Sonderkündigunsgrecht der Wohnung nach Brand

Hallo,

am 08.08. brannte unsere Wohnung nach dem meine Tochter die Herdplatten angemacht hat. Die Versicherung zahlt den Schaden, die Sanierung der Wohnung dauert ca. 3 Monate. Haben wir das Recht zu einer fristlosen Kündigung ?

Es wurde uns ausserdem mündlich von der Vermieterin zugesagt das Sie verstehen könnte das meine Frau ´nicht mehr in die Wohnung ziehen möchte.

Würde mich über einen Rat sehr freuen …

Sorry, ist nicht gerade mein Fachbereich, aber ich gehe davon aus, dass Sie kein Sonderkündigungsrecht haben, denn von Ihrer Seite aus wurde dieser Brand verursacht und dafür ist der Vermieter gewiß nicht zuständig.
Mündliche Äusserungen tuen nichts zur Sache, da sie nicht zählen, es wurde nur Verständnis für Ihre Situation gezeigt, vielmehr Mitgefühl, also diese Aussage ist null und nichtig.
Entweder Sie suchen sich ein Zimmer für diese Zeit oder nehmen eine Doppelbelastung von Miete auf und kündigen fristgerecht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte, alles Gute
LG

Hallo Marcel,
leider kann ich Dir in diesem Fall nicht weiter helfen.
Ich wünsche Dir viel Kraft!
Viele Grüße!
Wrzlbrft

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) 1 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) 1 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder 3. der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. 2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. 3 Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. (3) 1 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2 Dies gilt nicht, wenn 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist. (4) 1 Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536 b und 536 d entsprechend anzuwenden. 2 Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Hallo Marcel,

ich hoffe es ist niemand zu Schaden gekommen u. ihr seid mit dem Schrecken davon gekommen.
Die Wohnung lässt sich ja wieder Instand setzen.
Nun zu deiner eigentlichen Frage.
Da der Brand durch Eure Tochter entstanden ist, könnt ihr nur mit Einverständnis der Vermieterin fristlos kündigen.Macht dies bitte auch schriftlich, damit es hinterher nicht noch Probleme gibt.
Alles Gute wünsche ich euch.
L.G. Heike

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Vielleicht beim Mieterverein nachfragen.
Gruß
Udo

Hallo Marcell H79,da kann ich Dir nur einen Tipp geben

wende Dich an die NRW-Verbraucherzentrale.Dort wird
Dich ein Fachmann beraten.Maximal kostet das 15,00 Euro
tut mir leid,dass ich nicht mehr dazu sagen kann.
Mit freundlichen Grüßen karlhans35

Hallo,

also ich kann nichts genaues sagen, aber ob ein Sonderkündigungsrecht bei sogenanntem MIeterverschulden (auch wenn natürlich nicht beabsichtigt) besteht glaub ich nicht. Der Vermieter hätte ja auch den Mietausfall und kann nichts dafür. Ich würde versuchen die menschliche Seite des Vermieters anzusprechen, vielleicht kommt Ihr etwas eher raus aus dem Vertrag, alles Gute für Euch.