Sondervereinbarung zur Tierhaltung

Hallo!

Gegeben sei ein Standardmietvertrag eines Grundbesitzervereins, in dem die Tierhaltung entsprechend der aktuellen Rechtsprechung so geregelt ist, dass alle Tiere der Zustimmung des Vermieters bedürfen, ausgenommen Kleintiere.

Die Klausel ist ja m.W. gültig.

Wie wäre die Sachlage bei einer Zusatzvereinbarung auf einem Extrablatt Papier, in der sich der Mieter verpflichtet, während der Mietzeit keine Haustiere in der Whg. zu halten, und die dem Vermieter andernfalls das Recht zur fristlosen Kündigung einräumt.

Das käme ja im Effekt einem totalen Tierhaltungsverbot nach. Schlängelt sich aber durch als Selbstverpflichtung des Mieters.

Erlangt so eine Zusatzvereinbarung Gültigkeit?

Es kommt darauf an, ob die Vereinbarung Teil des Formularmietvertrages ist oder ob die Vereinbarung individualvertraglich zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt worden ist.

Wenn die Vereinbarung „nur“ vom Vermieter vorgegeben worden ist, ist sie rechtlich wie ein Teil des Formularmietvertrages zu behandeln mit der Folge, dass das Verbot den Mieter unangemessen benachteiligt.

Wurde die Vereinbarung aber individuell zwischen Vermieter und Mieter ausgehandelt, dann könnte das absolute Tierhaltungsverbot wirksam sein.

Angenommen, es sei so, dass die Zusatzvereinbarung zusammen mit dem gesamten Formularmietvertrag dem künftigen Mieter zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Eine vorherige mündliche Abhandlung oder gar Vereinbarung habe nicht stattgefunden.
Dann wäre sie rechtlich Teil des Formularmietvertrags, mit allen entsprechenden Folgen?

Hallo Frau Weber,

Wurde die Vereinbarung aber individuell zwischen Vermieter und
Mieter ausgehandelt, dann könnte das absolute
Tierhaltungsverbot wirksam sein.

ich sehe das Problem der Vereinbarung bezüglich des Rechtes der fristlosen Kündigung. Eine solche Vereinbarung ist auch individualvertraglich nicht zulässig, da sie gegen § 569 Abs.5 BGB verstößt. (http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html)

Gruß

Joschi

Das kann nur für den Einzelfall entschieden werden. Pauschal kann man diese Frage nicht beantworten. Ich kann mir z. B. das Extrem vorstellen, dass der Vermieter den Mieter darüber informiert, dass er eine schwere Allergie gegen Tierhaare hat, so dass er jegliche Tierhaltung untersagt und dem Mieter bewusst ist, dass er den Vermieter gesundheitlich schädigen könnte, wenn er Tiere hält. Bei der Vertragsanbahnung wurde darüber mit dem Mieter diskutiert und der Mieter hat zugesagt, dass er darauf Rücksicht nimmt. In einem solchen Fall könnte das Gericht durchaus von einer Individualvereinbarung ausgehen und möglicherweise auch in einem Verstoß ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben sein.