sonderkündigungsrecht Wohnung

Lieber Henning,

Eure Bindung an die Wohnung ist ungerecht. Deshalb hab ich mir deine Antworten noch einmal genau durchgelesen. Du hast leider nicht den genauen Wortlaut der Textstelle im Mietvertrag geschrieben. Das ist wichtig. Es kann entweder ein Datum sein oder Satz mit dem Wortlaut Kündigung nach 4 Jahren. Ein genaues Datum ist es scheinbar nicht, also ist es ein Satz, Wenn er von 4 Jahren spricht, ist diese Angabe ungültig, denn sie schreibt vor, die die Kündigung erst nach 4 Jahren ausgesprochen werden darf. Das verlängert die Künigungssperre über 4 Jahre hinaus.

Ich möchte euch wirklich sehr gern helfen. Wart ihr inzwischen bei einem Rechtsanwalt? Verzeiht mir also, wenn ich nochmals nachgehakt habe.
LG
Ingrid = Zwillingsjungfrau

der Grund hierfür ist mit Sicherheit, dass wir der „Erstbezug nach Sanierung“ sind. Ich hatte mich überigens verschrieben, der erstmöglich Kündigungstermin ist lt Vertrag der 30.4.2013

ich denke, dass wird die humane Lösung sein.

Danke^^
Der genaue Wortlaut ist:
„Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Mieter oder Vermieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ausspricht.

Die Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühestens zum 30.04.2013 zulässig.“
Vertrag wurde am 13.05.2009 unterschrieben.

Ciao Henning,

aus meinen persönlichen Erfahrungen, kann ich dir nicht weiterhelfen. Mit Sicherheit gibt es eine Möglichkeit aus dem Vertrag zu kommen. Die Frage ist nur, wieviel ist dir das wert?

Tip: auch ich würd mich nicht auf einen Deal mit Zwischenmieter einlassen, sondern eher mit meinem Hausverwalter/Vermieter verhandeln. Du organisierst nen Nachmieter nach seinen/ihren Vorgaben und dann zeig dich großzügig bei eventuellen Abständen oder Ausgleichszahlungen.

Viel Erfolg und immer dran denken: Verhandeln bringt mehr als Verzanken!

cu mar

Viell

Lieber Henning,

danke dass du noch einmal geschrieben hast. Wenn ich den Gesetzestext richtig interpretiere, das ist fast immer so und soll kein Eigenlob sein, dann darf „die Kündigungsfrist also nicht noch zu den 4 Jahren hinzukommen (BGH WuM 2011, 35),

An anderer Stelle heißt es; „Kündigungsausschluss für maximal vier Jahre
Im konkreten Fall war im Mietvertrag vereinbart, dass beide Parteien wechselseitig für vier Jahre auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Zudem dürfe eine Kündigung erst nach Ablauf der vier Jahre ausgesprochen werden. Die BGH-Richter urteilten, dass der Zeitraum des Kündigungsausschlusses und der Zeitraum der gesetzlichen Kündigungsfrist den Mieter insgesamt mehr als vier Jahre an den Mietvertrag bindet. Konkret würde der Mieter ab Vertragsbeginn vier Jahre und drei Monate an die Wohnung gebunden sein. Diese Regelung ist ungültig, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Auch ich habe nochmals nachgerechnet.
vom 13.5.-31.05 = 18 Tage
Juni - Dez. = 214 Tage
2010 = 365 Tage
2911 = 365 Tage
2012 = 365 Tage
1.1.-30.4. = 120 Tage oder
1447 Tage
Das sind 3 Jahre, 11 Monate und 18 Tage
zuzüglich der 3 Monate Kündigungsfrist. Das ist ganz klar länger als vier Jahre. Damit ist diese Klausel ungültig. Ich glaube nicht, dass sich hier etwas geändert hat, doch besser ist es, ihr lasst euch dies durch einen Rechtsanwalt bestätigen.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass ihr damit durchkommt und drücke euch sehr die Daumen.

Liebe Grüße Ingrid

Okay, wie schon gesagt, das kann man so machen. Steht auch im Vertrag etwas von „Sanierung“ oder „Erstbezug nach Sanierung“ ???

Uns sind wie gesagt Fälle bekannt, wo längere Kündigungsfristen als 3 Monate dadurch möglich sind.

Lasst es am besten von einem Anwalt überprüfen, der sich in Mietrecht gut auskennt. Wir können nicht mit Sicherheit die richtige Antwort geben.

Ansonsten: Nachmieter könnt ihr dem Vermieter vorschlagen. Er darf allerdings ablehnen, wenn ihm die Nachmieter nicht „passen“.

der Grund hierfür ist mit Sicherheit, dass wir der „Erstbezug
nach Sanierung“ sind. Ich hatte mich überigens verschrieben,
der erstmöglich Kündigungstermin ist lt Vertrag der 30.4.2013

Hallo Henning,

wann wurde der Mietvertrag geschlossen (Datum der Unterschrift) und wann soll er enden?

Ist der o.g. Zeitpunkt länger als vier Jahre, kann man mit der ganz normalen dreimonatigen Kündigungsfrist das Mietverhältnis beenden.

Da gibt es ganz aktuell ein neues Urteil vom BGH, falls du es brauchst, bitte noch mal anmailen.

Die meisten Vermieter wissen leider nicht, dass bereits der Zeitpunkt der Mietvertragsunterzeichnung ausschlaggebend ist.

Schönen Gruß
Lendzy