Sonderumlage, Rückzahlung an wen?

Eine Eigentümergemeinschaft hat in den vergangenen Jahren Sonderumlagen gezahlt, von denen Anwalts- und Gerichtskosten für ein gerichtliches Verfahren bestritten wurden.

Durch Abschluss des Verfahrens in 2012 fließt jetzt ein Teil dieser Anwalts- und Gerichtskosten bzw. ausstehenden Hausgeldzahlungen vom Beklagten zurück an die Eigentümergemeinschaft.

Gehöhren die zurückgeflossenen Beträge der aktuellen Eigentümergemeinschaft oder sind diese auf die ursprünglichen Einzahler der Sonderumlagen umzulegen?

Hintergrund:
Bei einer Wohnung hat 2012 ein Eigentümerwechsel stattgefunden.
Teile der Sonderumlagen wurden also von einem anderen Eigentümer gezahlt. Ist der Rückfluss jetzt auch anteilsmäßig auf den ehemaligen Eigentümer auszuzahlen?

Oder werden die Sonderumlagen wie eine Instandhaltungsrücklage gewertet, welche einer aus der WEG ausgeschiedenen Partei ja auch nicht zurück erstattet wird? …

Hallo Alexanderia,

Sicherlich hat die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss verabschiedet, der letztendlich die Sonderumlage begründet.

Vermutlich wurde vor der Beschlussfassung über die Ausgaben diskutiert, ob man obsiegt oder nicht.

Es hat den Anschein, dass Ihre Gemeinschaft diesen Fall gewonnen hat. Sollten Sie also im Text des Beschlusses festgelegt haben, dass die Sonderumlage jedem Miteigentümer Anteilmäßig wieder zurückfließt, so sind die Fakten eindeutig.

ansonsten ist es so, dass
die Beträge dem Eigentum der Gemeinschaft zu zuführen sind. Hier müssen in den jeweiligen Positionen aufgeführt werden.

Hat ein Miteigentümer , der an der Sonderumlage beteiligt war, zwischenzeitlich seine Wohnung verkauft, so hat er alle Pflichten und Rechte an den Erwerber übertragen. Der Rückfluss geht somit an den derzeitigen Miteigentümer , ganz gleich was im Beschluss steht.

Erwähnen muss ich, dass ich keinerlei juristische Ausbildung habe und kann von daher nur empfehlen, wenn Sie einen fachmännischen Rat brauchen, diesen bei einem Fachanwalt der sich im WEG auskennt einzuholen.

mfg. Hans Lipowicz

Hallo Herr Lipowicz,
vielen Dank für die fundierte Antwort. Sie schreiben, wenn ein Eigentümer verkauft hat der die Umlage gezahlt hat, gehen alle Rechte und Pflichten an den Käufer über. Wie ist es denn, wenn der Voreigentümer die Sonderumlage nicht gezahlt hat, wegen Insolvenz. Die sonstige Gemeinschaft hat gezahlt, die Wohnung wurde versteigert, die Sonderumlagen nach Eigentumsübergang ausgekehrt. Dann müsste doch an die komplette EG Gemeinschaft gezahlt werden, oder?
Viele Grüße
Alexanderia

hallo nochmals,

in diesem Fall wird folgendermaßen verfahren , derjenige der sich nicht an die Sonderumlage nicht beteiligt hat ,weil er insolvent ist, kann auch nichts zurück bekommen.

Handelt es sich um einen Käufer, so hat er nur dann Anrecht auf Rückzahlung, wenn er zuvor den Umlagebetrag nach entrichtet. Ansonsten gilt ," hat nicht bezahlt bekommt auch nichts"

Wer aber die Wohnung ersteigert
hat, übernimmt mit dem Zuschlag wiederum alle Pflichten und alle Rechte. In diesem Fall partizipiert er an der Umverteilung entsprechend seinem Miteigentumsanteil.

Bitte lassen Sie meine Aussage, wenn erforderlich ,von einem Fachanwalt überprüfen.

mfg. Hans Lipowicz

Hallo,
so sehe ich es auch. Vielen Dank!!!