Sonderurlaub + Betriebsvereinbarung

Holla,

ich hatte die Frage schon unter „Jobs“ gestellt, aber keine befriedigende Antwort bekommen:

beim stöbern in unseren neuen Betriebsvereinbarungen (gültig ab Feb.02) bin ich auf eine betriebsvereinbarung gestossen die folgendes besagt:

„Arbeitsfreistellung mit Gehaltsfortzahlungen“

… „bei Geburt des eigenen Kindes = 1 Tag“

Heißt das, auch ich (die Mutter) bekomme einen Tag extra frei?

Die BV hat als Geltungsbereich: „Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens.“

Kann mich jemand aufklären? Unsere Personalabeteilung hat leider noch nicht geantwortet…

** bitte kein „was gemeint sein könnte“, sondern nur, was ich aus dem Wortlaut ableiten kann **

Danke vorab.
Zauberm@us

„Arbeitsfreistellung mit Gehaltsfortzahlungen“

… „bei Geburt des eigenen Kindes = 1 Tag“

Heißt das, auch ich (die Mutter) bekomme einen Tag extra frei?

Danke vorab.
Zauberm@us

Hallo Zaubermaus

tsstss, immer diese Faulenzer(innen). Bringen ein Kind zur Welt und wollen auch noch 'nen Tag frei. :smiley:

Ähm ja, also das ist natürlich eine interessante Frage. Ich gehe mal davon aus, daß kaum eine Frau, an dem Tag, an dem sie ein Kind bekommt auch noch arbeitet. Also hat sie normalerweise sowieso frei. Die obige Klausel ist daher wahrscheinlich eher für Männer gedacht, die am Tag der Geburt sowieso nicht ganz zurechnungsfähig sind und auf der Arbeit nur alles durcheinander bringen würden.

Nach meinem Verständnis bedeutet der zusätzliche freie Tag aber nicht, daß man sich einfach einen weiteren Urlaubstag gutschreiben kann. Der freie Tag ist dann eben genau der Tag der Geburt.

Gruß

Tomcat

Holla Tomcat,

danke für Deine Antwort,

Nach meinem Verständnis bedeutet der zusätzliche freie Tag
aber nicht, daß man sich einfach einen weiteren Urlaubstag
gutschreiben kann. Der freie Tag ist dann eben genau der Tag
der Geburt.

Das steht aber so auch nicht drin „am Tag der Geburt“…

okay, und wenn das Kind am Samstag oder Sonntag kommt? hat der Vater dann auch nicht frei?!

Ich lese gerade, daß dort noch steht: "zu folgenden Fällen wir in unmittelbarem zeitlichem und/oder sachlichem Zusammenhang mit den genannten Ereignissen… Freistellung von der Arbeit gewährt"

und nu?!

Der Mutterschutz beruht ja auch einem ganz anderen Rechtsanspruch und meines erachtens nichts mit den BV zu tun…

Rätsel über Rätsel

Zauberm@us

Hallo,

natürlich bekommst Du als Mutter einen Tag frei (natürlich zusätzlichen Urlaub und mußt nicht frei machen, von Deinem Jahresurlaub!!!), wenn es so vereinbart ist…wer denn sonst!?!

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, d.h, dass jeder der von der Firma in Lohn und Brot steht, davon betroffen ist.
Bist Du bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und arbeitest in der Firma, dann natürlich nicht, denn Dein Gehalt kommt von der Leiharbeitsfirma.

Wenn ihr eine Betriebsvereinbarung habt, dann gibt es auch einen Betriebsrat, der die Vereinbarung ja mit unterschrieben hat, wende Dich mal an den, der wird Dir alles erklären.
Gruß
Karl-Heinz

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Hallo Zaubermaus,

Das steht aber so auch nicht drin „am Tag der Geburt“…

okay, und wenn das Kind am Samstag oder Sonntag kommt? hat der
Vater dann auch nicht frei?!

So wie ich das sehe, besteht diese Vereinbarung, damit der AG den Arbeitnehmer am Tag der Geburt nicht zur Arbeit knechten kann. Wer also am Wochenende Kinder kriegt hat eben Pech - der Tag ist ja sowieso frei.

Ich lese gerade, daß dort noch steht: "zu folgenden Fällen wir
in unmittelbarem zeitlichem und/oder sachlichem
Zusammenhang mit den genannten Ereignissen… Freistellung von
der Arbeit gewährt"

und nu?!

Wie gesagt - Kind im Sommer, dafür den winterurlaub verlängern is nich. Wenn schon, dann am Tag der Geburt, oder der Tag danach (Wenn das kleine erst nach Feierabend kommt hätte man ja sonst auch Pech)

Aaaber hier hab ich noch weitere Fragen, über die Du nachgrübeln kannst:

  • Bedeuten Drillinge = drei Urlaubstage?
  • Wenn sich herausstellt, daß der Vater garnicht derjenige welche ist, muß er dann einen Tag nacharbeiten?

Gruß

Tomcat

P.S. Im Falle des eigenen Todes wird auch ein freier Tag gewährt. Persönliches Erscheinen zur Einreichung des Antrags ist aber erforderlich ;o)

Danke Dir!

So verstehe ich es ja auch… Die Personalabteilung hat leider auf meine Anfrage bisher nicht geantwortet…
Montag stelle ich die Frage mal an den Betriebsrat.

Schönes WE

Zauberm@us *die mächtig neugierig ist was bei rauskommt*

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Hallo,

wenn Du in einer größeren Firma beschäftigt bist, gelingt es Dir mit dem schlampig, mindestens aber mißverständlich formulierten Text der Betriebsvereinbarung, einen ganzen Stab von Leuten zu beschäftigen. Du kannst Dich dann über die Wirkung der so ins Getriebe geworfenen Schaufel Sand amüsieren.

Die gesetzliche Regelung besagt: Schwangere dürfen sechs Wochen vor und Mütter acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

Weil in der BV auch noch etwas vom unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des freien Tages mit der Geburt steht, wirst Du schon deshalb nicht nach Ablauf des Mutterschutzes auf einen zusätzlichen freien Tag pochen können. Man muß in diesem Fall insbesondere wegen der mißverständlichen Formulierung nach dem Zweck der BV fragen. Dabei ist sicher davon auszugehen, daß es sich bei dem freien Tag um keine betriebliche „Zeugungsprämie“ oder „Vermehrungsbelohnung“ handelt. Vielmehr ist derjenige, der glaubt, der Vater zu sein, am Tag der Geburt ohnehin zu keiner Arbeit zu gebrauchen und hat sich um seine Familie zu kümmern.

Nun stellt sich die Frage, ob die Verfasser der BV schlampig oder feige waren. Das Gezeter in der Belegschaft angesichts solcher Frauendiskriminierung vorausahnend, waren sie wohl zu feige, um aufzuschreiben, daß nur Männer bei der Geburt ihres Kindes einen Tag Sonderurlaub erhalten.

Gruß
Wolfgang

PS: So kann es mit dem Industriestandort Deutschland auch nichts werden. In anderen Kulturen hocken sich die Frauen zur Geburt während der Arbeit kurz hin, gebären das Kind und arbeiten weiter.

Hi,

  • Bedeuten Drillinge = drei Urlaubstage?

eine Freundin von mir hat Zwillinge bekommen und hat mit einer ähnlichen BV, die nichts über den zeitlich unmittelbaren Zusammenhang enthielt, locker zwei Tage länger daheim geblieben.

Gruß

J.

Holla Wolfgang,

genau deshalb frage ich ja hier…
Ich werde die Leutchen auch Beschäftigen, weil es mich ärgert.
jeder sagt mir auf den ersten Blick: gilt nur für die Väter…
Ich frage jetzt: wo steht das???
Viele Väter nehmen ja eh um den geplanten Temin herum Urlaub, warum steht ihnen der Tag trotzdem zu?

Ist die ganze BV wegen Diskriminierung ungültig? *gg*

Die gesetzliche Regelung besagt: Schwangere dürfen sechs
Wochen vor und Mütter acht Wochen nach der Entbindung nicht
beschäftigt werden.

Stimmt nicht ganz. vor der Geburt darf ich arbeiten, wenn ich will, solange wie ich Lust habe. (Würde die BV dann gelten?)

Nach der Geburt darf ich auf keinen Fall, auch wenn ich es wollte.
Das heißt, es ist mir rechtlich verwehrt… Deswegen bekomme ich den Tag Sonderurlaub nicht???

PS: So kann es mit dem Industriestandort Deutschland auch
nichts werden. In anderen Kulturen hocken sich die Frauen zur
Geburt während der Arbeit kurz hin, gebären das Kind und
arbeiten weiter.

Tja, dafür nehmen sie das Kind auch mit „auf Arbeit“… würde ich auch gerne, geht leider nicht…

Ich habe weder die Gesetze in D gemacht, noch die BV formuliert… aber jetzt will ich es wissen *gg*

Liebe Grüße Zauberm@us