten und Zahlen genannt werden, oder reicht auch die bloße Ankündigung, dass „umfangreiche Sanierungsmaßnahmen im Haus“ geplant werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Jonathan R.

Hallo,

Ist also nur die Kündigung möglich, wenn konkrete Daten und
Zahlen genannt werden, oder reicht auch die bloße Ankündigung,
dass „umfangreiche Sanierungsmaßnahmen im Haus“ geplant
werden.

normalerweise muss m.W. sogar auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden. Aber wenn man über seine Rechte bescheid weiß, kann man sie trotzdem wahrnehmen. Also das Kündigungsrecht wird dadurch nicht ausgeschlossen.

ms

Hi ms,
danke für deine Antwort.

Nur noch einmal kurz konkretisiert, damit ich es auch richtig verstanden habe:
Bekommt der M den Hinweis, dass „bald“ Modernisierungsmaßnahmen eigeleitet werden, kann er sofort von dem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen und muss nicht zwangsweise darauf warten, dass der VM ein weiteres Schreiben schickt, in dem „vorraussichtliche Daten, Umfang sowie Mieterhöhungen“ konkret genannt werden.

Danke und Gruß,

Jonathan