Sonderkündigungsrecht? (Wegfall Vertragsbündelung)

Hallo Forum! :smile:

Ein Versicherungsnehmer schließt zeitgleich zwei Verträge bei derselben Gesellschaft ab: Einen Kfz-Haftpflichtvertrag und eine Rechtsschutzversicherung.

Nach einigen Jahren kündigt der VN den RS-Vertrag. Zu seinem Erstaunen erhält er kurz darauf eine Mitteilung, dass der bisher gewährte „Bonus aus Vertragsbündelung“ wegfallen würde und sich dadurch die verbleibende Kfz-Haftpflichtversicherung um xx EUR erhöhen würde.

Dem VN war nicht bekannt, dass er einen Bonus durch Vertragsbündelung erhält. Ein solcher ist auch in den Versicherungsunterlagen nicht vermerkt.

Steht dem VN ein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung zu? Die Gesellschaft lehnt dies ab und erläutert, das keine Beitragserhöhung durchgeführt wurde, sondern lediglich ein gewährter Bonus wegfällt.

Viele Grüße

Jens

Steht dem VN ein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung
zu? Die Gesellschaft lehnt dies ab und erläutert, das keine
Beitragserhöhung durchgeführt wurde, sondern lediglich ein
gewährter Bonus wegfällt.

Hallo Jens,
der Versicherer dürfte leider Recht haben. Das Sonderkündigungsrecht ist in § 9 AKB geregelt und gilt für Bedingungs- und Tarifänderungen - beides ist hier nicht gegeben. Der Tarif hat sich nicht geändert. Eigentlich müßte der „Mehrvertrags-Bonus“ auch auf der Prämienrechnung vermerkt gewesen sein, so daß klar war, daß der Tarif eigentlich eine anderer war.

Sorry, Wotan

Steht dem VN ein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung
zu? Die Gesellschaft lehnt dies ab und erläutert, das keine
Beitragserhöhung durchgeführt wurde, sondern lediglich ein
gewährter Bonus wegfällt.

Hallo Jens,
der Versicherer dürfte leider Recht haben. Das
Sonderkündigungsrecht ist in § 9 AKB geregelt und gilt für
Bedingungs- und Tarifänderungen - beides ist hier nicht
gegeben. Der Tarif hat sich nicht geändert. Eigentlich müßte
der „Mehrvertrags-Bonus“ auch auf der Prämienrechnung vermerkt
gewesen sein, so daß klar war, daß der Tarif eigentlich eine
anderer war.

Hallo Wotan,

genau das ist ja das Problem des VN. Für ihn ist nicht nachvollziehbar, an welcher Stelle oder zu zu welchen Bedingungen oder in welcher Höhe bisher ein Rabatt gegeben wurde. Einen Bündelungsrabatt hat die Gesellschaft ihm damals nicht angeboten. Er hat diesen auch nicht gefordert und auch nicht erhalten. Dieser ist auch nirgendwo vermerkt.

Die Gesellschaft beruft sich nur darauf, dass dieser Bündelungsrabatt jetzt wegfalle und sich der Beitrag dadurch erhöhe.

Was kann der VN tun? Nachweise über die bisherige Rabattgewährung verlangen?

Meiner Meinung nach kann jede Gesellschaft sowas behaupten, wenn der VN mehrere Verträge abschließt. Kündigt der VN einen Vertrag, wird der Rest teurer. Auch eine Art von Kundenbindung, allerdings keine glückliche.

Gruß

Jens

hallo zusammen!

aber durchaus legitim.
bei der huk steht beispielsweise bei den ganzen weichen rabattmerkmalen
„ich erhalte den huk-kombi-bonus so lange die voraussetzungen dafür vorliegen“.
ich denke ein ähnlicher passus dürfte auch bei deinem vn im versicherungsschein stehen.