Sonderregeln bei Landwirtsbesteuerung?

Hallo liebe Forumleser,
ich hab hier eine Frage in meinem Prüfungsfragenkatalog und keiner weiß die Antwort.

Erläutern Sie die Sonderregeln in der Besteuerung von Landwirten im Einkommensteuerrecht. § 13ffEStG

Aber aus dem § werd ich nich schlau …

Dank im voraus und Gruß, Janine

Erläutern Sie die Sonderregeln in der Besteuerung von
Landwirten im Einkommensteuerrecht. § 13ffEStG

hi janine,

kamst mir ja gleich bekannt vor, landwirtschaftsfragen sind nicht oft das thema.

ich denke die problematik ist nicht § 13 an sich. auf das „ff“ kommt es wohl an. in § 13 gibt es als besonderheit nur den freibetrag, der vom gesamtbetrag der einkünfte ggf. abgezogen wird. diese regelung soll die nebenberuflichen bauern fördern. sonst ist in § 13 nur geregelt, wann ein sachverhalt überhaupt einkommensteuerlich unter „land/forstwirtschaft“ fällt. hat man die hürde gemeistert und ist klar, welche teile dazugehören und was ggf. doch gewerbebetrieb ist, ist es eigentlich nicht mehr sooooo schlimm!

das einzige was mir noch einfällt, ist die unlogik des freibetrages, denn nicht wie zum bsp. beim sparerfreibetrag bei den einkünften aus kapitalvermögen, wird der freibtetrag bei der einkünfteermittlung abgezogen, sondern „später“ bei der ermittlung des gesamtbetrags der einkünfte.

viel interessanter für die sonderstellung der LuF ist der §13a EStG, der einigen wenigen (kleinen) land/forstbetrieben die möglichkeit gibt ihren gewinn pauschal zu berechnen. diese durchschnittsätze fingieren einen ertrag pro nutzfläche. dazu kommen noch viele zurechnungen, weshalb die sache sehr undurchsichtig wird.

hierzu bedarf es aber guter kenntnisse im bewertungsgesetz.

§14 und §14a beschäftigen sich mit veräusserungen von betrieben der land-forstwirtschaft, also mit dem ende des betriebs.

gruss vom

showbee

danke
Hallo,

vielen Dank für diese und die vorherige Antwort. Werd das mal so in der Prüfung versuchen :smile:

Gruß Janine