Sondernutzung von strassenland

Ist die Zwischenlagerung von Bodenaushub in einer dem eigenen Grundstück angrenzenden Grünanlage Sondernutzung von Strassenland?
Die Grünanlage ist laut Flächennutzungsplan als solche ausgewiesen und nicht Bestandteil der dahinterliegenden Strasse.
Die Gemeinde beruft sich auf §§ 18 und 21 des Bbg StrG und der Gemeindesatzung.
Hat sie Recht?
Wer kann helfen?

Ich kenne zwar den Wortlaut der angeführten Paragrafen nicht, aber generell ist es so, dass ein fremdes Grundstück genutzt wird und dafür eine Entschädigung zu zahlen ist. In einigen Bundesländern gibt es im Nachbarrecht das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht und selbst das sieht eine Nutzungsentschädigung vor. Ich denke das ist hier vergleichbar.

§ 18 befasst sich mit der Klärung was öffentliches Strassenland ist und § 21 sagt was über die Sondernutzung aus.
Da es aber kein öffentliches Straßenland ist und Bodenaushub auch nicht im § 21 erhalten ist, bestehen Zweifel.

§ 18 befasst sich mit der Klärung was öffentliches
Strassenland ist und § 21 sagt was über die Sondernutzung aus.
Da es aber kein öffentliches Straßenland ist und Bodenaushub
auch nicht im § 21 erhalten ist, bestehen Zweifel.

Straßenland ist es dann wohl nicht, aber es ist davon ganz unabhängig zunächst einfach so, dass ein Grundstück in fremdem Eigentum genutzt werden soll und der Eigentümer die vorgesehene Nutzung nicht erlaubt - oder nur, wenn ein von ihm festgesetztes Nutzungsentgelt entrichtet wird. Es steht dem Nutzungswilligen frei, nach einer anderen Lösung zu suchen, wenn ihm das Angebot des Eigentümers - hier der Gemeinde - zu teuer ist. Beispielsweise könnte man den Erdaushub abfahren, anderswo lagern und später wieder anfahren.

Um festzustellen, ob hier eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vorliegen kann, muss man die Gemeindesatzung kennen. Wenn die sich über den vorliegenden Spezialfall ausschweigt, dürfte es sehr schwierig werden, sich durchzusetzen. Übergeordnete Zweckbestimmung einer öffentlichen Grünanlage ist nun einmal „Erholung der Bevölkerung“ und nicht „Lagerfläche für privaten Erdaushub“. Naturschutzrechtliche Probleme durch das Überschütten von Mutterboden und Pflanzenbewuchs könnten auch angeführt werden. Um so mehr als es wie erwähnt eine einfache technische Lösung für das Problem gibt, auch wenn die etwas teurer ist für den Bauwilligen. Bauen kostet halt nun mal Geld, keiner zwingt einen, zu bauen und man sollte es darum auch nur tun, wenn man das Geld dafür hat. Fazit: Wenn die Gemeinde nicht will, hat sie kein Problem, das Ansinnen abzuwehren.

Gruß
smalbop

Hallo,
helfen kann Dir die Gemeinde selbst :wink:
Der Flächennutzungsplan ist für Deine Frage nicht relevant, sondern der Umfang des seinerzeitigen Widmungsaktes. Wenn die Grünanlage (zB als Straßenbegleitgrün oder Lärmuschutzanlage) mitgewidmet wurde - was zB häufig dann der Fall ist, wenn es sich um *ein einziges* Grundstück im Rechtssinnn handelt und die Grünanlage nicht herausgeteilt wurde, dann ist das StrG anwendbar.
Sollte es sich wider Erwarten nicht um eine öffentliche Fläche handeln, darf auch dann der jeweilige Eigentümer unterbinden oder ein Entgelt dafür verlangen, dass darauf irgendetwas „zwischengelagert“ wird… (Städte machen das auch regelmäßig).

Gruß
Schnabel