Guten Tag,
ich hab gerade eine freiberufliche Tätigkeit als Nachhilfelehrer angefangen, und bin jetzt vor die Aufgabe gestellt, zum ersten Mal selber Rechnungen auszustellen… Die erste bürokratische Hürde, nämlich die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt, ist dabei schon genommen.
Doch nun ist eine Frage aufgetaucht, die mir das Servicepersonal beim Finanzamt leider nur sehr unzureichend beantwortet hat…
Es ist so, eine Rechnung muss ja normalerweise folgende Angaben enthalten: Adresse des leistenden Unternehmers, Adresse des Leistungsempfängers, Datum, Rechnungsnummer, erbrachte Leistungen, Betrag und Steuernummer.
Jedoch scheint es für Rechnungen unter 150 Euro („Kleinbetragsrechnungen“) eine Ausnahmeregelung (UStDV §33) zu geben, der zufolge man dort nur folgende Angaben machen muss: Adresse des leistenden Unternehmers, Datum, erbrachte Leistungen und Betrag.
Es fallen also Steuernummer, Rechnungsnummer, und Adresse des Leistungsempfängers weg.
Mir würde diese Ausnahmeregelung sehr gut gefallen, denn als privater Nachhilfelehrer möchte ich gerne mit meinen Schülern in kurzen Abständen verrechnen und die einzelnen Rechnungen dabei möglichst einfach und übersichtlich halten. (Außerdem finde ich, ehrlich gesagt, dass die Namen und Adressdaten meiner Schüler das Finanzamt nicht wirklich etwas angehen!)
Um auf der sicheren Seite zu sein, bin ich also heute noch mal zum Finanzamt gegangen und hab nachgefragt, ob ich da auch wirklich alles richtig verstanden habe… Aber was ich dort erlebt habe, ist mal wieder typisch „deutsche Amtsstube“ (obwohl diese Behörde sonst eigentlich sehr vorbildhaft geführt ist):
Als ich der jungen Dame von der Beratung mein selbst gemachtes Probeexemplar einer Kleinbetragsrechnung zeigte, runzelte diese erst einmal nur die Stirn und wusste offenbar selbst nicht so recht weiter (Kleinbetragsrechnung? Ausnahmeregelung? Was ist DAS denn schon wieder komisches?). Dann wandte sie sich an die dienstältere Kollegin am Schalter neben ihr (du, lies mal DAS da - da hat jemand die Chuzpe, seine Angaben nicht vollständig machen zu wollen - so ungefähr). Und die Kollegin mit Blick auf das Blatt nur kopfschüttelnd: „Ne, das geht aber nicht… da fehlt ja alles! Da fehlt, da fehlt die Rechnungsnummer… da fehlt die Steuernummer… da fehlt die Adresse des Leistungsempfängers… NE, so was geht ganz bestimmt nicht!“
Darauf ich noch einmal (kleinlaut): „Aber es gibt da doch so eine Ausnahmeregelung für Kleinbetragsrechnungen in Paragraph 33 Umsatzsteuerverordnung…“
- „Bitte, WAS soll es da geben? Ach… das. Aber das ist doch was ganz anderes! Damit haben Sie doch gar nichts zu tun!“
- ich (noch kleinlauter): „Ähm… und warum?“
- „Das ist doch nur für Unternehmer!“
- „Aber das bin ich doch auch, im finanzrechtlichen Sinn…“
- „Und Sie zahlen doch auch gar keine Umsatzsteuer!“ (Anmerkung: ich bin unter der Freibetragsgrenze)
- „Aber in der Ausnahmeregelung steht doch auch gar nichts von Umsatzsteuer, oder?“
- „Diese Regelung ist nur gedacht dafür, wenn man sich mal wo einen Kugelschreiber kauft oder so…“, andere Beamtin: „Oder wenn Sie sich zum Beispiel beim Kiosk ein paar Zeitschriften kaufen… da braucht der Händler dann zum Beispiel auf der Quittung nicht Ihren Namen oder Ihre Adresse mit anzugeben.“
- „Aber hier geht es doch um Rechnungen, nicht um Quittungen.“
- „Ja, aber manchmal bekommt man auch eine Rechnung, wenn man sich zum Beispiel beim Baumarkt eine Leiter kauft.“
- „Und warum greift jetzt für mich diese Ausnahmeregelung nicht?“
- „Aber… bei Ihnen ist das doch was ganz anderes, Sie arbeiten doch als Nachhilfelehrer!“
- „Ja, aber auch ich bin (juristisch gesehen) Unternehmer und stelle Rechnungen unter 150 Euro aus.“
- „Ach, das ist doch Wortklauberei!“, andere Beamtin: „Sie wollen doch auch, dass Ihre Rechnungen später alle anerkannt werden, oder? Geben Sie einfach alle Daten an, dann sind Sie auf der sicheren Seite! Oder wissen Sie etwa nicht, wer Ihre Schüler sind? Die Namen kennen Sie doch jedenfalls, oder?“
Es ist hier nicht alles wörtlich wiedergegeben, aber so ungefähr lief das Gespräch.
Ich wollte den beiden Beamtinnen nicht weiter den Tag verderben, deswegen handelte ich schließlich nach dem Grundsatz „der Klügere gibt nach“ - doch eigentlich habe ich es jetzt immer noch nicht ganz verstanden: Warum sollte ich als Nachhilfelehrer kein Recht dazu haben, die Sonderregelung für Kleinbetragsrechnungen für mich in Anspruch zu nehmen?
(Eigentlich müsste es sogar möglich sein, das ganze Jahr lang nichts anderes als Kleinbetragsrechnungen auszustellen, oder? Ist das irgendwie moralisch verwerflich, bzw. widerspricht das irgendwelchen „Prinzipien ordnungsgemäßer Buchführung“? Könnte das Finanzamt die Anerkennung eines Stapels von, sagen wir mal, hundert Kleinbetragsrechnungen verweigern, wenn da nirgendwo noch „richtige“ Rechnungen mit dabei sind? Und wenn ich es jetzt ganz einfach mal drauf ankommen lasse - worauf muss ich mich dann später so alles gefasst machen?)