Der Vater ist am zweiten Weihnachtstag verstorben, und am 31. Beerdigt worden.
Dazu meine Frage:
Bekommt die Tochter Sonderurlaub ? Obwohl Weihnachten bis Silvester Urlaub angesagt war?
Muß Sie den Urlaub sofort nehmen, oder gibt es da eine Zeitspanne die das einvernehmlich regeln läßt ?
Gilt die Regelung „nur wenns im Vertrag steht“ nur wenn der Sterbefall im eigentlichen Urlaub passiert oder generell?
Ich habe nämlich im vorletzten Jahr auch von meiner Firma 2 (!) Sonderurlaubstage beim Tod meines Vaters bekommen, obwohl in meinem Vertrag soetwas nicht stand.
Meines Wissens war die Regelung: 1 Tag für Verwandschaft 2. Grades (Oma usw.) und 2 Tage für 1. Grades (Mutter, Vater, Bruder, etc.)
Liege ich da falsch?
Rückmeldung wäre nett,
Susanne
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Gilt die Regelung „nur wenns im Vertrag steht“ nur wenn der
Sterbefall im eigentlichen Urlaub passiert oder generell?
Weder noch. Erst einmal gilt, was im AV oder TV oder einer BetrV geregelt ist. Dann wird der Anspruch auf Freistellung geprüft. Danach, wenn nichts vereinbart ist, ob die Votraussetzungen des §616 BGB Anwendung finden.
Ich habe nämlich im vorletzten Jahr auch von meiner Firma 2
(!) Sonderurlaubstage beim Tod meines Vaters bekommen, obwohl
in meinem Vertrag soetwas nicht stand.
Das liegt entweder an der Nettigkeit des AG und/oder aber am §616 BGB, der vertraglich vielleicht nicht ausgeschlossen war und Dir Lohnfortzahlung trotz Arbeitsverhinderung bescherrt hat. Soll (ganz kurz angeschnitten) heißen: da Dir die Arbeitsleistung nicht zuzumuten war, bestand ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für die objektiv notwendige Zeit. Diese Zeit wurde dann evtl aufgrund des §616 BGB als fortzahlungspflichtig erachtet.
Meines Wissens war die Regelung: 1 Tag für Verwandschaft 2.
Grades (Oma usw.) und 2 Tage für 1. Grades (Mutter, Vater,
Bruder, etc.)
Das ist definitiv falsch. Es ist ein weithin nicht totzukriegendes Märchen, daß es „Sonderurlaub“ in solchen Fällen gibt. Sonderurlaub bekommen Schwerbehinderte. In den hier angeschnittenen Fällen handelt es sich um Anspruch auf (un)bezahlte Freistellung (auch wenn selbst Tarifverträge den „falschen“ Ausdruck manchmal aufweisen).
Im hier vorliegenden Falle ist der §616 BGB aber völlig uninteressant, da keine Freistellung zu erfolgen hat, denn die Arbeitsleistung mußte aufgrund von Urlaub eh nicht erbracht werden.