Hallo zusammen!
Mal Angenommen die Ehefrau von Herrn X (er ist kein Beamter) erwartet ein Kind (das Erste). Kann Herr X dann Sonderurlaub bekommen und wenn ja wie viel? Auf Tarifverträge kann sich Herr X nicht berufen, da sein Betrieb nicht an solche gebunden ist. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch von bezahltem oder auch unbezahltem Urlaub? Wenn ja, wo kann Herr X das nachlesen?
Vielen Dank für Eure Mühe!
Hallo
sorry, für Herrn X, sowas wird im Tariefvertrag geregelt- wenn es keinen gibt, sieht es schlecht aus.
Das Urlaubgesetz kennt nur 24 Tage Mindesturlaub, Sonnderurlaub kennt es nicht.
Wie gesagt, sorry
Ingo
Sonderurlaub nicht!
Hi!
Mal Angenommen die Ehefrau von Herrn X (er ist kein Beamter)
erwartet ein Kind (das Erste). Kann Herr X dann Sonderurlaub
bekommen und wenn ja wie viel? Auf Tarifverträge kann sich
Herr X nicht berufen, da sein Betrieb nicht an solche gebunden
ist. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch von bezahltem oder
auch unbezahltem Urlaub? Wenn ja, wo kann Herr X das
nachlesen?
Ist irgend etwas im Arbeitsvertrag geregelt? Gibt es dazu evtl. eine Betriebsvereinbarung?
Wenn nicht, könnte gut sein, dass der § 616 BGB hier greift.
Selbst, wenn er nicht greift, sollte imho zumindest das Recht auf eine unbezahlte Freistellung (für Behördengänge) bestehen!
LG
Guido
Hallo
Standartantwort:
Eine persönliche Verhinderung im Sinne eines subjektiven, persönlichen Leistungshindernisses liegt nicht nur dann vor, wenn dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unmöglich (§ 275 BGB) ist, sondern bereits dann, wenn ihm nach Treu und Glauben und insbesondere unter Berücksichtigung seiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht nicht zugemutet werden kann zu arbeiten. Allen diesen außergewöhnlichen Lebenssituationen ist gemeinsam, daß sie nur dann zu einem persönlichen Leistungshindernis und Beibehaltung des Lohnzahlungsanspruchs führen, wenn der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner arbeitsvertraglichen Treueverpflichtung außerstande ist, die „Termine“ auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit wahrzunehmen oder Dritte mit der Wahrnehmung zu betrauen. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung muß „Sonderurlaub“ (wobei es sich eigentlich nicht um Sonderurlaub handelt, aber nennen wir es mal so…) nicht notwendig nur in AV, TV, BetrV geregelt sein. § 616 BGB gewährt einem Mitarbeiter dann bezahlte Freistellung, wenn er aus persönlichen Gründen für einen unerheblichen Zeitraum an der Arbeitsleistung gehindert ist. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Generalklausel dergestalt ausgefüllt, daß u.a. auch bei Entbindung der Ehefrau ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung bestehen kann. Ein Anspruch nach § 616 setzt ferner voraus, daß die Arbeitsverhinderung nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauert. Das Gesetz gibt über die Dauer keine Antwort. Auch bei einem dauernden Arbeitsverhältnis werden je nach Grund der Verhinderung in der Regel nur wenige Tage vom § 616 BGB gedeckt sein. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, nämlich auf die im Einzelfall objektiv notwendige Zeit, so z.B. für Hochzeit, Geburt eines Kindes, Tod naher Angehöriger die Zeitdauer von 1 bis 2 Arbeitstagen, darüber hinaus nur unbezahlte Freistellung.
ABER:
Es ist immer abhängig vom Einzelfall. Ebenso ist der Anspruch abdingbar! Im AV und/oder TV, BetrV kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung demnach ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt sein!!! Eine im AV oft verwendete Klausel: „Bezahlt wird nur geleistete Arbeit“ würde die Fortzahlung der Bezüge zum Beispiel ausschließen. Im TV sind meist die Anlässe aufgelistet, die einen solchen Anspruch bedingen. Da müssten Sie einmal nachschauen. Besteht kein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung, heißt das aber nicht, daß dadurch auch kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung besteht. Nur ist dieser dann eben unbezahlt. Desweiteren muß beachtet werden, daß wenn man ohnehin an den Verhinderungstagen nicht gearbeitet hätte, z.B. bei Urlaub, Wochenende, Teilzeit, freier Tag, etc. der Anspruch auf Freistellung und die Vergütungsfortzahlung selbstverständlich entfallen. Man bekommt also zum Beispiel für eine Entbindung am Sonntag nicht einen extra freien Tag, wenn der Sonntag sowieso arbeitsfrei ist.
Das ist jetzt die theoretische Seite… Trotzdem sollte man immer davon ausgehen, daß der AG das oft anders sieht, weil die Rechtslage den meisten AG absolut unbekannt ist. Wenn er Dir also den berechtigten(?) Anspruch nicht bewilligt, wäre die Frage, ob Du dagegen klagen willst. Das mußt Du dann abwägen. Meist ist der Schaden höher als der „Nutzen“.
Gruß,
LeoLo