Hallo Luma0609!
Der Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt des eigenen Kindes ist begründet durch § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dem werdenden Vater ist die Arbeitsleistung unverschuldet durch einen in seiner Person liegenden Grund unmöglich bzw. unzumutbar.
Die Niederkunft der Lebensgefährtin stellt für den werdenden Vater einen sogenannten Verhinderungsgrund dar, der nach § 616 BGB eine Freistellung mit Entgeltfortzahlung rechtfertigt. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt keine bestimmte Dauer für den Sonderurlaub vor, sondern nur, dass der Anspruch auf Freistellung auf eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit besteht.
Ich denke auch, dass der Mitarbeiter eigentlich keinen Anspruch mehr hat, da das Kind ja jetzt in seinem Urlaub geboren ist und der „Verhinderungsgrund“ für seine Arbeit nun nicht mehr gegeben ist.
In unserer Firma bekommen Väter trotzdem diesen Tag noch nachträglich, da dies aus Gründen der „Gleichbehandlung“ der Mitarbeiter einfach gerechter ist…ich finde dabei vergibt ein „kulanter“ Arbeitgeber sich auch nichts, denn SOOO oft wird ein Mann ja im Leben meistens nicht Vater…ist doch eine tolle Anerkennung an den Mitarbeiter und außerdem „familienfreundlich“, was heute leider viel zu wenig Betriebe sind!
Lieber Gruß, Sandra.
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