Angenommen, ein Kabelanbieter teilt mit, gem. aktuellem Telekommunikationsgesetz verhält es sich wie folgt:
Kunde zieht um - in ein nicht vom Anbieter versorgtes Gebiet.
Sonderkündigungsrecht, um aus dem Vertrag auszusteigen von 3 Monaten, wird mitgeteilt.
Bedingung; Vorlage der Ummeldebscheinigung.
Erst wenn man diese in Händen hält und sie der Kündigung beilegt, wäre die Kündigung wirksam.
Dies bedeutete, selbst wenn man am 01.08.2015 ausziehen will, kann man nicht bereits am 28.4.2014 mit Frist von 3 Monaten wirksam kündigen, sondern gemäß dieser m.E. „seltsamen“ Regelung wird man gezwungen, erst Anfang 08/2015 die Meldebescheinigung zu erhalten und dann zwangsweise eben noch 3 Monate ohne Nutzung am alten Standort zu zahlen.
Ist dies rechtens und vom Anbieter richtig dargestellt oder eben unseriös und unwirksam?
Hi, die Kündigungsfrist von 3 Monaten ist rechtens. aber
nirgendwo im Gesetz steht das was der kabelanbiter da
verlangt! Mit der Mitteilung der neuen Anschrift an den
Anbieter kann auch gleichzeitig die Kündigung erfolgen.
Der Kunde hat zu dem Zeitpunkt aber keine neue Anschrift, sondern nur das Vorhaben, dorthin zu ziehen.
Die drei Monate Frist sind eine Kompensation gegenüber dem Anbieter für die vorzeitige Vetragsentlassung.
Dass man nun drei Monate vor dem Umzug kündigt, um einen nahtlosen Übergang zu bekommen, halte ich nicht für das, was der Gesetzgeber erzielen wollte.
In der Tat halte ich die Formulierung im TKG aber nicht für eindeutig.
Das „wenn“ kann als „falls“ oder auch als „dann, wenn“ er umzieht gedeutet werden.
Ich sehe das ganz pragmatisch:
Ein Sonderkündigungsrecht kann doch erst dann bestehen, wenn der Grund dafür eingetreten ist - und nicht erst beim bloßen Vorhaben. Des weiteren ist klar: Ist man ausgezogen / umgemeldet, dann hat der Netzbetreiber sofort davon in Kenntniss gesetzt zu werden, damit die Leitung wieder frei wird. Der Anbieter hat also drei Monate Einnahmen ohne Gegenleistung. Wer das ungerecht findet, sei an die Rechtslage vor dieser Regelung erinnert.
Ich vermisse im TKG übrigens auch die Regelung dafür, was passiert, wenn ein Kunde auszieht, ohne den Vertrag zu kündigen. Das passiert nämloch sehr häufig und der Nachmieter hat dann eine blockierte Leitung!
Nun, das bedeutet dann wohl, die Regelung des Anbieters mit der Meldebescheinigung dürfte auch bei einer AGB -Prüfng bestehen und wirksam sein…nicht wahr?
Fraglich wäre dennoch für mich, wenn ich 4 Monate vor Auszug einen Mietvertrag signiere, für die neue Wohnung…
Bei Verträgen, bei den zB eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende besteht, gebe ich ja auch zum Monatsende die Leitung frei…für mich ist die Sache mit der Meldebescheinigung reine Abzocke.
Ginge es dem Anbieter darum, nicht angelogen zu werden und fordere eben dafür die Meldebescheinigung, könnte es ihm ja auch ausreichen, wenn er sie zB 3 Wochen nach Auszug vorgelegt bekommt und könnte dann eben die fristgerechte Kündigung zum Auszugszeitpunkt akzeptieren.
Aber eben: er muss keine Leistung mehr bringen und kassiert 3 Monate lang.
Den Einschätzungen meiner Vorredner vermag ich mich nicht anszuschliessen
Die Sache ist IMHO doch logisch: Ein Sonderkündigungsrecht kann erst bestehen, wenn der Grund für die Sonderkündigung eingetreten ist. Das ist hier der Umzug in ein unversorgtes Gebiet und ab diesem Zeitpunkt läuft dann die Kündigungsfrist von 3 Monaten, selbst wenn man schon vorher kündigt.
Es war demnach durchaus beabsichtigt, dem Telekomunikationsanbieter im Gegenzug des kundenfreundlichen Sonderkündigungsanspruchs wenigstens diese Art „Schadenersatz“ i. H. v. 3 Monatsbeiträgen zuzubilligen
Ich bin kein rechtswissenschaftler in irgendeiner Hinsicht, bin aber letztes Jahr ebenfalls umgezogen in ein unversorgtes Gebiet, daher meine Sicht der Dinge.
Ich glaube, diese Regelung besteht noch gar nicht so lange, vielleicht 3 oder 4 Jahre. Vorher musste sich der Kunde an seine Vertragslaufzeit halten, genauso wie wenn er in einen Ort gezogen wäre, der versorgt werden kann. Denn eigentlich kann es dem Anbieter ja egal sein, wie der Kunde sein Privatleben gestaltet, normalerweise ändert das nichts am Vertrag.
Diese drei Monate sind also meinem Empfinden nach eher kundenfreundlich (wenn nun auch gesetzlich so weit ich weiß, also keine Kulanz) bzw kommen dem Kunden entgegen. Für den Anbieter sind diese 3 Monatsbeiträge eine Art Aufwandsentschädigung, dass man einen Vertrag vorzeitig löst.
Ich finde, damit wurde eine Lösung für beide Seiten gefunden, die einigermaßen in Ordnung geht.
Und da ist es ja auch irgendwie klar, dass diese drei Monate erst „zählen“ ab dem Monat, wo man die Leistung nicht mehr in Anspruch nimmt, vorher bezahlt man ja die Leistung und nicht sozusagen den „Leistungsausfall“.
Liebe Grüße
Lockenlicht
PS: Wenn der Anbieter das mitmacht, kann man natürlich auch schon Monate vor dem Umzug kündigen und die Ummeldebestätigung nachreichen, da weiß ich nicht, wie entgegenkommend die Firmen sind. Es gilt dennoch erst ab dem Tag der Ummeldung.
nun, ich kann deine Argumentation nachvollziehen.
Es bleibt einfach unbefriedigend, 3 Monate für keine Leistung zu bezahlen.
Wenn ich bspw. als Vermieter dem Mieter wg. Hausfriedensbruch oder lange fehlende Mietzahlung (zB für 3 Monate) sonderkündige…oder einen Mitarbeiter, weil er gestohlen hat,
dann:
muss ich dem Mieter die Wohnung deswegen ja nicht 3 Monate umsonst bereit stellen oder eben gar noch auf 3 Monatsmieten verzichten, trotzdem er noch drin wohnt.
muss ich dem Mitarbeiter nicht noch 3 Gehälter zahlen, ohne dass er noch für mich arbeitet (vom anderen Thema Abfindung mal abgesehen)…
Von daher bliebe meine Frage, ob die Regelung mit der Meldebescheinigung und das „Geldeinstecken“ des Providers für 3 Monate ohne Leistung rechtswirksam ist…oder eben von einem Gericht wohl eher gekippt werden müsste.
LG
living free
sei doch froh, das du nur 3 Monate zahlen musst, vor der Gesetzeänderung war man der Meinung, das man Verträge so planen muss, das es passt. Auf gut deutsch, wenn man umzieht ist das nicht das Problem des Anbieters, da dieser ja an der Vertraglich vereinbarten Stelle weiter liefern konnte.