Sonderumlage, wer zahlt?

Der Käufer einer Wohnung weigert sich, seinen Anteil einer Sonderumlage zu zahlen, da der Verkäufer (vorheriger Besitzer der Wohnung) den Käufer im Kaufvertrag von der Zahlung der bereits beschlossenen Sonderumlagen freigestellt hat.
Diese „Freistellung“ wurde jedoch nicht mit der Hausverwaltung abgestimmt.

Der Verkäufer (welcher die Freistellung ausgesprochen hat), reagiert jedoch nicht auf die Zahlungsaufforderung der Hausverwaltung.

Wer ist Zahlungspflichtig, gegen wen ist also ein Mahnverfahren einzuleiten?

Ist die „Freistellung“ gegenüber der Hausverwaltung gültig? Muss sich die Hausverwaltung also an den vorherigen Besitzer, der die Freistellung dem Käufer gegenüber vertraglich festgehalten hat, wenden?
Oder ist die Freistellung eine Sache zwischen Käufer und Verkäufer, so dass der neue Besitzer der Hausverwaltung gegenüber zahlungspflichtig ist und dieser seine Ansprüche dann gegenüber dem Verkäufer geltend machen muss?

Hallo,
diese Sache scheint kompliziert ist sie aber nicht. Die Freistellung zählt auch gegenüber der Gemeinschaft. Grundsätzlich gilt was im Notarvertrag vereinbart ist. Der „Freigestellte“ muss die Leistung nicht bezahlen. Der Schuldner ist der ehemalige ET und dieser muss das Geld bezahlen. Eine Abstimmung mit der Hausverwaltung braucht nicht zu erfolgen, da jeder ET autonom ist, was das Sondereigentum angeht. Eine andere Frage, welche hier aber nichts zu suchen hat ist, wurde die SU beschlossen als der neue ET den Notarvertrag bereits unterschrieben hatte, dies hätte eine andere Konsequenz in Bezug auf den alten ET.
Gruß
tummle

Hallo,

ich bin kein Notar oder Rechtsanwalt, sondern Makler uns Sachverständiger. Daher kann ich nur aus meiner Praxis und meinem Rechtsempfinden sprechen. Ich würde auf jeden Fall den beurkundenden Notar in dieser Angelegenheit befragen.

Generell ist eine Sonderumlage dem Käufer im Kaufvertrag anzuzeigen und bei Übernahme auch zu vereinbaren. Wurde dies nicht vereinbart, haftet der Verkäufer hierfür im Innenverhältnis. Wie Sie geschrieben haben, hat der Verkäufer ja sogar zugesagt, dass er die Sonderumlage übernimmt. Daher ist nach meiner Einschätzung der Fall klar.

Allerdings ist es so, dass zuerst mal gegenüber der Eigentümergemeinschaft der jeweilige Eigentümer haftet. Dies bedeutet dass ggf. der Käufer bezahlen muss, dies aber vom Veräußerer zurück fordern kann.

Ich hoffe, dass ich weiter helfen konnte.

Viele Grüße
Markus Frey