Soviel ich weiß gibt es Sonderurlaub, wenn das eigene Kind krank ist.
Wenn ein Elternteil krank wird und somit die Betreuung des Kindes nicht wahrgeommen werden kann, kann der andere Elternteil Sonderurlaub beantragen.
Soweit sollte es noch stimmen.
Wie sieht es aber aus, wenn beide Elternteile arbeiten und das Kleinkind bei einer Betreuungsperson ist und diese Betreuungsperson jetzt krank wird?
Es handelt sich hierbei nicht um eine Krippe, da gibt es ja meist mehr Betreuer, sondern eine Einzelperson.
Gibt es dabei Unterschiede ob die Betreuungsperson eine Tagesmutter ist oder zum Verwandten- oder Bekanntenkreis gehört?
wenn beide Elternteile berufstätig sind, stehen jedem 10 Tage pro Jahr zu, in denen für ein Kind bis 12 Jahren man zu Hause bleiben darf. Allerdings hat der AN in der Zeit keinen Gehaltsanspruch, er wird vom Arbeitgeber so behandelt, als wäre er krank und ausserhalb der Lohnfortzahlung. Die Krankenkasse springt aber ein und zahlt (ähnlich wie Krankengeld) einen bestimmten Teil des Nettoeinkommens, ich glaube, 70%.
Das ist die allgemeine Regelung, es lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag. Vielleicht leistet der AG mehr, als er muss, so etwas habe ich auch schon gehört.
Wie sieht es aber aus, wenn beide Elternteile arbeiten und das
Kleinkind bei einer Betreuungsperson ist und diese
Betreuungsperson jetzt krank wird?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass in einem solchen Fall Haushaltshilfe gewährt wird. Das wäre ja ähnlich, wie der gerade aktuelle Fall, dass ein Kindergarten streikt.
Da gibt es eher nichts (bin mir aber nur zu gut 90% sicher!).
Die Befreiung von der Arbeit sollte sich aber durch § 616 BGB regeln.
Aber: Vielleicht äußert sich dazu besser ein Krankenkassenexperte…
Wie sieht es aber aus, wenn beide Elternteile arbeiten und das
Kleinkind bei einer Betreuungsperson ist und diese
Betreuungsperson jetzt krank wird?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass in einem solchen
Fall Haushaltshilfe gewährt wird. Das wäre ja ähnlich, wie der
gerade aktuelle Fall, dass ein Kindergarten streikt.
Da gibt es eher nichts (bin mir aber nur zu gut 90% sicher!).
Die Befreiung von der Arbeit sollte sich aber durch § 616 BGB
regeln.
Ich bin zwar nicht Günter , aber ich bin mir auch ziemlich sicher, dass ein Arbeitnehmer selbst verantwortlich ist, die Betreuung seines Kindes zu organisieren. Bei der Betreuung durch eine Einzelperson sollte man solche Fälle schon vorher mit berücksichtigen und eine „Notfallvariante“ haben.
Eventuell besteht die Möglichkeit, das Kind mit zur Arbeit zu nehmen, eine andere kurzfristige Betreuung zu organisieren oder Urlaub zu nehmen.
P.S. Habe ich aber auch erst beim zweiten Lesen realisiert
Hi, glaube ich gern, ich habs nur einmal gelesen. Ich muss mich immer zwingen richtig zu lesen und nicht das zu denken, was ich glaube, was dort stehen könnte