Sondernutzungserlaubnis öffentlicher Straßen

Bereiche einer Öffentlichen Straße Die nnicht mit der Sondernutzungssatzung der Kommunen geahntet werden können. können das auch nicht nach den SAraßenrecht der Länder.
Muss diesen Bereichen die Dem allgemeingebrauch nicht reglementiert werden dürfen, dann nicht schon die Straßenrechtliche Widmung beachtet werden?

Bitte alles zurück in den Würfelbecher und ordentlich durchschütteln.
Eventuell kommt beim nächsten Versuch eine Frage bei raus, die verständlich ist und beantwortet werden kann.

Davon unabhängig ist die Feststellung schonmal falsch, dass auf Straßenbereiche, die nicht über kommunales Straßenrecht abgedeckt werden, auch kein Landesrecht zutrifft.

Bereiche einer Öffentlichen Straße, Die nicht mit der Sondernutzungssatzung der Kommunen geahntet werden können. sind welche Bereiche im Straßenrecht fußgängerzone.
wie einfach kann man Kommplexität noch einfacher vermitteln.

Moin auch,

Bereiche einer Öffentlichen Straße, Die nicht mit der
Sondernutzungssatzung der Kommunen geahntet werden können.
sind welche Bereiche im Straßenrecht fußgängerzone.
wie einfach kann man Kommplexität noch einfacher vermitteln.

Mir scheint, du hast die Bemerkung mit dem Durchschütteln nicht verstanden. Und deswegen verstehen wir deine Frage nicht. Anders ausgedrückt: Geht das auch auf deutsch?

Ralph

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RUPP!!!
Hallo,
von dem Frager werde ihr keine ordentliche Frage erhalten, ebenso wie keine euerer Fragen ihn zufriedenstellen wird.
Ich würd mal nach „Rupp“ googeln - das gibt einige 100 seiten in allen möglichen Foren.

Gruß
haWeThie

YMMD!

Bitte alles zurück in den Würfelbecher und ordentlich
durchschütteln.
Eventuell kommt beim nächsten Versuch eine Frage bei raus, die
verständlich ist und beantwortet werden kann.

Danke Teufelchen!

Gruß
finnie

PS: Hab ich jetzt gegen irgendeine FAQ verstoßen? :wink:

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