Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung

Aufgrund einer Prämienerhöhung wurde die Rechtschutzversicherung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gekündigt.(fristgerecht per einschreiben) Die Versicherung verweigert die Annahme der Kündigung mit der Begründung dass im Zuge der Prämienerhöhung eine Leistungserweiterung festgeschrieben wird. Diese Leistungs- Erweiterung ist jedoch für den Versicherten unerwünscht bzw. nicht nutzbar. Trotz telefonischer Vermittlungsversuche stellt sich die Versicherung stur. Deshalb die Frage : Ist der VN verpflichtet für eine Leistungserweiterung die er zu keinem Zeitpunkt gewünscht hat und auch in Zukunft nicht nutzen will und kann, auf das Sonderkündigungsrecht zu verzichten? oder kann Oma die nen Rollstuhl gemietet hat, nachträglich gezwungen werden nen Kinderwagen mit zu mieten…
Danke für eure Meinungen
LG Matisibu

Hallo,

ja es ist rechtens und wird so gern von einer gewissen RS Versicherung gemacht.
Denn nur bei einer Beitragserhöhung OHNE Verbesserung der Leistungen, wäre ne ausserortliche Kündigung wirksam.
Ne Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt kann ja noch hinterher geschickt werden und im Schadensfall kann man ja auch noch kündigen!:wink:

VG René

Hört sich komisch an, aber Sicherheit kann hier nur die Lektüre der Bedingungen bieten. Der Vergleich mit dem Kinderwagen hüpft leider auf einem Bein.

sich die Versicherung stur. Deshalb die Frage : Ist der VN
verpflichtet für eine Leistungserweiterung die er zu keinem
Zeitpunkt gewünscht hat und auch in Zukunft nicht nutzen will
und kann, auf das Sonderkündigungsrecht zu verzichten?

Er muß und kann nicht drauf verzichten, weil es ihm per Gesetz nicht zusteht.

kann Oma die nen Rollstuhl gemietet hat, nachträglich gezwungen werden nen Kinderwagen mit zu mieten…

Hat mit der Fragestellung nun überhaupt nichts zu tun.

Danke schon mal für Eure schnellen Antworten.
Dass das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung ohne Leistungserweiterung von der Versicherung nicht abgewiesen kann steht außer Frage.
Es stellt sich nur die Frage ob der Versicherer jede beliebige Leistungserweiterung vorschieben kann um dieses Kündigungsrecht auszuschließen, ohne sicherzustellen ob Leistung für den VN wirklich eine Erweiterung darstellt.
Sorry wenn das Beispiel mit der Oma unpassend gewählt ist.
Sollte nur darstellen, dass im genannten Fall die Leistungserweiterung für den Betroffenen Versicherungsnehmer genauso unsinnig ist wie der Kinderwagen für die Oma.
Dem Versicherungsnehmer wird eine Leistung kostpflichtig aufgezwungen, die er nicht möchte.
LG Matisibu

hallo,

Es stellt sich nur die Frage ob der Versicherer jede beliebige
Leistungserweiterung vorschieben kann um dieses
Kündigungsrecht auszuschließen, ohne sicherzustellen ob
Leistung für den VN wirklich eine Erweiterung darstellt.

in § 40 vvg steht:
„ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert“
ist halt die frage was „entsprechend“ heißt. ich denke an dieser stelle ist dann fachkundiger rat eines anwalts der sich ausschließlich mit versicherungen streitet angebracht. der kostet aber geld. vielleicht tuts auch für den anfang ein kommentar des vvg falls du dich mit sowas auskennst und ein oder zwei davon zu hause hast. leider sind die nämlich auch nicht billig. in sofern wäre es erstmal günstiger den frosch zu schlucken und die beitragsanpassung in kauf zu nehmen und zum nächsten ablauf zu kündigen.

Dem Versicherungsnehmer wird eine Leistung kostpflichtig
aufgezwungen,
die er nicht möchte.

nich wirklich. sie ist nur netter beigeschmack und soll die beitragsanpassung nur etwas „versüßen“.
aber nur zur info: in allen sparten sind beitragsanpassungen etwas völlig normales. du zahlst ja mittlerweile auch 20 ct mehr pro liter sprit als noch vor einem halben jahr. dabei kannst aber mit dem sprit auch nicht weiter fahren als vorher. dummerweise haben anwälte, gutachter usw. genau solche preiserhöhungen und versicherer immer mehr kunden, die einen volkssport daraus machen sich vor gericht zu streiten. diese kosten müssen sie auf ihre versicherungsnehmer umlegen.
dies berechnen übrigens ganze teams von versicherungsmathematikern und aktuaren. da die plausibilität in frage zu stellen erscheint mir doch etwas übertrieben.

snake

lt. den allgemeinen Bedingungen in der Rechtsschutzversicherung besteht die Möglichkeit die Versicherungsbedingungen zu ändern:

  1. Änderung bestehender oder inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestimmungen des Versicherungsvertrages auswirken.
  2. den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höcchstrichterlichen Rechtsprechung.
  3. rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht.
  4. Beanstandung einzelner Bedingungen mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes.

Ebenfalls steht jedoch in den allgemeinen Bedingungen hierzu folgendes:
Die angepassten Bedingungen werden Ihnen schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widersprechen. Hierauf werden Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Währung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

Ich vermute einmal, dass Sie nicht der Änderung widersprochen haben,
sondern den Vertrag gekündigt haben.

Also hier ist eine Kündigung nicht möglich, sondern nur ein Widerspruch.

Beste Grüße!