Hallo,
folgender Fall.
Frau mit 3 Kindern ist im Okober 2011 in eine Wohnung gezogen dessen Haus in der Zwangsverwaltung war. Nun wurde das Haus für die Frau unerwartet Versteigert. Der Neue Besitzer hat von dem Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht. Die Frau lebt von ALG 2 desshalb ist es schwer eine neue Wohnung zu finden. Die Kindern gehen in KiTa und Grundschule somit möchte die Frau die kinder nicht aus der Schule und Kita nehmen um sie woanders neu anzumelden. Der Vermieter hat KEIN Eigenbedarf angekündigt. Hat Die Frau irgendwelche Recht? Wenn Sie zum 30.04.2012 die Wohnung nicht Räumt droht ihr die Zwangsräumung.
Was kann man tun?
Hallo !
„Droht ihr die Zwangsräumung“,nein,denn selbst bei verstreichen des Termins passiert erst einmal nichts.
Der Besitzer muss eine Räumungsklage einleiten,das dauert.
Aber grundsätzlich:
Neubesitzer der ersteigerten Wohnung gilt rechtlich wie ein Käufer,also Kauf bricht nicht Miete.
Er übernimmt Mieter und Vertrag.
Er kann kündigen mit der jeweils nach Wohndauer geltenden Frist,mind. 3 Monate. Aber er braucht ebenfalls Gründe und da gibts regulär nur zwei,nämlich
Eigenbedarf,also er will selbst einziehen
oder angemessene wirtschaftliche Verwertung (die mit Mieter drin nicht möglich wäre).
Und das muss auch in der Sonderkündigung drinstehen,nicht die ausführliche Begründung,sondern erst einmal nur die Absicht(Eigenbedarf etwa).
MfG
duck313
Hallo nochmal,
kann Die Frau aus diesem Fall einen Einspruch gegen die Kündigung beim Vermieter einlegen?
Der neue Besitzer und Vermieter hat vor das Haus zu Renovieren und Sanieren um es dann zu Vermieten.
Wenn der Vermieter zum Zeitpunkt ( Datum der Kündigung ) noch nicht im Grundbuch eingetragen war, ist die Kündigung dann Rechtens??
Hallo,
welches Sonderkündigungsrecht?
Der neue Eigentümer erfährt schon bei der Versteigerung, welche Wohnungen wie belegt sind. D.h. also, er weiß, was er kauft bzw. welche eventuellen Verträge er übernimmt (z.B. ein Wohnrecht auf Lebenszeit).
Natürlich kennt er nicht jeden Mietvertrag, aber bei einer Versteigerung muss man nehmen, wie`s kommt, also auch stinknormale Mietverträge, die man dann auch nicht einfach kündigen kann.
Man sollte auch die Form des Kündigungsschreibens überprüfen!
M.
welches Sonderkündigungsrecht?
§57a ZVG
Hallo nochmal,
ja genau dieses Kündigungsrecht. Der Neue Vermieter bzw Käufer des Hauses ha davon gebrauch gemacht. Nun steht die Frau mir ihren 3 Kinder ziehmlich unter Druck um eine geeignete Wohnung zu finden, welches sich aber als sehr schwierig rausstellt da die Frau von ALG 2 lebt und nur bestimmte Höchstsätze vom Amt anerkannt werden,
Kann Die Frau gegen dieses Sonderkündigungsrecht angehen?
Im Rahmen eines Erwerbs durch Höchstgebot im Zwangsversteigerungsverfahren sagt einmal eine Rechtspflegerin, dass es sich bei dem Sonderkündigungsrecht primär um eine Vorschrift handelt die dazu dienen soll den Gläubiger zu entsorgen. Im Rahmen des Richterrechtes würde diese Vorschrift bei bestehenden Mietverhältnissen sehr restriktiv behandelt. Aber, diese Aussage muss nicht für alle bundesdeutschen Amtsgerichte gelten.
vnA
Hallo vnA,
Im Rahmen eines Erwerbs durch Höchstgebot im
Zwangsversteigerungsverfahren sagt einmal eine
Rechtspflegerin, dass es sich bei dem Sonderkündigungsrecht
primär um eine Vorschrift handelt die dazu dienen soll den
Gläubiger Schuldner (besser noch: Besitzer) zu entsorgen.
dazu dient § 93 ZVG
§ 57a ZVG dient mehr, um auch Verträge - versehen mit Kündigungsausschlüsse für gewisse Zeiträume oder auch Zeitmietverträge - nach Fristen des § 573c BGB zu kündigen. Für „normale“ unbefristete Wohnraummietverträge ohne Kündigungsausschlüsse für gewisse Zeit bringt das im Prinzip nichts, da die Kündigung nach wie vor nur unter den Voraussetzungen der üblichen Kündigungsgründen gekündigt werden können.
Vorteil ist -wie beschrieben-, dass der Käufer mit Zuschlagsbeschluss Eigentümer wird und somit eine Grundvoraussetzung der Eigenbedarfskündigung bereits gegeben ist.
Gruß
Joschi