Sonderkündigungsrecht in Mietvertrag?

Hallo zusammen,

eine Wohnung in einem 2-Fam.-Haus soll vermietet werden. Der altersmäßig fortgeschrittene Eigentümer wohnt ebenfalls in diesm Haus.
Der Mietvertrag soll nach Wunsch der zukünftigen Erbengemeinschaft eine Sonderkündigungsmöglichkeit enthalten im Falle des Ablebens (eines Tages) des Eigentümers, welcher damit einverstanden ist.
Ist eine solche Sonderkündigungsklausel möglich und statthaft?
Danke im voraus!

Hallo zusammen,

dto.,

das ergibt keinen Sinn, weil in einem 2-Fam.-Haus der Mieter ohne Begründung gekündigt werden kann.
§ 573 a (4) BGB sagt jedoch:
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kündigen könnte ja nach dem Tod des VM nur die Erben.

Es ist aber immer noch nicht klar, warum dies so gestaltet werden soll.

Schönen Tag noch.

:

eine Wohnung in einem 2-Fam.-Haus soll vermietet werden. Der
altersmäßig fortgeschrittene Eigentümer wohnt ebenfalls in
diesm Haus.
Der Mietvertrag soll nach Wunsch der zukünftigen
Erbengemeinschaft eine Sonderkündigungsmöglichkeit enthalten
im Falle des Ablebens (eines Tages) des Eigentümers, welcher
damit einverstanden ist.
Ist eine solche Sonderkündigungsklausel möglich und statthaft?
Danke im voraus!

…der Grund für den Wunsch nach einer Sonder-Kündigungsmöglichkeit liegt darin, damit im Falle des Ablebens des Eigentümers die Erbengemeinschaft das Haus verkaufen kann, möglichst leerstehend ohne darin lebenden Mieter, der dann unter Umständen eine lange Kündigungsfrist hat. Wie könnte man dies sonst noch lösen? Soweit ich weiß, wächst die standardmäßige Kündigungsfrist des Mieters über die Jahre an oder kann diese auch dauerhaft kurz gehalten werden, z.B. drei Monate?

Hallo zusammen,

dto.,

das ergibt keinen Sinn, weil in einem 2-Fam.-Haus der Mieter
ohne Begründung gekündigt werden kann.

Hi,

das gilt doch nur, wenn der VM mit im Haus lebt. Ist dies auch dann anzuwenden, wenn der VM stirbt und die Erben nicht im Haus wohnen?

Gruß
Tina

Da liegt vielleicht ein Irrtum vor, denn
der Mieter kann immer mit 3 Monaten kündigen,
lediglich die Kü durch den Vermieter erhöht sich nach 5 Jahren und nach 8 Jahren.

Geklärt?

Schönen Tag noch

Hallo zusammen,

dto.,

das ergibt keinen Sinn, weil in einem 2-Fam.-Haus der Mieter
ohne Begründung gekündigt werden kann.

Hi,

das gilt doch nur, wenn der VM mit im Haus lebt. Ist dies auch
dann anzuwenden, wenn der VM stirbt und die Erben nicht im
Haus wohnen?

Falls man den Zusammenhang nicht mehr kennt:

bei Tod des Vermieters setzt sich der Mietvertrag mit den Erben fort.

Schönen Tag noch.

Hallo zusammen,

dto.,

das ergibt keinen Sinn, weil in einem 2-Fam.-Haus der Mieter
ohne Begründung gekündigt werden kann.

Hi,

das gilt doch nur, wenn der VM mit im Haus lebt. Ist dies auch
dann anzuwenden, wenn der VM stirbt und die Erben nicht im
Haus wohnen?

Falls man den Zusammenhang nicht mehr kennt:

bei Tod des Vermieters setzt sich der Mietvertrag mit den
Erben fort.

Hi,

das ist richtig, beantwortet aber meine Frage nicht. Das Sonderkündigungsrecht greift ja nur, wenn der VM im selben Zweifamilienhaus wohnt. Es wurde deshalb gemacht, weil es für einen VM u. U. nicht zumutbar ist, mit einem Mieter auf engem Raum zusammenzuwohnen.

Die Erben würden aber nicht im Haus wohnen. Somit frage ich nochmal, gilt diese Kündigungsmöglichkeit auch dann, wenn die Erben eben nicht mit im Haus wohnen oder haben sie dann die ganz normalen Kündigungsfristen einzuhalten?

Gruß
Tina

Hallo!

Die Erben würden aber nicht im Haus wohnen. Somit frage ich
nochmal, gilt diese Kündigungsmöglichkeit auch dann, wenn die
Erben eben nicht mit im Haus wohnen

Nein.

oder haben sie dann die
ganz normalen Kündigungsfristen einzuhalten?

Dann gilt die normale Kündigungsfrist, die ja sogar dann 3 Monate kürzer ist. Aber die Kündigung muss dann auch begründet werden, Eigenbedarf etc.

Gruß
Jan

Da liegt vielleicht ein Irrtum vor, denn
der Mieter kann immer mit 3 Monaten kündigen,
lediglich die Kü durch den Vermieter erhöht sich nach 5 Jahren
und nach 8 Jahren.

Hallo Alle nochmals und danke für alle bisherigen Antworten!

Genau daran möchte ich mit meiner ursrpünglichen Frage wieder anknüpfen:
Angenommen, der neue Mieter ist dann 5 oder 8 Jahre im Haus und der Eigentümer verstirbt. Dann ist die Kündigungsfrist des Mieters recht lang, und die Erbengeminschaft kann dann keinen Eigenbedarf anmelden, weil sie das Haus ausschließlich verkaufen möchten, am liebsten leerstehend. Welche Möglichkeit hätte man deshalb im Vorfeld, vor Mietvertragsabschluss mit dem neuen Mieter?

Angenommen, der neue Mieter ist dann 5 oder 8 Jahre im Haus
und der Eigentümer verstirbt. Dann ist die Kündigungsfrist des
Mieters recht lang, und die Erbengeminschaft kann dann keinen
Eigenbedarf anmelden, weil sie das Haus ausschließlich
verkaufen möchten, am liebsten leerstehend. Welche Möglichkeit
hätte man deshalb im Vorfeld, vor Mietvertragsabschluss mit
dem neuen Mieter?

Hi,

warum am liebsten Leerstehend? Wenn es ein Zweifamilienhaus ist, könnte der Erwerber ja durchaus Interesse an einem Mieter haben.

Grundsätzlich sind die Kündigungsfristen einzuhalten. Evtl. kann man einen befristeten Mietvertrag abschließen. Dies würde aber u. U. bedeuten, daß man entweder keinen Mieter findet oder alle zeitlang einen neuen Mieter suchen muß.

Gruß
Tina