Sonderkündigungsrecht gem. § 540 BGB

Hallo Gemeinde,

ich stolpere schon ewig über die Formulierung der Kündigungsfrist gem. § 573d BGB im Zusammenhang mit § 540 BGB. Eigentlich ist das Sonderkündigungsrecht für den Mieter doch sinnlos, denn er kann ja ohnehin jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen. Bei Mieterhöhungen ist das anders, da kann er gem. § 561 BGB mit zwei Monaten Frist kündigen. Macht das Sonderkündigungsrecht also keinen Sinn oder habe ich einen Denkfehler?

Vielen Dank für Antworten…

Hallo,

Macht das
Sonderkündigungsrecht also keinen Sinn oder habe ich einen
Denkfehler?

Kein Denkfehler. Aber etwas nicht berücksichtigt: man kann einen Zeitmietvertrag abschließen. Oder Mieter und Vermieter können sich verpflichten, für eine gewisse Zeit auf das Recht zur ORDENTLICHEN Kündigung zu verzichten (Mindestmietdauer). Und dann kann dieser Paragraph schonmal interessant werden.
Gruß
loderunner (ianal)

Stimmt, super, danke…