Sonderrechte

Guten Tag,
ich hätte da mal eine frage darf man als ehrenamtlich im Rettungsdienst arbeitener Helfer wenn man mit seinem priv. PKW unterwegs ist und auf der Straße oder Autobahn einen Unfall sieht das man mit seinem Blaulucht mit Magnet auf dem Dachstellt und dem entsprechend vorsichtig auf dem Pannenstreifen oder als Unfall absicherung zum Unfallort hinfahren darf um dort zu Helfen und Ab zu sichern? Meine frage ist kann man deswegen belangt werden oder würde die Polizei ein Auge zudrücken oder kommt da ein Not § im einsatz ( Zum Beispiel § 323 STGB zum einsatz ) Mfg Frank

Guten Tag,

Hallo,

ich hätte da mal eine frage darf man als ehrenamtlich im
Rettungsdienst arbeitener Helfer wenn man mit seinem priv. PKW
unterwegs ist und auf der Straße oder Autobahn einen Unfall
sieht das man mit seinem Blaulucht mit Magnet auf dem
Dachstellt und dem entsprechend vorsichtig auf dem
Pannenstreifen oder als Unfall absicherung zum Unfallort
hinfahren darf um dort zu Helfen und Ab zu sichern? Meine
frage ist kann man deswegen belangt werden oder würde die
Polizei ein Auge zudrücken oder kommt da ein Not § im einsatz
( Zum Beispiel § 323 STGB zum einsatz ) Mfg Frank

dazu zwei Anmerkungen:
a) Was hat ein Blaulicht in einem Privatauto zu suchen? Anwort: NICHTS
b) Gehört ein Privat PKW zu den „Fahrzeugen des Rettungsdienstes“? NEIN
c) Jedermann hat das Recht und die Pflicht im Falle eines Unfalles zu helfen - dazu gehört auch die Absicherung eines Unfallortes. Im Fall, dass ein Schaden entsteht ist man mW sogar versichert.

Gruß
HaWeThie

hi, hinfahren und helfen kannst du auch ohne blaulicht.
hauptmann

Hoi.

Wie schon geschrieben, haben Sonderrechte nur spezielle Organisationen und deren Fahrzeuge.

Warum muss es denn das Blaulicht sein? Viele Krane, Bagger, Baufahrzeuge(auch der Autobahnmeisterei) und der ADAC nutzen ja das orangene Warnlicht - das weist auf die Gefahrensituation hin und ist erlaubt.

ciao
Garrett

Gelbe Warnleute is nicht sooo einfach
Hallo,

auch dafür gibt es Regelungen:

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
;

soweit noch nicht problematisch, schliesslich ist es eine Gefahrenstelle.

Allerdings gilt dann auch noch folgendes aus StVZO Paragraph 54…

_Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

  1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
  2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
  3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
  4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat._

und da dürfte Ihr Fahrzeug nicht aufgeführt sein.

Gruss HighQ

Hi,

eine Unfallstelle absichern mit einer gelben Magnetfunzel ist kein Problem weil das Fahrzeug steht. Absichern der Unfallstelle ist explizit erlaubt. Egal ob die Funzel auf einem Kfz steht, oder am Laternenmast.

Die anderen Fahrzeuge die aufgezählt wurden haben für die Fahrt das Gelblicht fest montiert. Sind die Gelblichter vorgeschrieben.

Q-Gruß