Sonderzahlung bei Mietdauer < 1 Jahr

Darf in einem Mietvertrag eine Regelung vereinbart werden, die den Mieter verpflichtet eine „Sonderzahlung“ (z.B. eine halbe Monatsmiete) zu leisten, wenn er das Mietverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit (z.B. Mietdauer kürzer als ein Jahr)kündigt? Ist der Mieter zur Zahlung der halben Monatsmiete verpflichtet, wenn er den Vertrag unterschrieben hat oder sind solche Vereinbarungen generell ungültig? Wie stellt sich die Situation dar, wenn ein wichtiger Grund zum Auszug vorliegt (z.B. Arbeitsplatzwechsel)?

Hallo,

eine solche Vereinbarung ist nicht grundsätzlich unwirksam. Es kommt auf den Fall an.

Entweder wird das Mietverhältnis in gegenseitigen Einvernehmen so geschlossen, dass vor Ablauf eines Jahres nicht gekündigt werden kann, kann eine solche Sonderzahlung vereinbart werden.

Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, also der Mieter kann kündigen wann er will, kann der Vermieter keine Sonderzahlungen geltend machen, da der Mieter nichts andere wahrnimmt als das geltende Recht.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ergänzungsfrage
Hallo,

Da fällt mir mein Mietvertrag ein, den ich damals für meine Wohnung in Lüttich abgeschlossen habe. Ist zwar Belgien, mich interessiert aber, ob sowas auch in D ok wäre.

Mietvertrag unbefristete Dauer.
Wenn Kündigung durch Mieter im ersten Jahr, dann 3 Monatsmieten „Entschädigung“; im 2ten Jahr 2 Monate und im 3ten Jahr 1 Monat, dazu noch die Kündigungsfrist von 3 Monaten (außer man findet Nachmieter).

Gruß
Sticky

Genau so war auch meine Frage zu verstehen:
Ein unbefristeter Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mit einer „Aufwandsentschädigung“ von z.B. einer halben Monatsmiete falls innerhalb eines Jahres wieder gekündigt wird.

Ist man an solche Vertragsinhalte gebunden und was ist, wenn man nicht zum Spaß auszieht, sondern z.B. wegen einem Arbeitsplatzwechsel?

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Ist man an solche Vertragsinhalte gebunden und was ist, wenn
man nicht zum Spaß auszieht, sondern z.B. wegen einem
Arbeitsplatzwechsel?

Der Mieter hat den Vertrag unterschrieben und ist damit einverstanden.

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Keine Vertragsstrafen im Mietrecht

Ist man an solche Vertragsinhalte gebunden und was ist, wenn
man nicht zum Spaß auszieht, sondern z.B. wegen einem
Arbeitsplatzwechsel?

Der Mieter hat den Vertrag unterschrieben und ist damit
einverstanden.

Egal wie man sowas tauft, es wäre eine Vertragsstrafe und die Vereinbahrung unwirksam
Wie Günter schreibt:
wenn ein Zeitraum genannt ist in dem eine Kündigung nicht geht dann kann man einen Auflösungsvertrag abschließen das geht.

Wolfgang

Hallo Hannes,

zuerst einmal ein kleiner Hinweis. Deine Frage habe ich zweigleisig beantwortet, weil Du von einer „bestimmten Mietdauer“ ausgegangen bist. Für mich, der mit Mietrecht in der Praxis arbeitet, ist ein Mietverhältnis von bestimmter Dauer ein Mietverhältnis, dass entweder zeitlich wirksam befristet ist oder durch gegenseitige Vereinbarung eine Kündigung vor Ablauf einer bestimmten Frist ausschliesst. Wenn es sich allerdings um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt, wie Du nun darlegst, ist es eben kein Mietverhältnis mit bestimmter Dauer, sondern es wird nach einen bestimmten Zeit gekündigt.

Genau so war auch meine Frage zu verstehen:
Ein unbefristeter Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 3
Monaten mit einer „Aufwandsentschädigung“ von z.B. einer
halben Monatsmiete falls innerhalb eines Jahres wieder
gekündigt wird.

Ein unbefristetes Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kann und darf nicht bei der Kündigung - egal wann diese erfolgt - durch eine Aufwandsentschädigung bestraft werden. Nur frage ich mich, wie kam diese Aufwandsentschädigung in den Vertragstext, wenn darüber nicht möglicherwese gesprochen wurde ? Mein Hinweis- nicht erlaubt - bezieht sich deshalb darauf, dass der Mieter von Anfang an dieser Regelung nicht zugetsimmt hat. Im Übrigen spielt es dann keine Rolle, weshalb jemand kündigt.

Grüsse Günter

Ist man an solche Vertragsinhalte gebunden und was ist, wenn
man nicht zum Spaß auszieht, sondern z.B. wegen einem
Arbeitsplatzwechsel?

Hallo,

Da fällt mir mein Mietvertrag ein, den ich damals für meine
Wohnung in Lüttich abgeschlossen habe. Ist zwar Belgien, mich
interessiert aber, ob sowas auch in D ok wäre.

Mietvertrag unbefristete Dauer.
Wenn Kündigung durch Mieter im ersten Jahr, dann 3
Monatsmieten „Entschädigung“; im 2ten Jahr 2 Monate und im
3ten Jahr 1 Monat, dazu noch die Kündigungsfrist von 3 Monaten
(außer man findet Nachmieter).

Gruß
Sticky

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Ist man an solche Vertragsinhalte gebunden und was ist, wenn
man nicht zum Spaß auszieht, sondern z.B. wegen einem
Arbeitsplatzwechsel?

Der Mieter hat den Vertrag unterschrieben und ist damit
einverstanden.

Hallo,
zuerst einmal kommt es darauf an, ob hier eine Individualvereinbarung ( der Vertargspunkt wurde verhandelt) vorliegt oder nicht. Wurde über die Zahlung nicht verhandelt ist sie auch nicht geschuldet, weil sie gegen die bestehende Kündigungsschutzgesetze verstößt. In § 573 a Abs 4 BGB wird ausdrücklich hingeiwesne, dass eine abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Eine Vertragsstrafe, Aufwandsentschädigung genannt, für ein gesetzlich garantiertes Recht zu verlangen verstößt gegen diesen Abs. 4.

Ein Nachmieter kann nur mit Zustimmung des Vermieters besorgt werden. Andererseits, selbst dann, wenn ein Nachmieter durch den Mieter beschafft werden darf, kann, wenn - vorausgesetzt wirksam vereinbart -eine Aufwandsentschädigung verlangt werden.

Bei der gesetzlichen Kündigungsfrist und der durch Gerichte dem Vermieter eingeräumten Überlegungsfrist bis zu drei Monaten ist die Nachmieterstellung praktisch nicht mehr sinnvoll.

Grüsse Günter

Verständnisfrage: Individualvereinbarung
Hallo Günter,

zuerst einmal kommt es darauf an, ob hier eine
Individualvereinbarung ( der Vertargspunkt wurde verhandelt)
vorliegt oder nicht. Wurde über die Zahlung nicht verhandelt
ist sie auch nicht geschuldet, weil sie gegen die bestehende
Kündigungsschutzgesetze verstößt.

verstehe ich das richtig: wenn es nur im Mustervertrag drinsteht ist diese Zahlung nicht geschuldet, wenn der VM aber beim Aushandeln extra darauf hinweist und den Punkt somit verhandelt (z.B. ein Zusatzartikel am Ende des Mustervertrags) wird die Zahlung geschuldet?
Wieweit dürfen solche Individualvereinbarungen denn dann gehen? Würde man im obigen Fall nicht dann bestehende Gesetze umgehen?

Ciao, Holger

Hallo!

Wieweit dürfen solche Individualvereinbarungen denn dann
gehen? Würde man im obigen Fall nicht dann bestehende Gesetze
umgehen?

Gesetze zu umgehen ist der Sinn einer jeden Individualvereinbarung, nicht nur im Mietrecht. Das Gesetz trifft für jeden denkbaren Fall eine geeignete Regelung. Allerdings ist damit den Interessen der Beteiligten nicht immer gedient, deswegen werden andere Vereinbarungen getroffen, genau um eben nicht das eintreten zu lassen, was sonst das Gesetz vorschrieben würde.
Ein Formularmietvertrag unterliegt der AGB-Kontrolle. Und in AGB’s sind, weil sie eben nicht Ergebnis von Verhandlungen sind, viele Dinge einfach unzulässig, um den Vertragspartner zu schützen, durch Klauseln, die er selbst nicht verhandeln konnte, ungerechtfertigt benachteiligt zu werden. Was in AGB’s nicht erlaubt ist, kann ich aber in einem Vertrag, den ich mir gemeinsam mit meinem Geschäftspartner individuell stricke, gern regeln.

Frank