Vorweg: Die Anforderungen für eine wirksame Kündigung ergeben sich aus BGB § 558 a
Demnach ist ein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 561 nicht zur Wirksamkeit der Kündigung erforderlich.
Wäre somit eine Kündigung mit o.g. Bezug rechtens zum 30.09.?
Nach BGB § 561 kann der Mieter „bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen“
Beispielsweise:
Zugang des Mieterhöhungsverlangens am 01.07.2013
Durch die Sonderkündigung des Mieters endet das Mietverhältnis abhängig davon, wann die Kündigung dem Vermieter zugeht (jeweils 2 Monate nach Zugang der Kündigung beim Vermieter):
Zugang beim Vermieter bis 31.07.2013 = Mietende 30.09.2013
Zugang beim Vermieter bis 31.08.2013 = Mietende 31.10.2013
Zugang beim Vermieter bis 30.09.2013 = Mietende 30.11.2013
D.h. eine Sonderkündigung des Mieters zum 30.09.2013 wäre möglich, für den fristgerechten Zugang über den Postweg dürfte es allerdings schon etwas knapp werden