Hallo zusammen,
wenn jemand eine außerordentliche Wohnungskündigung gem §573a Abs. 3 BGB (ELW in vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus) wegen „just because“ bekommt und erst kürzer als 5 Jahre dort wohnt, verlängert sich die Kündigungsfrist - sofern ich das korrekt ergoogelt habe - von den gesetzlich vorgeschriebenen 3 Monaten gem. § 573 c BGB auf 6 Monate. Bitte korrigiert mich, falls schon das falsch sein sollte.
Wie sieht das nun aber in der Praxis aus? Was ist, wenn der Mieter früher aus der Wohnung raus möchte, da er unverhofft schnell eine andere Wohnung gefunden hat? Könnte er sogar vor Ablauf der gesetzlichen 3 Monate ausziehen? Wie wäre der Vermieter darüber zu informieren? Sollte der Mieter allerdings doch länger für die Wohnungssuche benötigen und in den 4. oder 5. Monat rutschen, ebenfalls die Frage, ob er ein Recht hat, die 6-Monats-Frist seinerseits zu verkürzen.
Nach meinem Verständnis soll die verlängerte Frist den unverhofft mit einer Kündigung konfrontierten ja schützen. Ihn zu knebeln wird dabei wohl weniger der Hintergedanke gewesen sein.
Der Vermieter hat sicherlich seinerseits großes Interesse zu erfahren, wann der Mieter auszieht falls dies vor Ablauf der 6 Monate der Fall ist - geht man davon aus, dass er neu vermieten möchte. Also müsste der Mieter ihn doch zumindest irgendwann informieren und könnte nicht einfach nach Ablauf von 1-5 Monaten kurzfristig den Auszug vermelden.
Bei allen Varianten bitte ich anzunehmen, dass das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter weitgehend zerrüttet ist und somit wohlwollendes Verhalten weder von der einen, noch von der anderen Seite erwartet werden kann.
Danke füre eure Antworten.
Gruß Kirsten