Sonderkündigungsrecht nach Mieterhöhung?

Hallo ihr Lieben,

Vielleicht kann einer zu folgendem Sachverhalt helfen:

Mieter M hat von Vermieter VM am 01.07. Schreiben zur Mieterhöhung (Begründung: Anpassung an den ortsüblichen Mietspiegel) ab dem 01.11. erhalten.

Hat M die Möglichkeit vom Sonderkündigungsrecht gem. § 561 BGB Gebrauch zu machen, indem er am 31.07. zum 30.09. kündigt?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Liebe Grüße

Hallo Daffy123,
wenn der Vermieter es versäumt hat, in seinem Mieterhöhungsverlangen auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen, ist dieses Mieterhöhungsverlangen unwirksam.
Um rechtswirksam zu sein, muss ein Mieterhöhungsverlangen ganz bestimmte formale Ansprüche erfüllen. Google mal danach.
Das wird zwar eine berechtigte Mieterhöhung nicht verhindern, aber möglicherweise ein bisschen Zeit herausschlagen.
Der Vermieter muss mit dem Erhöhungsverlangen die Zustimmung des Mieters einholen - die dieser auch verweigern kann, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung hat. Dann ist der Vermieter gezwungen, die Zustimmung einzuklagen. Das Gericht wird die Rechtmäßigkeit prüfen - ist der Vermieter im Recht, muss der Mieter dann allerdings auch noch die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Kosten tragen.
Ein Mieterhöhungsverlangen sollte man als Laie am besten vom Mieterbund oder einem Anwalt prüfen lassen.
Gruß florestino

Vielen Dank für deine Antwort.
VM hat im Schreiben vom 01.07. auf kein Sonderkündigungsrecht verwiesen, M würde dieses jedoch gerne in Anspruch nehmen, um „schneller“ neuen Wohnraum anmieten zu können. Wäre somit eine Kündigung mit o.g. Bezug rechtens zum 30.09.?
LG

Vorweg: Die Anforderungen für eine wirksame Kündigung ergeben sich aus BGB § 558 a
Demnach ist ein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 561 nicht zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlich.

Wäre somit eine Kündigung mit o.g. Bezug rechtens zum 30.09.?

Nach BGB § 561 kann der Mieter „bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen“

Beispielsweise:
Zugang des Mieterhöhungsverlangens am 01.07.2013
Durch die Sonderkündigung des Mieters endet das Mietverhältnis abhängig davon, wann die Kündigung dem Vermieter zugeht (jeweils 2 Monate nach Zugang der Kündigung beim Vermieter):
Zugang beim Vermieter bis 31.07.2013 = Mietende 30.09.2013
Zugang beim Vermieter bis 31.08.2013 = Mietende 31.10.2013
Zugang beim Vermieter bis 30.09.2013 = Mietende 30.11.2013

D.h. eine Sonderkündigung des Mieters zum 30.09.2013 wäre möglich, für den fristgerechten Zugang über den Postweg dürfte es allerdings schon etwas knapp werden

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