Sonderzahlung - eigentlich Gehaltsnachzahlung - drückt das Elterngeld?

Hallo liebes Forum,

falls über einige Monate immer deutlich mehr gearbeitet würde als auf dem Lohnzettel steht und diese „Plustage“ dann ausgezahlt werden - bringt es für irgendwen einen Unterschied ob auf dem Lohnzettel einfach „Gehalt“ oder „Sonderzahlung“ steht?

Einen Nachteil hätte ich ausgemacht: Diese „Sonderzahlung“ würde nicht für die Berechnung des Elterngeldes zählen.
Da es einen ordentlichen Teil des Jahreseinkommens ausmachen könnte, wäre das aber sehr ärgerlich! Hat jemand einen Lösungsvorschlag?

Mit freundichen Grüßen

Hallo,

bringt es für irgendwen einen Unterschied
ob auf dem Lohnzettel einfach „Gehalt“ oder „Sonderzahlung“
steht?

Ja, „Gehalt“ ist - in der Regel - laufendes Arbeitsentgelt und „Sonderzahlung“ ein Einmalbezug. Beides wird steuer- und sv-rechtlich unterschiedlich gehandhabt.

Hat jemand einen Lösungsvorschlag?

Ja, richtig abrechnen.

Greetz
S_E

Vielen Dank für die Antwort.
Diese „unterschiedliche Handhabung“ interessiert mich - wo kann ich das nachlesen? Ich hatte mit verschiedensten Suchen keinen Erfolg.
Für richtiges Abrechnen bin ich auch.

Viele Grüße

Hallo,

Diese „unterschiedliche Handhabung“ interessiert mich - wo
kann ich das nachlesen? Ich hatte mit verschiedensten Suchen
keinen Erfolg.

z.B. hier:
http://www.lohn-info.de/einmalzahlung.html

Sonderzahlungen sind überlicherweise „Einmalzahlungen“ wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, nachträgliche Korrekturen am normalen monatlichen Gehalt sollten immer als „laufende Bezüge“ o.ä. ausgewiesen werden. Wenn dies nicht so ist, wurden wohl Eingabefehler bei der Gehaltsstelle gemacht.
Für die Beantragung von Elterngelt kann man auch vom Arbeitgeber nochmal einen extra Gehaltsnachweis ausstellen lassen.

Beatrix

1 Like

Hallo und vielen Dank für die Antwort.

Der Link ist klasse - ich habe mich aber zu ungenau ausgedrückt:

Wofür die Zahlungen üblicherweise verwendet werden habe ich gefunden. Nur welche Vorteile hat der AG (oder sein Steuerberater) dabei (alles weit unter der Bemessungsgrenze)

„Es werden Sozialversicherungsbeiträge von Einmalzahlungen in erhöhten Leistungen beim Krankengeld, Arbeitslosengeld, … berücksichtigt.“ (??)

Ich wollte nur gerne wissen ob er da einen Fehler gemacht hat wenn ich ihn frage.
Meinst du mit dem „extra Gehaltsnachweis“ die „Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Elterngeld“?
Wenn da das Steuerbrutto eingetragen würde und die Elterngeldstelle dann die ESt zur Kontrolle bekäme… so könnte das klappen - oder?

Viele Grüße
sethko

Hallo,

je nachdem, wofür diese zusätzliche Vergütung gezahlt wurde, kann sich diese „Falschdeklaration“ auch nachteilig auf die berechnung von Urlaubs- und Krankheitsentgelt auswirken.

&Tschüß
Wolfgang

Wofür die Zahlungen üblicherweise verwendet werden habe ich
gefunden. Nur welche Vorteile hat der AG (oder sein
Steuerberater) dabei (alles weit unter der Bemessungsgrenze)

Eigentlich keinen. Lohnsteuer ist ihm eh egal, weil er die nicht trägt.

In der Praxis werden derartige Nachzahlungen häufig als „Sonderzahlung“ deklariert, ich weiß nicht ob es einfacher ist in der Abrechnung, also in der Vorgabe im Lohnabrechnungsprogramm, oder ob das ein Mythos ist der sich hartnäckig hält.

Überstunden sind eh ein seeeeehr haariges Thema, zumindest aus Sicht der Sozialversicherung. Ich weiß es nicht definitiv, aber steuerrechtlich stellen sie mE immer laufende Bezüge dar.

In der Sozialversicherung ist da wesentlich haariger. Fakt ist, Überstunden sind immer laufendes Arbeitsentgelt. weil sie zumindest dem Grunde nach immer einen Abrechnungszeitraum (aka Erarbeitungsmonat) zugeordnet werden können.

Allerdings muss bei einer rückwirkenden Abrechnung unterschieden werden, ob sie aus einer Vereinbarung über sonstige flexibile Arbeitszeitregelungen existieren oder nicht (sog. „Gleitzeitkonten“).

Gibt es eine derartige Vereinbarung über flexible Arbeitszeit, dann wird es als zulässig erachtet wenn die Überstundenauszahlung wie eine Einmalzahlung behandelt wird. Wichtig ist das „wie“, man nimmt die Abrechnungsprinzipien einer Einmalzahlung, also JahresBBG, Märzklausel, etc., es bleibt aber trotzdem noch laufendes Arbeitsentgelt. Diese Berechnungskrücke dient lediglich dazu, um das Abrechnen einfacher zu machen. Viele Lohnprogramme haben dieser Lohnartenzwitter mittlerweile auch schon als eigenständige Lohnart von Hause aus.

Gibt es keine derartige Vereinbarung, müsste der Arbeitgeber jeden einzelnen Abrechnungsmonat nochmals abrechnen und die Überstunden konkret den Erarbeitungsmonaten zuordnen; z.B. April 30 Stunden, Mai 10 Stunden, usw. Es wird aber mittlerweile als zulässig erachtet, wenn auch hier die Berechnungskrücke über die Einmalzahlung gewählt wird.

Ging zwar eigentlich um Umlagen, aber die Spitzen haben sich mit den Abrechnungsmodalitäten zuletzt in ihrer Besprechung 11/2012 beschäftigt.

Das mal so im Groben, davon gibts auch sehr abstruse Ausnahmefälle.

LG
S_E

Servus,

In der Praxis werden derartige Nachzahlungen häufig als
„Sonderzahlung“ deklariert, ich weiß nicht ob es einfacher ist
in der Abrechnung

das ist der einfache Grund: Der Abrechnungsknecht kann dann eine Stammlohnart 1:1 übernehmen und muss sich keine Gedanken drüber machen, an welchen Stellen er in den Stammdaten schrauben muss, damit die in alle Speicher, Lohnkonto und Bescheinigungen (vgl. Albarracins Anmerkung) richtig reinläuft. Vor allem in den Monaten Januar bis März ist das ein „billiger Trick“, um den abgerechneten Betrag in die „Märzklausel“ reinzukriegen, wenn die abgerechnete Mehrarbeit im Vorjahr stattgefunden hat.

Der nachträgliche Einbau in Perioden, die vor dem Vormonat liegen, ist bei den üblichen Abrechnungssystemen sehr fummelig und mit einigen Fehlerquellen behaftet - der Abrechnungsknecht glaubt sich da auf der „sicheren Seite“, wenn er nicht mehr an die „ollen Kamellen“ rührt, und einem betroffenen Arbeitnehmer ist auch zu seinem Vorteil anzuraten, dass er nicht auf eine formale Verteilung des Betrages auf eine Reihe von zurückliegenden Perioden besteht.

Das ist aber alles auch nicht nötig - eine Behandlung wie laufende Bezüge (was diese Nachzahlung ja auch ist) würde an keiner Stelle stören, auch wenn sie dem laufenden Monat zugeordnet werden. Wenn in geeigneter Weise dokumentiert ist, wo die bezahlten Stunden herkommen, lässt sich allein aus der formalen Zurechnung zu einem Zeitraum auch keine Überschreitung der maximal zulässigen Arbeitszeiten konstruieren.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

1 Like

Das ist aber alles auch nicht nötig - eine Behandlung wie
laufende Bezüge (was diese Nachzahlung ja auch ist) würde an
keiner Stelle stören, auch wenn sie dem laufenden Monat
zugeordnet werden.

Es sind laufende Bezüge, das ist korrekt, aber das Krux an jedem laufenden Bezug ist, dass er in dem Monat in dem er auf der Abrechnung steht auch nur dort berücksichtigt wird. Und das ist eben nicht richtig.

Sofern die Bemessungsgrenzen eingehalten werden ist mir das im Prinzip auch wurscht.
Was aber u. U. auch nicht richtig wäre, z. B. für die Berechnung von Krankengeld werden Überstundenauszahlungen nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt.

Und gerade wenn jemand untermonatlich ausscheidet, kann die Begrenzung auf BBG ganz bös ins Auge gehen; ich hatte erst Ende letztens Jahres wieder so einen Fall der ganz schnell in einer vierstelligen Nachzahlung war. Den krassesten Fall den ich je gesehen habe war ein Überstundenkonto mit 2.000 Stunden aus 5 Jahren. Damit haben die aber anderen Schindluder getrieben als „nur“ abzurechnen.

Greetz
S_E

1 Like

Vielen Dank für eure ausführlichen Antworten - wirklich klasse.
Arbeitgeber und dessen Steuerberater sehen den Fehler ein (konnte gut argumentieren).
Jetzt muss nur die Elterngeldstelle mitspielen und die Gehaltsnachzahlung mit einrechnen.

Jaja, diese „atypischen Beschäftigungsverhältnisse“…

Vielen Dank für eure Mühe

Vielen Dank für die Antwort
Schönen Abend
sethko