Sonderkündigungsrecht gem. § 573 a Abs. 3 BGB (Einliegerwohnung Zweifamilienhaus)

Hallo zusammen,

wenn jemand eine außerordentliche Wohnungskündigung gem §573a Abs. 3 BGB (ELW in vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus) wegen „just because“ :angry: bekommt und erst kürzer als 5 Jahre dort wohnt, verlängert sich die Kündigungsfrist - sofern ich das korrekt ergoogelt habe - von den gesetzlich vorgeschriebenen 3 Monaten gem. § 573 c BGB auf 6 Monate. Bitte korrigiert mich, falls schon das falsch sein sollte.

Wie sieht das nun aber in der Praxis aus? Was ist, wenn der Mieter früher aus der Wohnung raus möchte, da er unverhofft schnell eine andere Wohnung gefunden hat? Könnte er sogar vor Ablauf der gesetzlichen 3 Monate ausziehen? Wie wäre der Vermieter darüber zu informieren? Sollte der Mieter allerdings doch länger für die Wohnungssuche benötigen und in den 4. oder 5. Monat rutschen, ebenfalls die Frage, ob er ein Recht hat, die 6-Monats-Frist seinerseits zu verkürzen.

Nach meinem Verständnis soll die verlängerte Frist den unverhofft mit einer Kündigung konfrontierten ja schützen. Ihn zu knebeln wird dabei wohl weniger der Hintergedanke gewesen sein.

Der Vermieter hat sicherlich seinerseits großes Interesse zu erfahren, wann der Mieter auszieht falls dies vor Ablauf der 6 Monate der Fall ist - geht man davon aus, dass er neu vermieten möchte. Also müsste der Mieter ihn doch zumindest irgendwann informieren und könnte nicht einfach nach Ablauf von 1-5 Monaten kurzfristig den Auszug vermelden.

Bei allen Varianten bitte ich anzunehmen, dass das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter weitgehend zerrüttet ist und somit wohlwollendes Verhalten weder von der einen, noch von der anderen Seite erwartet werden kann.

Danke füre eure Antworten.
Gruß Kirsten

Die Frist verkürzen kann der Mieter nur mit dem Einverständnis des VM.
Er kann natürlich früher ausziehen ist dann aber zu den Mietzahlungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verplichtet. Mit anderen Worten: der Vertrag ist beidseitig einzuhalten.
Die Kündigungsfrist seitens des VM beginnt erst zu laufen wenn diese schriftlich beim Mieter eingegangen ist. ramses90

Hallo,
die Kündigungsfrist verlängert sich nur für den Vermieter. Sie beträgt für den Mieter in dieser Konstellation ganz normal 3 Monate.

Wenn der Mieter also früher raus will, kann er auch bei Vorliegen der Kündigung durch den Vermieter selber mit der Dreimonatsfrist kündigen und entsprechend früher raus. Was er nicht kann, ist die Frist einfach so zu verkürzen wie es ihm grad am besten passt, dazu müsste er sich mit dem Vermieter einigen.
Gruß
anf

Hallo zusammen und vielen Dank für eure Antworten.

Nur noch mal zum Gegencheck: Der Vermieter kann nur mit 6-monatiger Frist kündigen. So weit so klar.

Wenn der Mieter aber z. B. schon nach 4 Monaten ausziehen will und nicht die kompletten 6 Monate warten müsste er 1 Monat warten und trotz Vorliegens der Vermieterkündigung noch einmal von sich aus regulär die Wohnung kündigen. Richtig?

D. h. der Vermieter hätte immer MIN. einen Vorlauf von 3 Monaten wenn der Mieter kündigen möchte, nämlich dessen reguläre Kündigungsfrist.

LG Kirsten