Sondernutzungsrecht Wohnungseigentumsrecht

Planspiel: Jemand hat einen Stellplatz vor seinem Haus als Sondernutzungsrecht zu seiner Wohnung lt. Teilungserklärung. Es ist somit kein Sondereigentum, sondern ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum. Wer trägt die Kosten, wenn z.Bsp. das Pflaster des Stellplatzes neu gebaut / saniert werden muss?

Hallo Torsten,

bei den Sondernutzungsrechten (SNR) unterscheidet man zwischen den

schuldrechtlichen SNR, die die Eigentümer unter sich vereinbaren (Allstimmigkeit) können und auch nur unter diesen Eigentümern gelten. Eigentümer, die neu in die Gemeinschaft hinzukommen, sind nicht hieran gebunden. Schuldrechtliche SNR sind nicht im Grundbuch/ in der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung eingetragen.

dinglichen SNR, die in der Regel bei Teilung bzw. Schaffung der Wohnungseigentumsanlage begründet und einer bestimmten Sondereigentumseinheit zugeordnet werden. An dinglichen SNR ist jeder Eigentümer gebunden, auch neue Eigentümer.

Früchte, Lasten und Kosten des SNR

Dem Sondernutzungsberechtigten stehen in der Regel auch die Früchte des SNR zu (z.B. Stellplatzmieteinnahmen). Enthält die Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung hierzu jedoch keine Regelung zur Kostentragung, ist die Gemeinschaft zur Kostentragung verpflichtet.

Da ein SNR einen Eigentümer aber dazu berechtigt, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss der anderen Eigentümer allein nutzen zu dürfen (ausschließliches Nutzungsrecht), ist es mit Blick auf §§ 13 , 14 WEG nur recht und billig, wenn er die im Umfang des SNR anfallenden Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums auch alleine trägt. Sollte es also zur Kostentragung keine Regelung in der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsfordnung geben, kann die Eigentümergemeinschaft nach § 16 Abs. 3 und 4 eine entsprechende Regelung beschließen, ggf. sogar durch Vereinbarung (Allstimmigkeit) festlegen (sollte dann notariell beglaubigt werden).
Der Anfechtung eines solchens Beschluss durch den Sondungsrechtberechtigten wird in der Regel -wenn es bei Beschlussfassung keine Formfehler gab- geringe Chancen zugerechnet.

Ich hoffe, ich konnte helfen.
Gruss,
McBerlin

Super Antwort, vielen Dank.