Sonderurlaub

Hallo zusammen,

man nehme an, jemand müsste für mehrere Lehrlinge in seinem Betrieb Arbeitsverträge erstellen. Es gibt keinen Tarifvertrag.

Muss im Arbeitsvertrag auch Sonderurlaub benannt werden? Gibt es dazu gesetzliche Regelungen (wie viele Tage bei welchem Ereignis) und wo sind diese zu finden?

Es geht hierbei wohl u. a. um Sonderurlaub bei Todesfällen und für die Prüfungen.

Vielen Dank schon mal.

Liebe Grüße
Timid

Hi,

Muss im Arbeitsvertrag auch Sonderurlaub benannt werden? Gibt
es dazu gesetzliche Regelungen (wie viele Tage bei welchem
Ereignis) und wo sind diese zu finden?

Sonderurlaub ist im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder per Betriebsvereinbarung geregelt. Wenn da nichts zu finden ist, dann ist Sonderurlaub eine Frage der Kulanz.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

danke für deine schnelle Antwort. Ich hatte mir soetwas schon gedacht. Allerdings bin ich auch etwas irritiert, da ich von meinem Arbeitgeber jeweils 2 Tage Sonderurlaub bekommen habe, als meine Eltern gestorben sind. Dazu stand nichts im Arbeitsvertrag, mir wurde nur gesagt, dass dies gesetzlich so geregelt sei (ich habe mir ehrlich gesagt nie Gedanken darüber gemacht).

Dann werde ich mich noch mal artig bei meiner Chefin bedanken, auch wenn das schon jahre her ist :smile:

Liebe Grüße
Timid

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Hallo

Allerdings bin ich auch etwas irritiert, da ich von
meinem Arbeitgeber jeweils 2 Tage Sonderurlaub bekommen habe,
als meine Eltern gestorben sind. Dazu stand nichts im
Arbeitsvertrag, mir wurde nur gesagt, dass dies gesetzlich so
geregelt sei

Das Mißverständnis liegt zumeist schon in der Verwendung des Wortes „Sonderurlaub“, denn so etwas ist es nicht. „Sonderurlaub“ gibt’s zum Beispiel für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte, Jugendliche.

Etwas „frei formuliert“ will ich es mal so sagen:
In Deinem Beispiel (Todesfall der Eltern) geht es um einen Freistellungsanspruch mit gleichzeitiger Vergütungsfortzahlung gemäß §616 BGB. Da der Vergütungsanspruch (nicht aber die Freistellung) vertraglich ausgeschlossen werden kann und die Dauer je nach konkretem Einzelfalle auch unterschiedlich ausfallen wird, sind die „sichersten“ Regelungen immer in den Verträgen (AV, TV, BV) zu finden. Korrekt bleibt aber, daß es keinen „Anspruch auf Sonderurlaub wegen Hochzeit, Todesfall, Kommunion oder Fußballweltmeisterschaftsendspiel“ gibt. Zunächst gilt zu klären, ob überhaupt Arbeitsleistung erbracht werden muß, dann ob die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar für den AN ist (bei „Nein“ entstünde der Freistellungsanspruch für die objektiv notwendige Zeit oder eben laut vertraglicher Grundlage) und ganz am Ende bleibt dann die Frage, inwieweit ein vertraglicher Fortzahlungsanspruch besteht oder dieser eben für den Fall ausgeschlossen wurde.

Dann werde ich mich noch mal artig bei meiner Chefin bedanken,
auch wenn das schon jahre her ist :smile:

Schadet nie. :o)

Gruß,
LeoLo

Ergänzung
Hi,

weil es im Ausgangsposting angesprochen wurde eine kleine Ergänzung: Auch für die Teilnahme an Prüfungen, Berufsschulunterricht u.ä. im Rahmen der Berufsausbildung gibt es eine gesetzliche Freistellungspflicht des AG: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbig/__7.html

Gruß Stefan