Hallo,
ich bin Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der Sondernutzungsrechte für einen anderen Miteigentümer (im folgenden Miteigentümer SN genannt) in der Teilungserklärung vereinbart sind.
Dafür hat dieser Miteigentümer SN 7,8 % der jährlichen Instandhaltungskosten, der Instandhaltungsrücklage und der Betriebskosten an die Gemeinschaft zu zahlen.
Ich bin der Meinung, dass dieser Abrechnungsmodus in meiner WEG nicht korrekt (nämlich zu Gunsten des Miteigentümers SN) ermittelt wird. Wo kann ich über die BERECHNUNG dieses Abrechnungsmodus informieren?
Gibt es dazu eine aktuelle Rechtsprechung und/oder ein Buch und gegebenenfalls Internetlinks?
Vielen Dank.
Grüße - ubis
Hallo Ubis,
als erstes würde ich in der Teilungserklärung nachsehen. Da sollte es eigentlich ausführlich verankert sein. Ansonsten wäre die Frage an die Verwaltung zu stellen, wie dieser Abrechnungschlüssel ermittelt worden ist. Ich denke, damit sollten alle Fragen beantwortet werden.
Gruß U. Behrend
ARCO-Immobilien & Hausverwaltung
Es gibt meines Wissens nach keine Vorschriften, wie die Miteigentumsanteile (MEA) ermittelt werden müssen.
In der Regel werden die MEA im Verhältnis der Wohnfläche errechnet. Da in den EG-Wohnungen jedoch Gartenanteile mit hinzu kommen - welche auch den Kaufpreis i.d.R. erhöhen - kenne ich u.a. die Möglichkeit, im Verhältnis der Kaufpreise untereinander die MEA zu ermitteln.
Banal gesagt, man könnte es auch schätzen. Wenn bei der notariellen Beurkundung das so i.O. ist und der Erwerber, nach Prüfung der Unterlagen, dies so kauft, ist das ok.
Die Werte, welche in der TE ausgewiesen sind, wurden dann auch grundbuchtechnisch erfasst und sind daher bindend und rechtsgültig für und gegen alle.
Eine Änderung bedarf eines Beschlusses, bei welchem (je nach TE) alle Miteigentümer zustimmen müssten. Das wäre aber der einfachere Teil, da auch alle finanzierenden Banken und Bausparkassen der Änderung der MEA zustimmen müssten. Zeit und Kostenintensive Tätigkeit mit wenig Aussicht auf Erfolg.
Daher empfehle ich dies einfach als gegeben hinzunehmen und sich nicht ärgern, es wird mit an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts außer Unmut bringen.
Hallo,
ich kann Ihre Frage nicht richtig verstehen. Von allen genannten werden die 7,8% ermittelt und der Rest wird nach den 1000steln aufgeteilt. So verstehe ich Ihre Angaben.
Das sollte jeder rechnen können und auch nachprüfbar sein.
Gehen sie zu Ihrer Verwaltung und lassen Sie sich das erklären.
MfG
A. Kubig
Hallo,
aus meiner Sicht hat primär Sondernutzungsrecht nichts mit der Aufteilung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zu tun. Beides sind zwar in der TE (Teilungserklärung) definiert, teilen jedoch unterschiedliche Dinge auf:
- Nutzungsrecht für Gemeinschaftseigentum (…jeder darf den Waschplatz gleich nutzen, keine darf mehr und keiner weniger, Garage Nr 3 gehört der Wohnung Nr 3…)
- Sondereigentum (eine Wohnung) ist das Nutzungsrecht eine Wohnung im Gemeinschaftseigentum zu benutzen/besitzen. DAmit ist aber mehr die Fläche und nicht die Fenster, Wände etc. gemeint.
Die Gemeinschaftskosten (wie Instandhaltungskosten,…) werden meist anteilig mit Hilfe des Kostenverteilungsschlüssels (100/Summe aller qm alle Wohnungen*die qm des Sondereigentum oder ähnlich) verteilt.
Jeder der also eine größere Wohnung hat, zahlt auch mehr…
Hilft das weiteR?
Hallo Ubis,
urlaubsbedingt komme ich erst jetzt zur Beantwortung der eingereichten Frage, die ich ohnehin nicht ganz verstehe.
Grundsätzlich gilt, dass Vereinbarungen in der Teilungserklärung festbetonierte Tatsachen sind, die in der Regel (und das sollte auch in der Teilungserklärung stehen) nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer veränderbar sind. Damit sie dann auch rechtlich bindend bleiben, ist ein Eintrag im Grundbuch erforderlich. Das Ganze ist ein kostspieliger und auch verwaltungstechnischer Aufwand.
Wenn dieses Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung vereinbart ist, so hat bzw. hatte es auch seine Bedeutung. Wenn sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hat oder weggefallen ist, so muss man das eben untersuchen und gegebenenfalls mit den oben beschriebenen Konsequenzen ändern.
Wenn es nur um die exakte Berechnung aus dem Prozentsatz geht, dann ist bestimmt die Hausverwaltung bzw. die Verwalterbeiräte zunächst die erste Anlaufstelle, die darüber Auskunft geben können. Bücher zum WEG-Recht gibt es jede Menge. Auch im Internet kann man sich das WEG-Gesetz ansehen aber ich vermute, dass das im vorliegenden Fall wenig Hilfe bringen wird. Da muss man schon tiefer in die spezielle Problematik eingreifen und das ist aus der Frage eben nicht ersichtlich.
Aber nochmals: Die Teilungserklärung ist die Bibel der WEG.
In der Hoffnung vielleicht ein wenig geholfen zu haben grüßt
Hubert
Hallo Hilfesuchender,
wie eine Betriebkostenabrechnung auszusehen hat ist klar geregelt.
Die Betriebskostenabrechnung muss laut Gesetz für einen normal gebildeten Menschen nachvollziehbar sein.
Sollte diese aber für Sie nicht nachvollziehbar sein, wäre die Eigentümerversammlung die richtige Gelegenheit dies sich erklären zu lassen.
Ansonsten gibt es den Haus- und Grundbesitzerverein.
Da ich nicht genau das Problem Verstehe, kann ich leider nicht mehr darauf eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim