Hallo,
Im Arbeitsvertrag des AN steht zum Thema Bezüge folgendes:
monatl. Brutto-Entgeld: XXX €
- Urlaubsgeld: 0,72 eines Monatsgehalts
- Sonderzahlung: 0,6 eines Monatsgehalts
Im Arbeitsvertrag wird auf keine Tarifvereinbarung o.ä. hingewiesen.
Seit November ist der AN in 100% Kurzarbeit und wird zum 01.01.2011 den Arbeitgeber wechseln. Die Sonderzahlung wird seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (04/2005) immer mit dem Novembergehalt quasi als Weihnachtsgeld ausbezahlt.
Das Urlaubsgeld wurde immer mit dem Junigehalt ausbezahlt, wurde dieses Jahr allerdings(mit Einverständnis des AN) um 1,5 Monate verschoben.
Nun habe ich dazu 3 Fragen:
- Zählt die Sonderzahlung nun als Weihnachtsgeld, d.h. kann der AG bei Firmenwechsel im Januar dieses zurückfordern, oder ist es Teil des Entgelds?
- Muß der AG wie seit 4 Jahren üblich die Sonderzahlung mit dem Novembergehalt ausbezahlen, oder kann dieser die Auszahlung verschieben? (Dann ohne Einverständnis des AN)
- Kann die Sonderzahlung aufgrund der Kurzarbeit seitens des AG verringert werden? (da ja prinzipiell nicht 12 Monate „gearbeitet“ wurde)
Danke schon mal für die Antworten
Buschke
Hallo,
Auch Hallo
Nun habe ich dazu 3 Fragen:
- Zählt die Sonderzahlung nun als Weihnachtsgeld, d.h. kann
der AG bei Firmenwechsel im Januar dieses zurückfordern, oder
ist es Teil des Entgelds?
Das kommt darauf an, ob dazu vertraglich Rückzahlungspflichten bei Kündigung vereinbart wurden. Wie die Zahlung heißt, ist aber vollkommen egal.
- Muß der AG wie seit 4 Jahren üblich die Sonderzahlung mit
dem Novembergehalt ausbezahlen, oder kann dieser die
Auszahlung verschieben? (Dann ohne Einverständnis des AN)
Sofern hierzu nix Spezielles arbeitsvertraglich vereinbart wurde, wird der AN wohl „betriebliche Übung“ bezüglich des Auszahlungszeitpunktes geltend machen können.
- Kann die Sonderzahlung aufgrund der Kurzarbeit seitens des
AG verringert werden? (da ja prinzipiell nicht 12 Monate
„gearbeitet“ wurde)
Auch das kommt darauf an, ob dazu irgendein Vorbehalt vereinbart wurde. Falls nicht, dürfte sich die Höhe der Zahlung weiterhin am regulären Gehalt orientieren.
Danke schon mal für die Antworten
Letztendliche Rechtssicherheit schafft allerdings nur ein Fachanwalt, der den kompletten Vertrag und evtl. Zusätze sehen kann.
Buschke
&Tschüß
Wolfgang